108Keine Pflicht zum Ausbildungskostenrückersatz bei Abschluss der Rückersatzvereinbarung nach Ausbildungsbeginn
Keine Pflicht zum Ausbildungskostenrückersatz bei Abschluss der Rückersatzvereinbarung nach Ausbildungsbeginn
Die Bekl, eine pädagogische Assistentin, war bei der Kl von 28.8.2017 bis 31.7.2021 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch AN-Kündigung. Die Ausbildung hat am 1.9.2017 begonnen. Die Kl traf vor Beginn des Dienstverhältnisses und auch vor Start des von ihr finanzierten berufsbegleitenden Lehrganges, den die Bekl besucht hatte, keine Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung mit der Bekl. Eine solche Vereinbarung schlossen die Streitteile erst am 16.11.2017 schriftlich ab. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Bekl vor Unterfertigung dieser Vereinbarung zumindest ein Bewusstsein hatte, dass es eine Verpflichtung zum Ausbildungsersatz geben könnte. Die Bekl war bei Dienstantritt bei der Kl vielmehr der Ansicht, dass alles hinsichtlich der Ausbildung und der Tätigkeit schon geregelt sei, und dass die Kosten durch die Bezahlung der Studiengebühren und die beantragte AMS-Förderung abgedeckt wären. Es hätte zudem die Möglichkeit bestanden, eine gleichartige Ausbildung zu absolvieren, für die außer Materialkosten keine Kosten angefallen wären.
Die Kl begehrte den Rückersatz von Ausbildungskosten in Höhe von € 7.663,65.
Die Vorinstanzen wiesen das Begehren der Kl auf Ausbildungskostenrückersatz ab. Der OGH wies die außerordentliche Revision der Kl mangels Vorliegens einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurück und begründete dies wie folgt:
Der Zweck des § 2d AVRAG liegt darin, für den AN Transparenz über die Bedingungen für den Rückersatz der Ausbildungskosten zu schaffen. Ihm soll ersichtlich sein, auf welche Verpflichtungen er sich künftig einlässt, weil er nur so die finanzielle Tragweite der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses in jenem Zeitraum ermessen kann, für den eine Kostentragungspflicht vereinbart wurde.
Weiters führt der OGH aus, dass die herrschende einhellige Rsp davon ausgeht, dass dem Gesetzeszweck entsprechend nur eine vor der Ausbildung abgeschlossene Vereinbarung dem AN eine selbstbestimmte Entscheidung sichert, sich auf eine Ausbildung einzulassen, die unter bestimmten Umständen zu einem Ausbildungskostenrückersatz führen kann.
Die Vorinstanzen haben den vorliegenden Sachverhalt dem OGH zufolge ohne einen im Einzelfall aufzugreifenden Rechtsirrtum unter die vorangeführten Rechtssätze subsumiert. Die Unkenntnis einer möglichen Kostenersatzpflicht war auch geeignet, eine dem Transparenzgrundsatz entsprechende Entscheidung zwischen dem Dienstverhältnis zur Kl und dem anderen möglichen Ausbildungsweg zu verhindern.233