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Kein Anspruch auf Feststellung des Berufsschutzes bei Gewährung der Berufsunfähigkeitspension

ALEXANDERPASZ

Mit Bescheid anerkannte die bekl Pensionsversicherungsanstalt den Anspruch der Kl auf Berufsunfähigkeitspension ab 1.11.2020. Die Kl begehrte mit ihrer Klage die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension im höchstmöglich gesetzlichen Ausmaß. Sie begehrte weiters, die Bekl schuldig zu erkennen, „der klagenden Partei Berufsschutz im Sinne des § 255 Abs 1 in Verbindung mit § 273 Abs 1 ASVG zuzusprechen“.

Das Erstgericht wies das Mehrbegehren auf Zuerkennung einer höheren Berufsunfähigkeitspension ab. In diesem Umfang erwuchs die E in Rechtskraft. Das Klagebegehren auf Zuspruch von Berufsschutz wurde ebenfalls vom Erstgericht abgewiesen. Dagegen erhob die Kl Berufung. Das Berufungsgericht hob das angefochtene Urteil, soweit es das Feststellungsbegehren betrifft, als nichtig auf und wies die Klage in diesem Umfang zurück. Über ein Feststellungsbegehren könne das Sozialgericht nach dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz nur dann entscheiden, wenn die Bestimmungen über das Verfahren vor dem Versicherungsträger eine entsprechende Feststellungsentscheidung in Leistungssachen vorsähen. Das sei im konkreten Fall nicht gegeben. § 367 Abs 4 ASVG biete keine Grundlage für die begehrte Feststellung.

Gegen dieses Urteil brachte die Kl Rekurs ein. Der OGH stellte Folgendes fest: § 367 Abs 4 Z 1 ASVG sieht die von der Kl erkennbar begehrte Feststellung, dass Invalidität (Berufsunfähigkeit) iSd § 255 Abs 1 oder 2 (§ 273 Abs 1) ASVG vorliegt, nur dann vor, wenn eine beantragte Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit abgelehnt wird, weil dauernde Invalidität (§ 254 ASVG) oder dauernde Berufsunfähigkeit (§ 271 ASVG) aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustands nicht anzunehmen ist. Diese Feststellung hat der Versicherungsträger von Amts wegen zu treffen, wenn festgestellt wird, dass die Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich nicht dauerhaft vorliegt (§ 367 Abs 4 Satz 2 ASVG). Eine derartige Feststellung kann bei Anspruch auf Rehabilitationsgeld auch erst im Bescheid zur Entziehung von Rehabilitationsgeld (§ 99 Abs 3 Z 1 lit b ASVG) erfolgen (§ 367 Abs 4 Satz 3 ASVG). Keiner dieser Fälle ist hier verwirklicht, weil der Kl die Berufsunfähigkeitspension zuerkannt wurde, was ua das Vorliegen voraussichtlich dauerhafter Berufsunfähigkeit voraussetzt und weiters, dass kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige berufliche Maßnahmen der Rehabilitation besteht.

Dem Argument der Kl, dass sich aus der Gesamtsystematik der mit dem SRÄG 2012 geänderten „Berufsunfähigkeits- und Rehabilitationsgeldthematik des ASVG“ ergeben müsse, dass der Versicherte auch bei Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension einen Anspruch auf Feststellung des Berufsschutzes haben müsse, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Die Frage des Berufsschutzes ist lediglich eine Vorfrage zur Beurteilung des Vorliegens von Berufsunfähigkeit, die im Fall der Kl ohnedies bejaht wurde. Damit war der Rekurs zwar zulässig, er war jedoch nicht berechtigt: Es besteht kein Anspruch auf Feststellung des Berufsschutzes. 120