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Beiträge zur Deckung des Pensionsaufwandes öffentlich Bediensteter sind als Dienstgeberanteile gem § 32 Abs 3 EpiG erstattungsfähig

ELISABETHHANSEMANN

Die Mitbeteiligte stellte am 13.1.2021 einen Antrag auf Vergütung für den durch die Behinderung des Erwerbs ihres DN GK wegen dessen nach § 7 Epidemiegesetz (EpiG) verfügter behördlicher Absonderung entstandenen Vermögensnachteil gem § 32 EpiG. Sie machte die geleisteten Entgeltzahlungen sowie den Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwands geltend. Die Amtsrevisionswerberin, die Bezirkshauptmannschaftbehörde Hallein (BH), sprach der Mitbeteiligten einen näher aufgeschlüsselten Betrag nach § 32 Abs 3 EpiG mit Bescheid zu, wies aber das Mehrbegehren auf Ersatz des Pensionsaufwandes ab.

Dagegen erhob die Mitbeteiligte Beschwerde. Das Verwaltungsgericht gab der Mitbeteiligten Recht und sprach den begehrten Vergütungsbetrag – nämlich die geleistete Entgeltzahlung samt DG-Anteil – in voller Höhe zu. Bei „definitiv gestellten AVB-Beamten“, wie beim gegenständlichen Fall der DN GK, trage der Bund gem § 52 Abs 3 BundesbahnG den Pensionsaufwand nach Bundesbahn-PensionsG. Der gem § 52 Abs 3 BundesbahnG zu leistende Beitrag sei unter den Begriff der DG-Abgaben in die gesetzliche SV iSd § 32 Abs 3 EpiG zu subsumieren. Gem § 32 Abs 3 EpiG sei auch der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom AG zu entrichtende DG-Anteil der gesetzlichen SV vom Bund zu ersetzen.

Dagegen richtete sich die außerordentliche Amtsrevision der BH, welche der VwGH zur Klarstellung der Rechtslage als zulässig jedoch nicht als begründet erachtet.

Der Wortlaut des § 32 Abs 3 EpiG enthält keine Einschränkung dahin, dass etwa nur an die Versicherungsträger geleistete Beiträge ersatzfähig wären. Gem § 52 Abs 3 BundesbahnG haben alle Gesellschaften, die Mitarbeiter beschäftigen, für die der Bund den Pensionsaufwand zu tragen hat (und somit auch die Mitbeteiligte), monatlich einen Beitrag zu Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Die Mitbeteiligte hat diese Beitragsleistung daher auf 121Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erbracht, die nicht vertraglich abdingbar ist. Es handelt sich daher jedenfalls um eine gesetzlich vorgesehene Leistung.

Die Höhe dieses Beitrages entspricht (ab dem 1.1.2005) dem im ASVG vorgesehenen DG-Beitrag zur PV. Im BundesbahnG ist somit – zumindest was das Umlageverfahren betrifft – ein der gesetzlichen PV vergleichbares Pensionssystem vorgesehen. Diesem Beitrag liegt somit – ebenso wie dem für ASVG-Versicherte in § 51 Abs 3 Z 2 ASVG normierten DG-Beitrag für die PV – der wirtschaftliche Zweck zu Grunde, Pensionsleistungen der Bediensteten zu finanzieren. Das Bundesbahn-PensionsG regelt – ua – die Pensionsansprüche der vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes umfassten Bediensteten (vgl § 1 Bundesbahn-PensionsG) und ist daher – auch insofern – mit den Regelungen betreffend die pensionsrechtlichen Ansprüche der ASVG-Versicherten (vgl § 222 ASVG) vergleichbar. Die von der Mitbeteiligten an den Bund geleisteten Beiträge sind daher nach § 52 Abs 3 BundesbahnG unter den Begriff der DG-Anteile in der gesetzlichen SV gem § 32 Abs 3 vierter Satz EpiG zu subsumieren.

Der VwGH führt weiters aus, dass es außerdem zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden – und iS einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung daher zu vermeidenden – Ungleichbehandlung führen würde, wenn ein DG, der gesetzlich verpflichtende Beiträge zur PV nach dem ASVG leistet, einen Ersatzanspruch gem § 32 Abs 3 EpiG geltend machen könnte, hingegen ein DG, der gesetzlich verpflichtende Beiträge zur Deckung des Pensionsaufwandes gem § 52 Abs 3 BundesbahnG abführt, keinen derartigen Vergütungsanspruch hätte.