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Klage wegen Mobbings durch Bischof unzulässig – Keine Überprüfung der Amtsführung eines Bischofs durch staatliche Gerichte

ADMIRBAJRIC

Der Kl steht als Priester in den Diensten einer der griechisch-orientalischen Kirchengemeinden und ist im Auftrag des Bischofs tätig. Mit seiner an das ASG gerichteten Klage begehrte der Kl aus dem Titel Schmerzengeld wegen Mobbing durch den Bischof einen Betrag in der Höhe von € 7.500,-. Dem von der Bekl erhobenen Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs hielt der Kl entgegen, dass er mit seinem Begehren einen Anspruch aus dem zwischen den Parteien bestehenden Dienstverhältnis geltend mache, der nicht vom verfassungsrechtlichen Gebot der Freiheit der Religionsausübung umfasst sei.

Die Klage wurde durch das Erstgericht wegen Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs zurückgewiesen. Das Rekursgericht bestätigte die Zurückweisung der Klage.

Laut OGH entspricht es der stRsp, dass der Staat und damit die weltlichen Gerichte in den innerkirchlichen Bereich nicht eingreifen dürfen, sodass der Rechtsweg in solchen Angelegenheiten unzulässig ist. Der Gehalt des Begriffs der „inneren Angelegenheiten“ ist unter Bedachtnahme auf das Wesen der jeweiligen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft nach deren Selbstverständnis zu bestimmen. Zu den „inneren Angelegenheiten“ iSd Art 15 StGG zählen jene, welche den inneren Kern der kirchlichen Betätigung betreffen und in denen ohne Autonomie die Religionsgesellschaften in der Verkündung der 104von ihnen gelehrten Heilswahrheiten und der praktischen Ausübung ihrer Glaubenssätze eingeschränkt wären. Im Hinblick auf die Weite der Autonomiegarantie des Art 15 StGG sind auch die Arbeitsverhältnisse derjenigen Personen, die mit inneren Angelegenheiten befasst sind, konsequenterweise Teil der inneren Angelegenheiten. Auch bei Dienstrechtsstreitigkeiten scheiden daher aus der Beurteilung durch das Gericht alle Vorfragen aus, welche etwa die Rechtsgültigkeit der Amtsenthebung, der Pensionierung, der Disziplinarstrafen, einer Versetzung oder die Änderung der kirchlichen Organisation und die damit verbundene Auflassung von Pfarren etc betreffen. Nur der so verbleibende Teil der Entscheidung berührt die kirchliche Autonomie nicht.

Nach Ansicht des OGH haben die Vorinstanzen diese Rechtslage ausführlich und zutreffend dargestellt und ihren Entscheidungen zugrunde gelegt. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass sich der Kl mit seinem Vorbringen zum Vorgehen des ihm vorgesetzten Bischofs der Bekl, etwa, dass ihn dieser mehrfach übergangen und öffentlich schlecht gemacht, nicht zu einem Treffen aller Priester in Österreich eingeladen und die Versetzung des Kl beabsichtigt und angeordnet habe, in Wahrheit gegen die inhaltliche Begründetheit dieser Äußerungen und Handlungen des Bischofs in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner priesterlichen Tätigkeit wendet, die jedoch zu diesem innerkirchlichen Bereich gehörten, ist nicht zu beanstanden.

Der OGH hielt fest, dass die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften beim Ordnen der inneren Angelegenheiten nicht gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung, wie etwa das allgemeine Willkürverbot, verstoßen dürfen. Dem Argument der Vorinstanzen, der Kl habe gar nicht behauptet, dass das ihm zur Verfügung stehende innerkirchliche Verfahrensrecht einen unter dem sozialen Standard der allgemeinen Staatsgesetze liegenden Standard hätte, tritt der Kl in seiner außerordentlichen Revision bloß mit der unsubstantiierten Behauptung entgegen, er verfüge innerkirchlich nicht über Rechtsmittel, die auch nur annähernd den staatlichen vergleichbar seien. Dadurch, dass der Rechtsweg vor den staatlichen Gerichten für das auf Mobbinghandlungen des Bischofs gegründete Schadenersatzbegehren nicht zulässig ist, werden die Grund- und Menschenrechte des Kl nicht schon per se beeinträchtigt.

Der OGH kam zum Schluss, dass sich der Kl mit seinen Mobbingvorwürfen in Wahrheit gegen die Art der Amtsführung des Bischofs bei der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben wendet. Es kommt den staatlichen Gerichten aber nicht zu, die Amtsführung eines Bischofs zu überprüfen. Daher war der außerordentliche Revisionsrekurs der kl Partei zurückzuweisen.