HaslingerEinführung in das Sozialrecht

2. Auflage, Linde Verlag, Wien 2022, 128 Seiten, kartoniert, € 24,-

RUDOLFMÜLLER

Zwei Jahre nach Erscheinen der ersten legt der Verlag die zweite Auflage dieser „Einführung“ bei gleichem Umfang (126 Seiten; abzüglich Titelei und Stichwortverzeichnis 105 Seiten Text) und um € 4,- höheren Preis vor (die Rezension zur Erstauflage siehe DRdA-infas 2022, 74). Inwieweit bei gleicher Seitenzahl der „Umfang deutlich erweitert“ worden sein soll – wie im Vorwort des Autors behauptet – ist nicht nachvollziehbar.

Die in der Rezension zur Erstauflage kritisierten Mängel bestehen unverändert fort: Das betrifft die irreführend unvollständige Darstellung der Versicherungspflicht neuer Selbständiger sowie die Berechnung der Höhe der Hinterbliebenenpension sowie die Folgen vorsätzlicher Handlungen in der UV. Weiterhin fehlt dem Abschnitt über das Europäische Sozialrecht der Hinweis auf das Diskriminierungsverbot des Art 7 der VO 492/2011/EU vom 5.4.2011 (Freizügigkeit der AN; davor schon in der VO [EWG] 1612/68), insb bei der Gewährung sozialer und steuerlicher Vergünstigungen, 137obwohl das Buch nicht nur Sozialversicherungsrecht, sondern das gesamte Sozialrecht vermitteln will.

Positiv vermerkt sei, dass die aktuelle Rsp des OGH zum Arbeitsunfall im Homeoffice auf S 44 erwähnt wird. Dafür blieb die mit Blick auf Art 21 B-VG unzutreffende Einordnung der Beamtenpensionen unter der „Versorgung“ (102) erhalten, wobei in den wenigen Zeilen, die Paul Haslinger der Versorgung widmet, nicht einmal die Gesetze genannt sind, in denen Versorgungsansprüche geregelt werden. Die Erwähnung der „Kriegs-, Heeres- und Verbrechensopfer“ insinuiert an dieser Stelle, dass es „Heeresopfer“ gibt, verschweigt dafür aber Opfer der politischen und rassistischen Verfolgung. Das mag im Hinblick auf die aussterbende Gruppe von Betroffenen des Opferfürsorgegesetzes (OFG) noch angehen, allerdings bleibt auch das der AUVA zum Vollzug zugewiesene Heeresentschädigungsgesetz 2016 auf S 102 unerwähnt (ungeachtet der Erwähnung des „HEG“ auf S 1). Die auf S 102 gezählten 15 Zeilen über die „Versorgung“ enthalten jedenfalls keinen informativen Mehrwert gegenüber den fünf Zeilen über „Versorgung“ auf S 1.

Die zweite Auflage ist ausweislich des Vorwortes am Stand 1.3.2022; im Abschnitt über Familienbeihilfe wird deren Indexierung für im Ausland lebende Kinder daher noch als „voraussichtlich europarechtswidrig“ bezeichnet (Urteil des EuGH vom 16.6.2022). Jedoch nicht die Schlussanträge des Generalanwalts de la Tour vom 20.1.2022, sondern bloß der Prüfungsantrag des BFG vom 16.4.2020 erwähnt. Im Übrigen kann auf die Ausführungen zur Vorauflage verwiesen werden. Auch die zweite Auflage kommt über eine Art volksbildnerische Aufklärung über Sozialrecht nicht hinaus.