127Das slowakische Elterngeld und Mutterschaftsgeld für den Vater sind keine mit dem Wochengeld oder dem Kinderbetreuungsgeld vergleichbaren Leistungen
Das slowakische Elterngeld und Mutterschaftsgeld für den Vater sind keine mit dem Wochengeld oder dem Kinderbetreuungsgeld vergleichbaren Leistungen
Entsprechend den Vorgaben des Art 68 Abs 2 VO 883/2004 ruht nach § 6 Abs 3 KBGG der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, sofern Anspruch auf vergleichbare ausländische Familienleistungen besteht, in der Höhe der ausländischen Leistung. Es ist Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob die ausländische Leistung eine Leistung gleicher Art wie das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld ist und daher bei der Berechnung des nach Art 68 Abs 2 VO 883/2004 geschuldeten Unterschiedsbetrags berücksichtigt werden darf.
Gleichartigkeit ist insb im Fall der Übereinstimmung der Leistungen bei Sinn und Zweck, Berechnungsgrundlage und Voraussetzungen für ihre Gewährung gegeben. Völlige Gleichheit vor allem bei den Berechnungsgrundlagen und den Voraussetzungen für die Leistungsgewährung ist allerdings nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn die Leistungen einander in Funktion und Struktur im Wesentlichen entsprechen.
Die Kl lebt mit ihrem Ehemann und dem am 26.10.2016 geborenen gemeinsamen Sohn in der Slowakei. Vor der Geburt war die Kl unselbständig in Österreich beschäftigt und bezog Wochengeld. Der Ehegatte der Kl war im Leistungszeitraum in der Slowakei beschäftigt.262
Nach Ende des Wochengeldbezugs bezog die Kl das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für den Zeitraum von 23.12.2016 bis 25.10.2017 in Form einer Ausgleichszahlung von insgesamt € 12.519,46. Der Berechnung der Ausgleichszahlung lag zugrunde (auf Basis des unstrittigen Tagsatzes von € 66,- für 307 Tage), dass die Kl vom 1.12.2016 bis 31.10.2017 in der Slowakei Elterngeld bezog. Am 26.10.2017 übernahm der Gatte der Kl die Betreuung des Kindes und bezog in der Slowakei zunächst Mutterschaftsgeld und vom 1.5.2018 bis 31.10.2019 Elterngeld.
Die bekl Österreichische Gesundheitskasse führte eine Neuberechnung der Ausgleichszahlung durch. Vereinfacht lag dieser zugrunde, dass das vom Vater bezogene Mutterschaftsgeld (iHv € 8.535,80) eine dem Wochengeld vergleichbare Leistung sei und daher der Anspruch der Kl auf Kinderbetreuungsgeld in diesem Umfang ruhe (§ 6 Abs 1 KBGG). Ausgehend davon ermittelte die Bekl einen Anspruch der Kl auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld in der Zeit von 23.12.2016 bis 25.10.2017 von insgesamt nur € 11.726,20 (verkürzt: 307 Tage x € 66,- minus € 8.535,80). Darauf rechnete sie rund € 4.895,- wegen des von der Kl und vom Vater bezogenen slowakischen Elterngeldes an, woraus sich eine Ausgleichszahlung von nur € 6.831,63 (anstatt € 12.519,46) und darauf aufbauend ein Überbezug von € 5.687,83 ergab.
Mit Bescheid sprach die Bekl aus, dass der Anspruch der Kl auf Kinderbetreuungsgeld im Zeitraum von 26.10. bis 22.12.2016 gem § 6 Abs 1 KBGG in voller Höhe und im Zeitraum von 23.12.2016 bis 25.10.2017 gem § 6 Abs 3 KBGG in Höhe von € 4.895,60 ruhe und verpflichtete die Kl zum Rückersatz eines zu Unrecht bezogenen Betrags von € 5.687,83.
Mit einem weiteren Bescheid sprach die Bekl aus, dass der Anspruch der Kl auf Kinderbetreuungsgeld im Zeitraum von 23.12.2016 bis 6.7.2017 iHv € 8.535,80 ruhe.
Die Kl bekämpfte beide Bescheide mit gesondert eingebrachten Klagen. Ihre Begehren begründete sie damit, dass das slowakische Mutterschaftsgeld und Elterngeld keine mit dem Wochengeld oder dem Kinderbetreuungsgeld vergleichbaren Leistungen iSd § 6 KBGG und der VO (EG) 883/2004 seien, sodass keine Anrechnung zu erfolgen habe.
Das Erstgericht wies das auf Gewährung von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld in gesetzlichem Ausmaß gerichtete Begehren ab und verpflichtete die Kl zum Rückersatz von € 5.687,83. Aus Anlass der Berufung der Kl hob das Berufungsgericht dieses Urteil als nichtig auf und wies die Klage zurück.
