38Geblockte Altersteilzeit – Keine Berücksichtigung von für die Freizeitphase nicht mehr zustehenden Prämien bei der Abfertigung
Geblockte Altersteilzeit – Keine Berücksichtigung von für die Freizeitphase nicht mehr zustehenden Prämien bei der Abfertigung
Der Kl war von 1.12.1982 bis 30.11.2020 als Angestellter bei der Bekl beschäftigt. Die Parteien trafen für die Zeit von 1.12.2017 bis 30.11.2020 eine Altersteilzeitvereinbarung in Form einer Blockzeit bis 31.5.2019 und einer anschließenden Freizeitphase. Darin wurde ua geregelt, dass die Abfertigung auf Basis des einer Vollzeitbeschäftigung entsprechenden Monatsbruttogehalts im letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührt.
Der Kl bezog seit dem Jahr 2009 Ergebnisprämien und Erfolgsprämien in unterschiedlicher Höhe, ab96hängig von den Unternehmensergebnissen bzw dem Erreichen der jeweiligen Zielvereinbarungen sowie individuelle Bonifikationen. Er erhielt diese überkollektivvertraglichen Entgelte zuletzt für den Zeitraum Jänner 2019 bis Mai 2019 mit den Monatsgehältern Februar, März, Mai und November 2020 ausbezahlt. Für die Zeit von 1.12.2017 bis 31.5.2019 wurden dem Kl die Ergebnis- und Erfolgsprämie sowie individuelle Bonifikation zu 100 % ausbezahlt. Die Abfertigung wurde dem Kl auf Basis des vereinbarten Monatsbruttogehalts ausbezahlt; die Ergebnisprämien, die Erfolgsprämien und die individuellen Bonifikationen wurden nicht in die Abfertigungsbemessungsgrundlage einbezogen.
Die Vorinstanzen wiesen übereinstimmend das Begehren des Kl auf Bezahlung der Ergebnisprämien, der Erfolgsprämien und der Bonifikationen für die Monate Juni 2019 bis November 2020 (Freizeitphase) sowie einer Abfertigungsdifferenz, resultierend aus der ausbezahlten und der unter Einbeziehung der zusätzlichen Entgelte berechneten Abfertigung, ab. Das Berufungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Kl aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen (ua der Vereinbarung über die Teilnahme am Zielerreichungsprämiensystem der Bekl für die Jahre 2019 und 2020) keinen Anspruch auf die klagsgegenständlich geltend gemachten Ansprüche (auch) in der Freizeitphase habe. Danach kämen nur „ganzjährig beschäftigte“ Mitarbeiter in den Genuss dieser Leistungen. Im Zusammenhang mit leistungsorientierten Entgelten könnten darunter aber nur Mitarbeiter verstanden werden, die auch tatsächlich (ganzjährig) Leistungen für die Bekl erbringen würden. Der Ausschluss eines AN von allfälligen Beteiligungen und Erfolgsprämien in der Freizeitphase eines Blockzeitmodells sei – wie auch hier – dann sachlich gerechtfertigt, wenn der AN während der Arbeitsphase trotz Teilzeitverpflichtung den vollen Anteil an der Erfolgsprämie bekommen habe, und die Prämie als freiwillige, überkollektivvertragliche Leistung zu qualifizieren sei. Die zusätzlichen Entgelte fielen zwar unter den weiten Entgeltbegriff des § 23 AngG, gebührten aber, auch wenn sie erst später ausbezahlt worden seien, nicht für den letzten Monat des Dienstverhältnisses des Kl.
Der OGH wies die Revision des Kl zurück und führte aus:
Es ist stRsp, dass der Gesetzgeber nicht die Vereinbarung einer Altersteilzeit selbst geregelt hat, sondern lediglich deren öffentlich-rechtliche Reflexwirkungen. § 27 AlVG regelt die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen der AG Anspruch auf eine arbeitsmarktpolitische Förderung erwirbt. Die privatrechtlichen Rahmenvereinbarungen zur Erreichung des vom Gesetzgeber verfolgten Ziels können durch Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags geregelt werden. Auf § 27 AlVG kann der Kl die von ihm begehrte Einrechnung der Zusatzentgelte in die Abfertigungsbemessungsgrundlage daher nicht stützen.
Bei AN, die Altersteilzeit vereinbart haben, ist die Abfertigungsberechtigung – unabhängig vom Ausmaß der Arbeitszeit im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – auf Grundlage der Arbeitszeit vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit vorzunehmen (§ 27 Abs 2 Z 4 AlVG). Aus der zwischen den Parteien abgeschlossenen Altersteilzeitvereinbarung ergibt sich nicht, dass der Berechnung der Abfertigung ein höheres Entgelt zugrunde gelegt werden sollte. Die Abfertigungsberechnung erfolgte daher in Einklang mit § 23 AngG.
Eine vertragliche Vereinbarung dahingehend, dass die Prämien und Bonifikationen auch für die Freizeitphase zustehen und nicht voll für die Arbeitsphase, sondern aufgeteilt sowohl in der Arbeits- als auch in der Freizeitphase zur Auszahlung gelangen sollen, hätte eine Einbeziehung in die Abfertigung bewirken müssen.
Zur Klarstellung: Sehr wohl in die Abfertigung einzubeziehen sind hingegen im Jahr vor der Altersteilzeit regelmäßig geleistete und bezahlte Überstunden, da die Abfertigung auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zur berechnen ist und Überstunden Arbeitszeit darstellen.