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Wirtschaftliche Abhängigkeit einer Fitnesstrainerin

ALEXANDERDE BRITO

Die NÖ Gebietskrankenkasse stellte mit Bescheid vom 13.2.2019 fest, dass die Mitbeteiligte auf Grund ihrer Beschäftigung als Fitness-Trainerin in einem von der revisionswerbenden Partei betriebenen Fitnessstudio in näher bezeichneten Zeiträumen der Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG sowie in weiteren Zeiträumen derselben Jahre der Teilversicherungspflicht in der UV unterlegen sei.

Die revisionswerbende Partei betrieb ein Sportstudio mit Fitnessbereich, Sportsälen und dem Angebot von Trainingseinheiten. Sie habe angestellte Trainerinnen und Trainer beschäftigt, die nach einem Stundenplan eingesetzt waren. Daneben gab es „externe“ Trainerinnen und Trainer. Kundinnen und Kunden hätten bei der revisionswerbenden Partei Einzelkarten oder Zehnerblocks für Trainingseinheiten erwerben können. Die mitbeteiligte Trainerin und die Geschäftsführerin der revisionswerbenden Partei hatten vereinbart, dass die Trainerin Kurse anbieten solle. Man habe sich auf drei Kurse geeinigt, zwei am Dienstagvormittag in den Räumlichkeiten der revisionswerbenden Partei und einen am Mittwochvormittag. jeweils mit einer Mindestteilnehmerzahl von drei Personen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Kurse seien stets Kundinnen und Kunden der revisionswerbenden Partei gewesen. Weder eine Kontaktaufnahme der Mitbeteiligten mit dem Studio vor oder nach der Trainingseinheit noch eine laufende Berichtspflicht über die Arbeit sei vorgeschrieben gewesen. Die Mitbeteiligte habe den Ablauf des Unterrichts selbst konzipiert. Sie habe ihre eigene Musik mitgebracht, weiters Pilatesbälle, Pilatesringe, Pilatesrollen, Therabänder sowie Nordic Walking Stecken, und habe darüber hinaus Kleingeräte benutzt, die im Studio vorhanden gewesen seien. Sie habe für jede Trainingsein113heit € 20,- nach Legung einer „etwa monatlichen“ Honorarnote erhalten. Im Verhinderungsfall habe die Mitbeteiligte entweder eine Vertretung bekannt gegeben oder mitgeteilt, dass sie keine Vertretung habe. Im letztgenannten Fall habe die Geschäftsführerin der revisionswerbenden Partei entschieden, entweder eine der angestellten Trainerinnen für die Kurseinheit einzusetzen oder die Einheit ausfallen zu lassen. Im Fall einer Vertretung habe die Mitbeteiligte ihren Stundensatz von € 20,- an die Vertretung weitergegeben. Sie habe sich tatsächlich nur im Verhinderungsfall vertreten lassen, andere Gründe seien kein Anlass für eine Vertretung gewesen. Urlaube habe die Mitbeteiligte mehrere Wochen im Vorhinein bekannt gegeben. Sie habe drei weitere Auftraggeberinnen gehabt und eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung geführt.

Das BVwG entschied, dass die Tätigkeit keinem Werkvertrag, sondern einem freien Dienstvertrag entsprach. Eine Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG wurde vom BVwG verneint. Der Mitbeteiligten sei zwar kein generelles Vertretungsrecht zugekommen, sodass eine persönliche Arbeitspflicht zu bejahen gewesen sei. Allerdings hätten in einer Gesamtbetrachtung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit nicht überwogen. So habe sich die revisionswerbende Partei keine Kontrollmöglichkeiten über die Mitbeteiligte gesichert und diese sei insgesamt nicht an Ordnungsvorschriften über das arbeitsbezogene Verhalten gebunden gewesen. Die Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort habe sich aus den übernommenen Aufgaben ergeben und sei nicht ohne weiteres als Merkmal der persönlichen Abhängigkeit zu werten. Die Trainerin habe kein monatliches Fixum erhalten. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit sei jedoch vorgelegen. Die Tätigkeit sei für eine „überschaubare Zahl von Auftraggebern“ verrichtet und es sei keine Werbung am freien Markt betrieben worden. Die Spesen seien nicht in die verrechneten Honorarnoten einkalkuliert gewesen. Die Trainerin habe über gewisse eigene Betriebsmittel verfügt. Entscheidend sah das BVwG allerdings die für die Durchführung der Indoor-Sportkurse zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten an, auf die die Trainerin angewiesen war. Sie habe daher in einer Gesamtbetrachtung über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt.

In der außerordentlichen Revision wurde die wirtschaftliche Abhängigkeit der Trainerin bestritten, weil der Anteil des bei der Revisionswerberin ins Verdienen gebrachten Einkommens in der Zusammenschau mit dem Gesamteinkommen gering gewesen sei. Darauf kommt es laut VwGH aber nicht an. Maßgeblich ist nach § 4 Abs 4 ASVG, ob die Trainerin für ihre Tätigkeit über wesentliche eigene Betriebsmittel verfügt hat. Die Entscheidung des BVwG war im Hinblick auf die Nutzung von Räumen, Fitnessgeräten und auch des Kundenstocks der revisionswerbenden Partei nach Ansicht des VwGH vertretbar.

Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.