Im zweiten Rechtsgang wurde der Berufung der Kl Folge gegeben und die Revision zugelassen. Gegenstand des Revisionsverfahrens war in erster Linie die Frage, ob das von den Eltern in der Slowakei bezogene Mutterschaftsgeld („materské“) und Elterngeld („rodičovský príspevok“) in Österreich zum Ruhen des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld führt.
Die Revision der Bekl war nicht berechtigt.
„3. Zum slowakischen Mutterschaftsgeld
3.1. Nach § 6 Abs 1 KBGG ruht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld unter anderem, wenn ein Anspruch auf Wochengeld (§ 162 ASVG) oder vergleichbare (gleichartige) Leistungen nach ausländischen Rechtsvorschriften besteht, in der Höhe des Wochengeldes bzw der vergleichbaren Leistung. Damit soll verhindert werden, dass Mutterschaftsleistungen neben dem Kinderbetreuungsgeld bezogen werden, wobei es nicht darauf ankommt, welcher Elternteil welche Leistung bezieht […].
3.2. Der Begriff „Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft“ in Art 3 Abs 1 lit b VO (EG) 883/2004 ist nicht nach den Kriterien des nationalen Rechts auszulegen, sondern unionsrechtlich zu bestimmen […]. Es kommt daher nicht darauf an, wie der nationale Gesetzgeber eine Leistung bezeichnet […].
Eine Leistung bei Mutterschaft iSd Art 3 Abs 1 lit b VO (EG) 883/2004 liegt demnach (nur) dann vor, wenn sie – wie das Wochengeld – im unmittelbaren Zusammenhang mit der Entbindung steht […]. Damit gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft setzen voraus, dass sie gewährt werden, um die Mutter im zeitlichen Zusammenhang mit der Entbindung bzw in den ersten Lebensmonaten des Kindes zu unterstützen […].
3.3. […] Für die Prüfung, ob das slowakische Mutterschaftsgeld mit dem österreichischen Wochengeld vergleichbar ist und sein Bezug daher zum Ruhen des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld führt, gibt vielmehr Art 5 lit a VO (EG) 883/2004 den Rahmen vor, weil die in § 6 Abs 1 KBGG angeordnete (Sachverhalts-)Gleichstellung nicht einschränkender sein darf, als in Art 5 VO (EG) 883/2004 vorgesehen […].
3.4. Gleichartige Leistungen iSd Art 5 lit a VO (EG) 883/2004 liegen nach der Judikatur des EuGH vor, wenn sie vergleichbar sind, wofür vor allem das mit den Leistungen verfolgte Ziel zu berücksichtigen ist […]. Die Beurteilung der Vergleichbarkeit von Leistungen hat das nationale Gericht vorzunehmen (EuGH, C-398/18, Bocero Torrico [Rn 37]).
3.4.1. Nach der ständigen Rechtsprechung soll das Wochengeld vor allem den Entgeltausfall ersetzen, den Versicherte durch die Arbeitsniederlegung infolge des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots erleiden […].
3.4.2. Wie sich aus den – im bisherigen Verfahren verwendeten – MISSOC-Vergleichstabellen (www.missoc.orgwww.missoc.org) ergibt, ist das slowakische Mutterschafts263geld eine Leistung, die der Versicherten anlässlich ihrer Schwangerschaft und der Betreuung des Neugeborenen in der Dauer von 34 Wochen, wovon sechs bis acht Wochen vor dem Geburtstermin liegen müssen, gebührt. Einem anderen Versicherten – insbesondere dem Vater – steht das Mutterschaftsgeld nach Vereinbarung mit der Mutter in einem Zeitraum von frühestens 6 Wochen nach der Geburt bis zum Ende des dritten Lebensjahres des Kindes für die Dauer von 28 Wochen zu, sofern er für das Kind sorgt und die Mutter weder Mutterschaftsgeld noch Elterngeld für das Kind bezieht […].
3.5. Vor diesem Hintergrund ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, dass das Mutterschaftsgeld dem Wochengeld insofern vergleichbar ist, als es in dem nur der Mutter zustehenden Anspruchszeitraum darauf abzielt, diese gegen einen durch die Entbindung verursachten Einkommensverlust abzusichern, der dadurch entsteht, dass es ihr in den ersten Wochen (davor und) danach nicht möglich ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ein derartiger Anspruch ist hier aber nicht zu prüfen, weil die Kl Mutterschaftsgeld weder bezogen hat noch (mangels Mitgliedschaft in der Krankenversicherung) darauf Anspruch […].
