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Anscheinsbeweis nicht erbracht: Covid-19 nicht als Berufskrankheit anerkannt

FABIANGAMPER

Mit Bescheid vom 29.3.2022 lehnte die Bekl die Anerkennung der COVID-19-Erkrankung der Kl vom März 2020 als Berufskrankheit ab. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren wiesen das Erst- und das Berufungsgericht das Begehren auf Feststellung, dass es sich um eine Berufskrankheit handelt und auf Leistung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß ab.

Der OGH hat die außerordentliche Revision der Kl mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurückgewiesen.

Zum Vorliegen einer Berufskrankheit und dem Anscheinsbeweis führt der OGH aus: Voraussetzung für die Anerkennung als Berufskrankheit ist, dass die Erkrankung des Versicherten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die betriebliche Einwirkung zurückzuführen ist. Die objektive Beweislast dafür trifft den Versicherten. Um dabei Härten für den Versicherten zu vermeiden, wird bei der Feststellung von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten der sogenannte Anscheinsbeweis angewandt. Die Zulässigkeit des Anscheinsbeweises beruht darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch und daher wahrscheinlich sind und somit auch in konkreten Fällen von einem derartigen gewöhnlichen und nicht atypischen Ablauf auszugehen ist. In Sozialrechtssachen ist der Anscheinsbeweis nur dann entkräftet, wenn dem atypischen Geschehensablauf zumindest die gleiche Wahrscheinlichkeit zukommt.

Der OGH darf im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung jedoch nur prüfen, ob in einem bestimmten Fall der Anscheinsbeweis grundsätzlich zulässig ist. Dies wendet die Kl nicht ein. Vielmehr wird eingewendet, dass der Anscheinsbeweis erbracht worden sei. Ob er jedoch erbracht oder erschüttert worden ist, ist eine Beweisfrage, welche vom OGH nicht mehr überprüfbar ist. Der OGH ist im konkreten Fall an die Verneinung des Kausalzusammenhangs durch das Berufungsgericht gebunden.

Die Frage, ob das Unternehmen, in dem die Kl beschäftigt war, einem der in der Nr 38 der Berufskrankheitenliste genannten entsprach, war somit für die Entscheidung nicht maßgeblich, sodass der OGH hierauf nicht eingegangen ist.