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Recht auf Bescheidbeschwerde bei Freiheitsentziehung nach Epidemiegesetz

FABIANGAMPER

Der Beschwerdeführer wurde mit Mandatsbescheid vom 22.4.2021, zugestellt am selben Tag, mit Wirkung vom 22.4.2021 bis einschließlich 3.5.2021 wegen Verdachts der Infektion mit COVID-19 abgesondert. Die Wohnung durfte, ausgenommen der Fahrt mit einem privaten PKW zu einer Teststation, nicht verlassen werden.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde am 22.4.2021 an das LVwG Niederösterreich erhoben. Dieses wies mit Beschluss vom 27.4.2021 die Beschwerde aufgrund sachlicher Unzuständigkeit zurück. Es liege einerseits kein Anfechtungsgegenstand iSd Art 130 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) vor und andererseits habe der einfache Gesetzgeber keine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte über Anträge dieser Art begründet. Gegen Mandatsbescheide stehe vielmehr die Vorstellung als Rechtsmittel offen.

Gegen diesen Beschluss wurde Beschwerde an den VfGH gem Art 144 B-VG erhoben. Der VfGH hat erkannt, dass die Beschwerde zulässig und hinsichtlich der Verletzung des Rechts vor dem gesetzlichen Richter und dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit begründet ist.

Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts verletzt, wenn dieses eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise seine Zuständigkeit ablehnt. Eine Absonderung nach EpiG stellt eine Freiheitsentziehung iSd Art 5 EMRK bzw des Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG) dar, sodass auch deren Garantien – Verfahren vor einem Gericht bzw einer unabhängigen Behörde und Entscheidung binnen einer Woche – zur Anwendung kommen.

Grundsätzlich ist nach der Rsp eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht erst gegen den aufgrund der Vorstellung im ordentlichen Verfahren ergangenen Bescheid zulässig. Dieses Verfahren würde jedoch nicht den obigen Garantien entsprechen, auch eine Maßnahmenbeschwerde kam nicht in Betracht. In verfassungskonformer Interpretation ist daher davon auszugehen, dass Freiheitsentziehungen nach § 7 Abs 1a EpiG verfügende Mandatsbescheide unmittelbar mit Bescheidbeschwerde bei den Landesverwaltungsgerichten bekämpft werden konnten. Dies betraf jedoch nur Absonderungen bzw Mandatsbescheide im Zeitraum vom 9.4.2021 bis zum 23.10.2021. Danach wurde durch § 7a EpiG die Vorstellung ausgeschlossen.

Da im gegenständlichen Verfahren das LVwG die Bescheidbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen hat, wurde der Beschwerdeführer einerseits in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auch, weil keine Entscheidung binnen einer Woche ergangen ist, in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt.