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Kein Insolvenz-Entgelt für Unverfallbarkeitsbetrag einer Betriebspension bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Insolvenzaufhebung

MARGITMADER

Der Kl beendete sein Arbeitsverhältnis nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines AG im Rahmen eines Verfahrens auf Zustimmung zur Kündigung nach § 120 ArbVG einvernehmlich im Zuge eines Vergleichs und vereinbarte eine freiwillige Abfertigung. Im hier vorliegenden Verfahren begehrte er Insolvenz-Entgelt für den aus einer Betriebspensionszusage abgeleiteten Unverfallbarkeitsbetrag iSd § 3d Abs 1 Z 2 IESG. Die IEF-Service GmbH wies den Antrag ab. Auch die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts gerichtete außerordentliche Revision des Kl wurde vom OGH mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Nach § 3c IESG gebührt AN mit besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem MSchG, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (nunmehr Väter-Karenzgesetz), oder dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften Insolvenz-Entgelt für gesicherte Ansprüche (§ 1 Abs 2) auch nach dem Stichtag, wenn der AN den berechtigten vorzeitigen Austritt nach § 23a Abs 3 und 4 AngG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften erklärt hat oder das Arbeitsverhältnis bis unmittelbar nach Ablauf des jeweiligen besonderen Kündigungsschutzes gelöst wurde oder der AN infolge Betriebsstilllegung zum Zeitpunkt des Wiederantritts nach Beendigung des Karenzurlaubs oder Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes nicht beschäftigt wird.

Mit der Regelung des § 3c IESG wurde bestimmten kündigungs- und entlassungsgeschützten karenzierten AN-Gruppen eine gewisse Sonderstellung eingeräumt, die darin begründet ist, dass die fristgebundene IESG-Sicherung für AN, die aus Gründen, wie insb Elternschaft oder Präsenzdienst, längere Zeit nicht im Betrieb anwesend waren und dadurch unter Umständen gar nichts von der Insolvenz erfuhren, in der Praxis Probleme bereitet hatte.

Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich klar, dass nur AN mit besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den explizit genannten oder gleichartigen Gesetzesbestimmungen erfasst sind, aber nicht AN, die ihren Kündigungs- und Entlassungsschutz aus anderen Bestimmungen ableiten.

Damit steht die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach der Kündigungs- und Entlassungsschutz des Kl als Vorsitzender des Arbeiter-BR der vormaligen Schuldnerin nicht die Anwendbarkeit des § 3c IESG auf seine Beendigungsansprüche begründet, im Einklang mit der gesetzlichen Regelung. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rsp des OGH zur konkreten Fallgestaltung liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, weil das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft.

Der OGH weist darauf hin, dass auch aus der in der Revision zitierten höchstgerichtlichen Rsp zur insolvenzrechtlichen Qualifikation von nach Eintritt des Leistungsfalls gebührenden betrieblichen Pensionszuschüssen als laufendes Entgelt (OGH 23.9.1980, 4 Ob 39/80, 4 Ob 133/80) schon im Ansatz nichts für den Standpunkt des Kl abzuleiten ist:

Wird keine für den AN günstigere Vereinbarung getroffen, wird die aus einer direkten Leistungszusage erworbene Anwartschaft auf eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles 165(= Pensionsantritt) unverfallbar, wenn seit Erteilung der Leistungszusage drei Jahre vergangen sind. Die Unverfallbarkeit der Anwartschaft aus einer betrieblichen Leistungszusage tritt nach § 7 Abs 1 Betriebspensionsgesetz (BPG) somit erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein. Erst dann kann der AN die in § 7 Abs 3 BPG genannten Dispositionen treffen oder unter den Voraussetzungen des § 7 Abs 6 BPG eine Abfindung begehren.

Zum Zeitpunkt der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Kl war das Sanierungsverfahren des AG bereits seit mehreren Monaten beendet. Es lag somit kein Insolvenztatbestand nach § 1 Abs 1 IESG mehr vor.

Im Übrigen verkennt der Kl, dass nach § 1 Abs 2 IESG grundsätzlich nur aufrechte Ansprüche gegen den AG gesichert sind. Wurde die Forderung des AN befriedigt oder auf andere Weise (hier durch einen Generalvergleich mit einer zusätzlichen Abfertigung) im Verhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien endgültig bereinigt, besteht mangels aufrechten Anspruchs auch kein Sicherungsanspruch nach dem IESG. Es bedarf keines ausdrücklichen Verzichts gegenüber der IEF-Service GmbH.

Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.