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Keine unentgeltliche Leistung bei Vereinbarung von „Essen und Trinken“ als Sachbezug

ALEXANDERDE BRITO

Mit Straferkenntnis vom 3.10.2017 verhängte die Bezirkshauptmannschaft H eine Geldstrafe, weil die Revisionswerberin es unterlassen habe, den von ihr „zumindest am 23.03.2017 um 11.02 Uhr“ (Zeitpunkt der finanzpolizeilichen Kontrolle) sowie „seit 22.03.2017 um 08:30 Uhr“ am Anwesen der Familie der Revisionswerberin mit der Ausführung von Gartenarbeiten geringfügig beschäftigten J G vor Arbeitsantritt zur UV anzumelden.

Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das LVwG als unbegründet ab.

Das Verwaltungsgericht führte ua aus, eine hinreichende Konkretisierung in Bezug auf die Tatzeit liege vor, gehe doch aus dem Strafbescheid zweifelsfrei hervor, dass J G die Arbeiten am 22.3.2017 von 8:30 Uhr bis 11:00 Uhr und am 23.3.2017 von 8:30 Uhr bis jedenfalls 11:00 Uhr ausgeführt habe. Die im Auftrag der Revisionswerberin verrichteten Arbeiten stellten keinen bloßen Freundschafts- bzw Gefälligkeitsdienst dar, Es liege auch keine Unentgeltlichkeit der Arbeiten vor, habe doch J G im Personenblatt angegeben, für die verrichtete Tätigkeit Essen und Trinken im Sommer in der Kantine (im Badebuffet in H) zu erhalten; die ordentliche Revision war demnach nicht zulässig.

In der außerordentlichen Revision wurde ein Abweichen von der Rsp des VwGH behauptet.

Die Revisionswerberin relevierte einerseits, das angefochtene Erkenntnis werde in Bezug auf die Umschreibung der Tatzeit dem Konkretisierungsgebot gem § 44a Z 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) nicht gerecht. Der VwGH hat aber bereits wiederholt ausgesprochen, dass Erfordernisse der Tatumschreibung nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweiligen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall unterschiedlich zu beurteilen sind. Eine derartige einzelfallbezogene Beurteilung ist daher im Regelfall nicht revisibel. Gem § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten, was in der Regel 114die Angabe des Tatorts und der Tatzeit sowie des wesentlichen Inhalts des Tatgeschehens erfordert. Die angelastete Tat muss unverwechselbar konkretisiert sein, damit Beschuldigte auf den Vorwurf entsprechend reagieren können. Die Behörde hat zwar im Spruch ihres Strafbescheids die Tatzeit uneinheitlich – nämlich mit „zumindest am 23.03.2017“, „am 23.03.2017 um 11.02 Uhr“ bzw „seit 22.03.2017 um 08:30 Uhr“ – umschrieben. Für die Revisionswerberin konnte aber nicht zweifelhaft sein, welcher konkrete Tatvorwurf ihr gemacht wurde, da das Beschäftigungsverhältnis eindeutig bestimmt war.

Die Revisionswerberin machte auch geltend, dass die Arbeitsleistung unentgeltlich erbracht wurde. Nach den Angaben des J G treffe sich dieser öfters mit der Revisionswerberin und lade man sich dann gegenseitig zum Essen und Trinken ein. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und vor allem unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Nach den vom LVwG getroffenen Feststellungen wurden die Gartenarbeiten von J G keineswegs unentgeltlich ausgeführt, hat er doch im Personenblatt ausdrücklich angegeben, für die verrichtete Tätigkeit jedenfalls Essen und Trinken im Sommer in der Kantine des Badebuffets in H zu erhalten. Folglich wurde ein Sachbezug iSd §§ 49 Abs 1, 50 ASVG vereinbart, der die Unentgeltlichkeit der Leistungserbringung ausschließt.

Insgesamt wurde daher in der Revision keine Rechtsfrage aufgeworfen, der iSd Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb zurückzuweisen.