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Schwangerschaftseintritt nach Ausspruch der Kündigung ist für Sozialwidrigkeit in einem Kündigungsanfechtungsverfahren unbeachtlich

LYNNROTHFISCHER

Die AN wurde nach Ausspruch der AG-Kündigung während der Kündigungsfrist schwanger. Die Kl begehrte, die von der Bekl ausgesprochene Kündigung wegen Sozialwidrigkeit gem § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG für rechtsunwirksam zu erklären.

Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, der Eintritt der Schwangerschaft der Kl im Zeitraum zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Zeitpunkt des Endes des Dienstverhältnisses könne bei Beurteilung der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG nicht berücksichtigt werden, weil dieser Umstand in keinem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der rational nachvollziehbaren Prognose der Bekl zum Kündigungszeitpunkt stehe.

Der OGH bestätigte die Berufungsentscheidung und wies die außerordentliche Revision der Kl mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück:

Nach stRsp und Lehre ist für die Beurteilung der Sozialwidrigkeit der Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (sogenannter Konkretisierungszeitpunkt) maßgebend. Entscheidend ist eine vom Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehende Prognose über die nach diesem Zeitpunkt aller Voraussicht nach wirksam werdenden Folgen der Kündigung für die wesentlichen Interessen des AN.

Künftige Entwicklungen der Verhältnisse nach der Kündigung sind dann in die Beurteilungsgrundlage einzubeziehen, wenn sie noch mit der angefochtenen Kündigung in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. In diesem Sinne hat der OGH etwa ausgesprochen, dass der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung der gekündigten AN nach dem Kündigungsausspruch nicht mehr in sachlichem Zusammenhang mit der Kündigung steht, weil diese Interessenbeeinträchtigung der Kl zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung im Rahmen einer rational nachvollziehbaren Prognose nicht vorhersehbar war (OGH 31.1.1996, 9 ObA 199/95).153

Ob künftige Entwicklungen zu berücksichtigen sind, weil sie zum Kündigungszeitpunkt objektiv vorhersehbar waren, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab.

Der Eintritt der Schwangerschaft der Kl erst nach dem Kündigungsausspruch war für die Bekl zum Kündigungszeitpunkt nicht voraussehbar. Dieser Umstand steht in keinem sachlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Kündigung. Die Schwangerschaft der Kl kann daher nicht bei Beurteilung der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG berücksichtigt werden.