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Dienstnehmereigenschaft von Fahrern für Zeitungstransporte

MONIKAWEISSENSTEINER

Im Betrieb der Revisionswerberin (DG) fand eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) für die Jahre 2007 bis 2013 statt. Nach dem Prüfbericht der belangten Behörde (nun Österreichische Gesundheitskasse) hatte die Revisionswerberin eine bestimmte Anzahl von Personen als Fahrer für Zeitungstransporte beschäftigt, ohne sie ordnungsgemäß anzumelden und ohne Beiträge abzuführen. Auf Antrag der DG stellte die belangte Behörde im Juni 2015 einen Bescheid aus, mit dem für bestimmte bezeichnete Personen Dienstverhältnisse gem § 4 Abs 2 ASVG festgestellt wurden, zum Teil vollversichert, zum Teil auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung unfallversichert.

Dagegen erhob die DG Beschwerde an das BVwG, das folgende Feststellungen traf: Die Fahrer waren verpflichtet, Zeitungen vom Produktionszentrum in Salzburg zum S-Konzern in Graz zu bringen; von anderen Fahrern waren diese (und weitere Produkte) 112dann an bestimmte Abholstellen in Graz und auch nach Italien zu liefern. Es gab sehr knappe Zeitvorgaben (abends bzw nachts); die Fahrer durften unterwegs nicht stehen bleiben, bei Verzögerungen kam es zu einer Vertragsauflösung. Die rechtzeitige Anwesenheit der Fahrer wurde genau kontrolliert, verspätete Fahrer wurden angerufen. Es ist ein Fuhrpark zur Verfügung gestanden. Es waren Konkurrenzklauseln vereinbart. Es gab zwei „Vertragsmuster“ – die Bezahlung war bei einem Formulartyp für eine vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit als monatliches Entgelt (nach Anzahl der Fahrten) und mit der Verpflichtung für den Fall der Verhinderung eine Ersatzkraft zu benennen, vereinbart –, dies wurde jedoch nicht so gelebt; im anderen Vertragstyp wurden die Fahrer verpflichtet, sich selbst um die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Belange zu kümmern. Es gab kein generelles Vertretungsrecht, bei einem Ausfall wurde die Ersatzkraft vom Ehemann der DG organisiert.

Das BVwG hält fest, dass die Fahrer einer persönlichen Arbeitspflicht unterlagen, dass sie persönlich abhängig waren und auch wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben war. Es wies daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde der DG als unbegründet ab und sprach aus, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Der VwGH weist die außerordentliche Revision (wegen Verfahrensmängeln, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung) zurück, weil zu keinem Revisionsgrund eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt werde. In der ausführlichen Begründung verweist der VwGH in vielen Punkten auf seine bestehende Judikatur.

Bei einem behaupteten Verfahrensmangel setzt die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang voraus – diese Relevanzdarstellung ist nicht gelungen (etwa welche Angaben die beantragten Zeugen machen hätten können). Wird eine größere Anzahl von Personen auf der Basis übereinstimmender Verträge beschäftigt, ist das Gericht – ohne Anhaltspunkte – nicht verpflichtet, nach allfälligen Unterschieden zu suchen.

Die bekämpfte Beweiswürdigung kann der VwGH nur insofern überprüfen, als die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen wurde. Das BVwG hat hier jedoch ein ordnungsgemäßes Verfahren mit Abhaltung einer mündlichen Verhandlung durchgeführt und traf die Feststellungen auf Basis von Beweisaussagen und Urkunden.

Die rechtliche Beurteilung, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist jeweils in einer Gesamtabwägung im Einzelfall vorzunehmen und daher im Allgemeinen nicht revisibel. Das BVwG hat unter eingehender rechtlicher Würdigung auf jedenfalls nicht unvertretbare Weise ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs 2 ASVG festgestellt; es ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rsp bei einfachen manuellen Tätigkeiten, die in Bezug auf die Arbeitsausführung keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum zulassen, in der Regel von einer persönlichen Abhängigkeit auszugehen ist.

Anmerkung der Bearbeiterin:

Auf die teilweisen Berichtigungen von Bescheiden wird nicht eingegangen, weil sie für das Ergebnis keine Relevanz haben.