Der hier zu beurteilende Bezug von Mutterschaftsgeld durch den Vater dient demgegenüber nicht denselben Zielen wie das Wochengeld. Zwar hat die Leistung an diesen in gewisser Weise ebenfalls Einkommensersatzfunktion. Aus dem Umstand, dass neben der Mutter nur Personen anspruchsberechtigt sind, die für das Kind tatsächlich sorgen, ergibt sich aber, dass bei diesen Personen ein mit Übernahme der Betreuung (anstelle der Mutter) und nicht ein mit der Entbindung an sich verbundener Einkommensverlust abgegolten wird. Zudem macht auch der für den Vater offen-stehende Bezugszeitraum ab sechs Wochen nach der Geburt bis zum Ende des dritten Lebensjahres des Kindes deutlich, dass die Leistung nicht auf die Unterstützung der Mutter unmittelbar nach der Entbindung abzielt. Das Berufungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass das Mutterschaftsgeld insofern nicht als eine Leistung bei Mutterschaft oder eine damit gleichgestellte Leistung bei Vaterschaft iSd Art 3 Abs 1 lit b VO (EG) 883/2004 zu qualifizieren ist. […]
3.6. In der Ansicht des Berufungsgerichts, dass der Bezug von Mutterschaftsgeld durch den Vater nicht zu einem Ruhen des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld nach § 6 Abs 1 KBGG führt, ist somit keine Fehlbeurteilung zu erkennen. […]
4. Zum Elterngeld
4.1. Entsprechend den Vorgaben des Art 68 Abs 2 VO (EG) 883/2004 ruht nach § 6 Abs 3 KBGG der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, sofern Anspruch auf vergleichbare […] ausländische Familienleistungen besteht, in der Höhe der ausländischen Leistung. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob die ausländische Leistung eine Leistung gleicher Art wie das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld ist und daher bei der Berechnung des der Kl iSd Art 68 Abs 2 VO (EG) 883/2004 geschuldeten Unterschiedsbetrags berücksichtigt werden darf (EuGHC-347/12, Wiering [Rn 62] mwH; 10 ObS 1/20z SSV-NF 34/36 ua) […].
4.2. Kinderbetreuungsgeld soll – pauschal wie einkommensabhängig – grundsätzlich nur Eltern gewährt werden, die bereit sind, ihre Erwerbstätigkeit aufgrund der Kinderbetreuung einzuschränken (10 ObS 144/19b SSV-NF 33/77 ua). […] Es bezweckt […] finanzielle Nachteile, die der Verzicht auf ein (Voll-)Erwerbseinkommen bedeutet, abzumildern (10 ObS 147/21x; 10 ObS 108/19h ua). Diese Einkommensersatzfunktion zeigt sich am stärksten beim hier in Rede stehenden Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens. […]
4.3. Das Elterngeld ist demgegenüber ein System mit Pauschalleistungen (von aktuell 280 €), mit dem der slowakische Staat den Berechtigten bei der Gewährleistung der Kinderbetreuung in der Regel bis zum 3. Lebensjahr des Kindes finanziell unterstützt. Bezugsberechtigt sind alle in der Slowakei wohnhaften oder vorübergehend aufhältigen Personen, die (Adoptiv-)Eltern sind, als Pflegefamilie auftreten oder Ehepartner eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils sind. Der Bezug ist weder an die Inanspruchnahme von Elternurlaub noch an die gänzliche oder teilweise Aufgabe der Erwerbstätigkeit geknüpft und nicht vom finanziellen Status des Empfängers abhängig (MISSOC-Vergleichstabellen).
4.4. […] Auch wenn das Kinderbetreuungsgeld so wie das Elterngeld nicht an eine Karenzierung (Elternurlaub) geknüpft ist, erlaubt vor allem das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld nur eine geringe Erwerbstätigkeit, um die Betreuung des Kindes in der häuslichen Gemeinschaft zu sichern. Das Elterngeld räumt dem Bezieher demgegenüber sogar die Möglichkeit einer Vollzeitbeschäftigung ein und zielt daher weniger auf die Abgeltung erbrachter Betreuungsleistungen, sondern generell auf die Abgeltung von Familienlasten ab.
4.5. Insgesamt unterscheidet sich das slowakische Elterngeld in seiner Funktion und Struktur deutlich vom Kinderbetreuungsgeld, weshalb das Berufungsgericht die Gleichartigkeit der Leistungen zu Recht verneint hat. Daran ändert nichts, dass es sich bei seiner Beurteilung in erster Linie auf das von der Klägerin bezogene einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bezogen hat. Zwar ist auch das pauschale Kinderbetreuungsgeld in die Gleichartigkeitsprüfung miteinzubeziehen (10 ObS 144/19m SSV-NF 33/74 [ErwG 4.3.]). Da dieses keinen anderen Zweck verfolgt (oben 4.2.) und ebenfalls Einkommensersatzfunktion hat (10 ObS 9/20a; 10 ObS 1/20z […]), führt das zu keinem anderen Ergebnis. […]“
Die Kl ist Grenzgängerin iSd Art 1 lit f der VO (EG) 883/2004, daher war der persönliche Anwendungsbereich der Verordnung für sie eröffnet. Im Verfahren war unstrittig, dass das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld eine zu koordinierende Familienleistung iSd Art 1 lit z und Art 3 Abs 1 lit j 264VO (EG) 883/2004 sowie dass Österreich nach Art 68 VO (EG) 883/2004 subsidiär leistungszuständig ist. Die Bekl hielt daran fest, dass die von der Kl und ihrem Gatten bezogenen slowakischen Leistungen nach § 6 KBGG anzurechnen seien.
