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Auslegung einer hinreichend klaren Kollektivvertragsbestimmung nicht revisibel

DAVIDKOXEDER
Bundes-KollV für Dienstnehmer in privaten Autobusbetrieben

Der Kl war bei der Bekl als Autobuslenker beschäftigt, und auf das Arbeitsverhältnis war der Bundes-KollV für DN in den privaten Autobusbetrieben (im Folgenden: KollV) anzuwenden. Unter der Überschrift „Mindestbezahlung“ enthält der KollV ua die Regelung, dass dann, wenn vom Lenker im Kraftfahrlinienverkehr an einem Kalendertag eine Dienstleistung verlangt wird, unbeschadet der Dauer dieser Dienstleistung mindestens 6 Stunden 30 Minuten Arbeitszeit verrechnet werden müssen.

Es kommt vor, dass bei der Bekl Lenker an einem Kalendertag zu zwei Diensten mit einer dazwischen liegenden neunstündigen Ruhezeit eingeteilt werden. Gelegentlich werden Lenker von 4:44 Uhr bis 8:01 Uhr sowie von 17:01 Uhr bis 20:14 Uhr eingeteilt, sodass die Arbeitszeit insgesamt 6 Stunden 30 Minuten beträgt.

Mit der gegen die Bekl eingebrachten Klage begehrte der Kl die Feststellung, dass jede Dienstleistung, an der eine mindestens neunstündige Ruhezeit anschließt, mit mindestens 6 Stunden 30 Minuten entgeltpflichtiger Arbeitszeit zu bewerten sei, und zwar auch dann, wenn mehrere derartige Dienstleistungen an einem Kalendertag erbracht werden.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab und hielten in ihrer rechtlichen Begründung fest, dass schon der Wortlaut der Bestimmung im KollV keinen Zweifel daran lasse, dass die Mindestbezahlung je Kalendertag, nicht aber je Diensteinsatz, zu gewähren sei. Das Berufungsgericht sah die Revision als zulässig an, weil der Auslegung von Kollektivvertragsbestimmungen über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.

Der OGH hielt die an ihn gerichtete Revision des Kl – entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts – für unzulässig und begründete dies ua damit, dass der Auslegung einer Kollektivvertragsbestimmung keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt, wenn sie klar und eindeutig ist.

Ergänzend führte der OGH aus, dass die Vorinstanzen mit Recht darauf hingewiesen haben, dass die Rechtsansicht des Kl, wonach die Mindestbezahlung für einen Kalendertag mehrfach beansprucht werden könne, mit dem Wortlaut des KollV nicht vereinbar ist. Die Kollektivvertragsparteien haben durch das Abstellen auf den „Kalendertag“ deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es eben nicht auf die Tagesarbeitszeit iSd § 2 Abs 1 AZG ankommen soll. Ebenso findet die Ansicht des Kl, wonach Lenkern mit geteilten Diensten aufgrund der ungünstigen Lage ihrer Dienstzeit ein finanzieller Ausgleich in Form einer doppelten Mindestbezahlung zustünde, keine Stütze im geltenden KollV.

Aus diesen Gründen war mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung die Revision des Kl zurückzuweisen.