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Covid-19-Infektion eines Montageleiters – Anscheinsbeweis zum Vorliegen einer Berufskrankheit nicht erbracht

ELISABETHBISCHOFREITER

Der Kl war für ein Seilbahnunternehmen als Montageleiter in Indien tätig. Nach negativen Tests am 17.4. und 20.4.2021 wurde er am 2.5.2021 positiv auf Covid getestet. Nach mehreren Tagen in einem indischen Krankenhaus wurde er aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands über Veranlassung seines DG mit einem Ambulanzjet nach Österreich gebracht und eine Woche intensivmedizinisch und weitere vier Wochen auf einer Normalstation behandelt.

Mit Bescheid vom 26.7.2021 lehnte die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) die Anerkennung der Infektion des Kl als Berufskrankheit ab und sprach aus, dass kein Anspruch auf Leistungen aus der UV besteht.

Mit seiner dagegen erhobenen Klage begehrte der Kl die Leistung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 50 % der Vollrente für die Folgen einer Berufskrankheit gem Anlage 1 Nr 38 zu § 177 Abs 1 ASVG.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht führte aus, dass eine Ansteckung außerhalb des Betriebs (der Baustelle in Indien) gleich wahrscheinlich sei, wie die vom Kl behauptete Infektion über einen engen Mitarbeiter des bauausführenden indischen Unternehmens, weshalb es an einem für die Zurechnung als Berufskrankheit ausreichenden Kausalzusammenhang mangle. Abgesehen davon sei die Tätigkeit nicht in einem in der Spalte 3 der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Unternehmen ausgeübt worden.

Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zurück. In rechtlicher Hinsicht führte er aus, dass im Verfahren über einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch aus Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Regeln des sogenannten Anscheinsbeweises modifiziert anzuwenden sind. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung darf der OGH daher nur prüfen, ob in einem bestimmten Fall ein Anscheinsbeweis zulässig ist. Ob er erbracht oder erschüttert worden ist, ist hingegen eine vom Revisionsgericht nicht mehr überprüfbare Beweisfrage. Der Kl wendet sich in seiner Revision gegen das Ergebnis der Anwendung des Anscheinsbeweises. Damit spricht er aber nur die vom OGH nicht überprüfbare Beweiswürdigung an. Die Frage, ob das Unternehmen, in dem der Kl seine Tätigkeit ausübte, einem in der Spalte 3 der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten entsprach, ist nicht (mehr) entscheidend.182