Nach § 6 Abs 1 KBGG ruht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, wenn ein Anspruch auf Wochengeld oder auf vergleichbare Leistungen nach ausländischen Rechtsvorschriften besteht. Für die Beurteilung der Anrechenbarkeit einer ausländischen Familienleistung – sowohl idF vor als auch nach dem BGBl I 2016/53 – gilt das Erfordernis des Vorliegens von Leistungen gleicher Art (Art 10 VO [EG] 883/2004; OGH 14.12.2021, 10 ObS 147/21x). Es kommt dabei nicht darauf an, wie der nationale Gesetzgeber eine Leistung bezeichnet oder ob er diese gemeinsam mit anderen nicht vom Art 3 Abs 1 lit b VO (EG) 883/2004 erfassten Leistungen regelt.
Die Frage der Anrechnung von Mutterschaftsleistungen nach § 6 Abs 1 KBGG ist nicht anhand der Grundsätze der Koordinierung von Familienleistungen (Art 67 ff VO [EG] 883/2004) zu beantworten. Für die Prüfung ist vielmehr Art 5 lit a VO (EG) 883/2004 heranzuziehen, insb ist hierbei das mit den Leistungen verfolgte Ziel zu berücksichtigen.
Die Kl hatte in der Slowakei keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, da sie schon seit Längerem nicht in der Slowakei krankenversichert war. Das slowakische Mutterschaftsgeld stellt nach System, Dauer und auch Zweck eine dem österreichischen Wochengeld vergleichbare Leistung dar, soweit es der Mutter als Versicherter anlässlich der Schwangerschaft und der Betreuung des neugeborenen Kindes acht Wochen nach dem tatsächlichen Geburtstermin gewährt wird. Nicht vergleichbar ist das sogenannte „materské“ aber, wenn es einem anderen Versicherten als der Mutter – beispielsweise dem Vater – höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes gewährt wird. Das Mutterschaftsgeld zielt nämlich in diesem Fall nicht mehr auf die Unterstützung der Mutter unmittelbar nach der Entbindung ab.
Familienleistungen – wie das Kinderbetreuungsgeld – ruhen entsprechend den Vorgaben des Art 68 Abs 2 VO (EG) 883/2004 nach § 6 Abs 3 KBGG, sofern ein Anspruch auf vergleichbare ausländische Familienleistungen besteht, in der Höhe der ausländischen Leistung. Vergleichbarkeit ist insb im Fall der Übereinstimmung der Leistungen bei Sinn und Zweck, Berechnungsgrundlage und Voraussetzungen für ihre Gewährung gegeben. Völlige Gleichheit ist allerdings nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn die Leistungen einander in Funktion und Struktur im Wesentlichen entsprechen (RS0122907).
Der OGH betont immer wieder, dass das Kinderbetreuungsgeld zwar einerseits den Zweck hat, Eltern die Erziehung zu vergüten, gleichzeitig soll aber der Entfall des Einkommens ausgeglichen werden. Diese Einkommensersatzfunktion zeigt sich am stärksten beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld. Dagegen ist das slowakische Elterngeld nicht an die gänzliche oder teilweise Aufgabe der Erwerbstätigkeit geknüpft. Im Unterschied zum Kinderbetreuungsgeld ist beim Elterngeld das Einkommen der Familie irrelevant. Anders als das Kinderbetreuungsgeld kann das Elterngeld aufgrund seiner Höhe auch keinen adäquaten Ersatz bieten. Die von der Kl und vom Vater bezogenen Monatsbeträge von maximal rund € 220,-, also € 7,30 täglich, sind doch gerade einmal die Hälfte des geringsten Tagsatzes beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld. Die Einkommensersatzfunktion tritt beim Elterngeld somit klar in den Hintergrund. Angesichts dessen beruhte bereits die Ansicht des Berufungsgerichts auf einer zutreffenden Anwendung der vom OGH in bisher entschiedenen Fällen angewandten Kriterien (OGH 14.12.2021, 10 ObS 147/21x; OGH 26.5.2020, 10 ObS 1/20z; OGH 19.11.2019, 10 ObS 141/19m).