73

Widerruf einer Überstundenpauschale mangels Zielerreichung sachlich gerechtfertigt

SARA NADINEPÖCHEIM

Der Kl wurde in Ergänzung zu ihrem ursprünglichen Arbeitsvertrag eine Überstundenpauschale für 8 Stunden monatlich gegen „jederzeitigen Widerruf“ gewährt. Die mit der Pauschale abgedeckten Überstunden hat sie regelmäßig geleistet. Die Bekl entzog der Kl die Überstundenpauschale und untersagte ihr in der Folge ausdrücklich weitere Überstunden, da die Kl über mehrere Jahre ihre vorgegebenen Arbeitsziele nicht erreichen konnte.

Das Berufungsgericht erachtete den Widerruf als zulässig. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Kl wies der OGH mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zurück.

Der OGH begründet dies wie folgt: Wurde eine Pauschalentlohnung von Überstunden ohne Vorbehalt des Widerrufs vereinbart, ist es fester Entgeltbestandteil geworden und kann auch bei Verringerung der Überstundenleistung des AN unter das seinerzeit zugrunde gelegte Ausmaß vom AG nicht einseitig widerrufen werden, es sei denn, diese Möglichkeit wurde ausdrücklich vereinbart. Ausgehend von diesem Sachverhalt hält sich die – grundsätzlich einzelfallbezogene – Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Bekl ihr Widerrufsrecht nicht aus unsachlichen Gründen in Anspruch genommen hat, innerhalb des ihm bei dieser Beurteilung zukommenden Ermessensspielraums.

Weiters führt der OGH aus, dass die vom Berufungsgericht darüber hinaus für seine rechtliche Begründung zitierte Rsp zum Ruhen des Anspruchs auf Überstundenpauschale während der Inanspruchnahme von Elternteilzeit hier nicht einschlägig ist. Es geht im vorliegenden Fall nicht um eine durch Gesetz begründete Unmöglichkeit, dem AN während der Teilzeit Überstunden anzuordnen, sondern um die Ausübung vertraglicher Gestaltungsrechte. Genauso wenig einschlägig ist laut OGH die vom Erstgericht herangezogene und in der Revision zitierte Judikatur zum vereinbarten Recht auf Widerruf einer Betriebspension, das nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden darf. Bei einem echten Überstundenpauschale, das so wie hier kein verdeckter Gehaltsbestandteil, sondern tatsächlich laufend durch entsprechende Überstundenleistung gedeckt ist, handelt es sich um keine einer Betriebspension vergleichbare Leistung. Soweit nach einem zulässigen Widerruf des Pauschales weiterhin Überstunden anfallen, sind sie dem arbeitsvertraglichen Synallagma entsprechend einzeln zu entlohnen.

Wenn die Revision geltend macht, dass der Kl das widerrufene Pauschale zumindest bis zum Ausspruch des Überstundenverbots gebührt hätte, vermag sie nicht darzulegen, weshalb die Wirksamkeit des Widerrufs der Pauschalierung davon abhängig sein sollte. Jene Überstunden, die die Kl nach der Einstellung des Pauschales mangels gegenteiliger Anordnung noch geleistet hat, wurden ihr unstrittig aufgrund einer Einzelabrechnung bezahlt.156