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Zulässigkeit einer Weisung betreffend Anwesenheitspflicht in der Schule an einen zum Abteilungsvorstand bestellten Lehrer

RICHARDHALWAX

Der Kl ist seit dem Jahr 2005 Vertragslehrer mit einer vollen Lehrverpflichtung an der HTBLVA G* und wurde im Jahr 2016 zum Vorstand der Abteilung „Kunst und Design“ bestellt. In dieser Funktion gehört es zu seinen Aufgaben, Sitzungen und Konferenzen vorzubereiten, an der Lehrfächerverteilung und der Erstellung des Stundenplans mitzuwirken, das Budget zu erstellen, künstlerische Eignungsprüfungen vorzubereiten und zu bewerten sowie eine Sprechstunde abzuhalten. Er ist für etwa 800 Schüler zuständig und muss auch einschreiten, wenn unerwartete Probleme mit Schülern oder Lehrern auftreten.

Nachdem sich im Jahr 2017 Schüler, Eltern und Lehrer mehrfach über die mangelnde Präsenz des Kl in der Schule beschwerten, erteilte der Landesschulrat für Steiermark im Jahr 2017 die Weisung, dass alle Abteilungsvorstände und auch der Kl zusätzlich zu 3,13 Unterrichtsstunden 28 Administrationsstunden à 60 Minuten wöchentlich zu erbringen haben und sich an fünf Tagen der Woche zur pädagogischen Kernzeit von 8:00 bis 13:00 Uhr in der Schule aufhalten müssen.

Der Kl begehrt die Feststellung, dass er als Abteilungsvorstand zur Befolgung dieser Weisung nicht verpflichtet sei sowie € 166.820,82 sA für die aufgrund der Befolgung der rechtswidrigen Weisung geleistete Mehrarbeit. Eine Unterrichtstunde des von ihm unterrichteten Gegenstands „Entwurf und Medientechnik“ entspreche nach § 2 Abs 1 Z 1 Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG) einer Werteinheit von 1,167, sodass er seine volle Lehrverpflichtung mit 17,13 Wochenstunden erfülle. Nach § 3 Abs 5 BLVG vermindere sich das Ausmaß seiner Lehrverpflichtung als Abteilungsvorstand um 14 Wochenstunden, sodass er derzeit nur 3,13 Wochenstunden unterrichten müsse. Die „Dienstzeit“ des Kl für Administrationstätigkeiten beschränke sich deshalb auf 14 Stunden. Aus § 3 Abs 5 BLVG folge zudem, dass Administrationsstunden den Unterrichtsstunden gleichgestellt seien und dementsprechend nur 50 Minuten dauern würden.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil der Frage, inwieweit Vertragslehrer bei der örtlichen und zeitlichen Ausgestaltung ihrer Administrationstätigkeit als Abteilungsvorstand Weisungen des DG unterliegen, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision des Kl. Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

Vertragsbedienstete sind nach § 20 Abs 1 VBG iVm § 48 Abs 2 BDG zu einer regelmäßigen Wochendienstzeit von 40 Stunden verpflichtet. Demgegenüber gilt ein Vertragslehrer nach § 90b Abs 1 VBG als vollbeschäftigt, wenn seine Wochenstundenanzahl das Ausmaß der Lehrverpflichtung erreicht. Nach § 2 Abs 1 BLVG beträgt die Lehrverpflichtung 20 Wochenstunden, wobei eine Unterrichtsstunde in dem vom Kl unterrichteten Gegenstand der Lehrverpflichtungsgruppe I mit der Werteinheit von 1,167 anzurechnen ist. Diese Regelung berücksichtigt, dass Lehrer – je nach Arbeitsintensität des von ihnen unterrichteten Gegenstands – auch für die Vor- und Nachbereitung, insb für die Korrektur schriftlicher Arbeiten, Zeit aufwenden müssen. Schon deshalb sind die Vorschriften über die Lehrverpflichtung in § 2 Abs 1 BLVG nicht auf Administrationstätigkeiten anwendbar, wie sie vom Kl als Abteilungsvorstand zu erbringen sind.

Schon um eine Regelungslücke zu vermeiden, kann auch § 212 Abs 3 BDG, wonach die Vorschriften über die Dienstzeit nicht auf Lehrer anzuwenden sind, nur für Lehrer gelten, bei denen sich die Dienstzeit aus der jeweiligen Lehrverpflichtung ergibt. Demgegenüber unterliegen Vertragslehrer, die von ihrer Lehrverpflichtung befreit sind, wie dies etwa auf Schulleiter nach § 44a Abs 3 VBG zutrifft, den allgemeinen Vorschriften über die Dienstzeit, was nach § 20 Abs 1 VBG iVm § 48 Abs 2 BDG eine regelmäßige Wochendienstzeit von 40 Stunden bedeutet.

Den Vorinstanzen ist deshalb dahin zuzustimmen, dass die Dienstzeit von Vertragslehrern, die nur teilweise von ihrer Unterrichtsverpflichtung befreit sind, verhältnismäßig zu bestimmen ist. Nach § 3 Abs 5 BLVG hat sich das Ausmaß der Lehrverpflichtung des Kl durch seine Bestellung zum Abtei175lungsvorstand um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe I vermindert, was bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden einer Entlastung von 28 Stunden (x 1,167) entspricht, die der Administrationstätigkeit vorbehalten bleibt.

Der Kl kann sich nicht auf § 4 Abs 1 Schulzeitgesetz berufen, wonach eine Unterrichtsstunde 50 Minuten dauert, weil auch diese Regelung nur für den Unterricht, nicht aber für administrative Tätigkeiten gilt. Die dem Kl erteilte Weisung, 28 Stunden à 60 Minuten an Administrationstätigkeiten zu erbringen, ist damit vom Gesetz gedeckt.

Die Weisungen des DG nach § 5a Abs 1 VBG können sich sowohl auf die Arbeitszeit als auch auf den Arbeitsort beziehen. Während § 44a Abs 2 VBG vorsieht, dass Lehrpersonen in der Funktion der Schulleitung in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend sein müssen, existiert für Abteilungsvorstände keine entsprechende Regelung. Wohl aber müssen Abteilungsvorstände nach § 45a Abs 1 VBG Leitungs- und Koordinationsaufgaben im jeweiligen Team wahrnehmen, wobei sie als Vorgesetzte der Lehrkräfte des jeweiligen Teams agieren, aber der Schulleitung untergeordnet sind, was – zumindest während ihrer Administrationstätigkeit – in gleicher Weise eine Anwesenheit in der Schule erfordert. Die dem Kl erteilte Weisung entspricht damit den sich schon aus dem Gesetz ergebenden Dienstpflichten des Kl.

Soweit sich der Kl darüber beschwert, dass er durch die Dienstzeit und die Anwesenheitspflicht in der Schule gegenüber anderen Vertragslehrern benachteiligt sei, ist er auf die mit der Funktion eines Abteilungsvorstands verbundene Dienstzulage nach § 46c VBG zu verweisen.

Im Ergebnis ist die dem Kl erteilte Weisung vom Gesetz gedeckt, sodass durch die Befolgung dieser Weisung keine Mehrleistungen erbracht wurden, die gesondert zu vergüten wären.