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Verschlimmerung einer Vorschädigung auf Grund eines Arbeitsunfalls ohne funktionelle Wechselwirkungen

FABIANGAMPER

Der Kl wurde am 30.10.2020 Zeuge eines Verkehrsunfalls und führte Erste-Hilfe-Maßnahmen beim Opfer durch. Aufgrund von traumatischen Vorerlebnissen als Sanitäter führte dies zu einer posttraumatischen Belastungsstörung. Zu diesem Zeitpunkt bestanden bereits psychische Vorleiden, welche eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 % bedingt haben. Durch diesen Vorfall ist eine zusätzliche Minderung der Erwerbsfähigkeit von 5 % eingetreten.

Die Bekl lehnte die Anerkennung des Vorfalls als Arbeitsunfall ab, da es sich beim festgestellten Gesundheitsschaden der posttraumatischen Belastungsstörung um eine schon bestehende Krankheit handle.

Das Erstgericht gab der Klage auf Gewährung einer Versehrtenrente statt. Das Berufungsgericht stellte fest, dass die Belastungsstörung zwar Folge des Ereignisses vom 30.10.2020 sei, das Begehren auf Zuerkennung einer Versehrtenrente wurde jedoch abgewiesen. Die Erwerbsfähigkeit des Kl sei schon vor diesem Vorfall messbar gemindert gewesen und habe durch den Unfall bloß eine Verschlimmerung erfahren. Es sei nur der auf die Verschlimmerung entfallene Anteil abzugelten. Da dieser nicht das rentenbegründete Ausmaß von 20 % erreiche, bestehe kein Anspruch auf Versehrtenrente.

Die außerordentliche Revision wurde vom OGH mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gem § 502 ZPO zurückgewiesen.

Die Beurteilung, ob das vom Berufungsgericht ergänzte Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen vollständig und schlüssig ist, fällt in den vom OGH nicht überprüfbaren Bereich der Beweiswürdigung.

Weiters bestätigte der OGH in stRsp, dass bei der Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit vorhergegangene, unfallbedingte Gesundheitsschäden nur zu berücksichtigen sind, wenn zwischen der Vorschädigung und der hinzutretenden Schädigung eine funktionelle Wechselwirkung besteht. Diese Wechselwirkung ist im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Demnach entspricht die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass in dieser Konstellation nur der Verschlimmerungsanteil zu entschädigen ist, der Rsp.