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Bei Umwandlung: Keine Abschläge für erst zum Regelpensionsalter wirksam werdende Beitragszeiten

ALEXANDERPASZ (WIEN)

Der Zweck des § 5 Abs 3 APG steht einer Auslegung entgegen, wonach der Abschlag nach § 5 Abs 2 APG auch für den Teil der bis zum Stichtag ermittelten Gesamtgutschrift beizubehalten ist, dem Beitragszeiten zugrunde liegen, die nach der Inanspruchnahme der Erwerbsunfähigkeitspension liegen. Die Absicht des Gesetzgebers, zu verhindern, dass die Summe der zustehenden Gesamtpensionsleistungen durch das Vorziehen des Pensionsantritts möglichst nicht erhöht wird, kann nur für jene Pensionsleistungen gelten, die „vorgezogen“ werden, weil nur insofern eine Verlängerung der Bezugsdauer (und damit eine Erhöhung der Summe aller Pensionsleistungen) eintritt.

[1] Dem * 1956 geborenen Kl wurde mit Bescheid der (damaligen) Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) vom 20.11.2007 ab 1.1.2007 eine Erwerbsunfähigkeitspension zuerkannt, die er in Folge tatsächlich ausgezahlt erhielt. Dennoch war der Kl weiterhin berufstätig und erwarb bis zum Stichtag 1.10.2021 weitere (richtig) 165 Beitragsmonate zur PV.

[2] Die Gesamtkontogutschrift des Kl am Stichtag 1.10.2021 betrug 28.853,60 €, davon 19.438,86 € als Kontoerstgutschrift und 9.414,74 € als Kontogutschrift seit 1.1.2014. Zum Stichtag bezog der Kl eine um 13,8 % verminderte Erwerbsunfähigkeitspension.

[3] Mit Erreichen des Regelpensionsalters stellte er den Antrag auf Umwandlung dieser Erwerbsunfähigkeitspension in eine Alterspension.

[4] Mit Bescheid vom 11.2.2022 erkannte die bekl Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) die Erwerbsunfähigkeitspension als Alterspension ab 1.10.2021 an und sprach aus, dass die Pension ab 1.10.2021 monatlich 1.776,56 € und ab 1.1.2022 monatlich 1.808,54 € betrage, dies unter Berücksichtigung des Abschlags von 13,8 %.

[5] Der Kl begehrt die Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitspension als Alterspension ab 1.10.2021 im gesetzlichen Ausmaß ohne Abschlag, somit von monatlich zumindest 1.976,56 € und ab 1.1.2022 von monatlich zumindest 2.008,54 €. Der vorgenommene Abschlag von 13,8 % sei nicht gerechtfertigt, ungesetzlich und gleichheitswidrig. Der Kl sei auch nach Gewährung der Erwerbsunfähigkeitspension in Vollzeit berufstätig gewesen. Deshalb sei ihm die Erwerbsunfähigkeitspension auch nur vermindert zur Auszahlung gebracht worden. Der Kl habe zahlreiche zusätzliche Pensionszeiten bei der PV erworben. Der Kl sei insofern schlechter gestellt, als er trotz massiver gesundheitlicher Einschränkungen, die zur Gewährung der Erwerbsunfähigkeitspension geführt hätten, weiterhin über nahezu 15 Jahre gearbeitet und Pensionsbeiträge geleistet habe. Ohne Gewährung der Erwerbsunfähigkeitspension ergäbe sich, insb im Hinblick

auf die zusätzlich erworbenen Pensionszeiten und damit einhergehend geleisteten Beiträge, nunmehr eine deutlich höhere Pension. Der beim Kl vorgenommene Abschlag sei auch gleichheitswidrig, zumal einem Versicherten mit denselben Pensionszeiten, wie sie beim Kl vorlägen, insb denselben Beitragszeiten und derselben Beitragshöhe, eine höhere Pension zur Auszahlung komme, als dies beim Kl nunmehr der Fall sei.

[6] Die Bekl bestritt, sie habe die Pensionshöhe richtig berechnet. Werde eine Leistung vor dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters in Anspruch genommen, sei die Leistung zu vermindern, wobei die Verminderung mit einem Höchstausmaß von 13,8 % der Leistung begrenzt sei. Bestehe bei Eintritt eines Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit oder des Alters ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus eigener PV, so gelte die Verminderung für diese Pension auch für die hinzutretende Leistung. Da der Kl bei Antritt der Alterspension bereits eine verminderte Erwerbsunfähigkeitspension bezogen habe, sei auch erstere um den entsprechenden Betrag zu vermindern. Das sei nicht gleichheitswidrig, weil die Regelung beabsichtige, den wesentlich längeren Leistungsbezug des Kl auszugleichen. Bei Nichtberücksichtigung des Abschlags würde er im Vergleich zu versicherten Personen, die eine Leistung erstmals zum Regelpensionsalter in Anspruch nähmen, günstiger gestellt.

[7] Das Erstgericht verpflichtete die Bekl zur Zahlung einer monatlichen Alterspension ab 1.10.2021 von 1.776,56 € und ab 1.1.2022 von 1.808,54 €. Das auf Zahlung einer höheren Alterspension gerichtete Mehrbegehren wies es ab. Der dem Kl in der Erwerbsunfähigkeitspension auferlegte Abschlag von 13,8 % sei auch bei der Berechnung der Höhe seiner Alterspension heranzuziehen. Daran änderten auch die während des Bezugs der Erwerbsunfähigkeitspension erworbenen (richtig) 165 Beitragsmonate nichts, zumal Hintergrund der Abschläge letztlich versicherungsmathematische Erwägungen seien und der vorgesehene Abschlag die Verlängerung der Bezugsdauer der Pension ausgleichen solle. Davon ausgehend habe die Bekl die Pensionshöhe richtig berechnet.

[8] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Kl nicht Folge. Es entspreche der stRsp, dass ein in der Höhe der bescheidmäßig zuerkannten Direktpension, die bei Eintritt eines neuen Versicherungsfalls tatsächlich in Anspruch genommen werde, berücksichtigter Abschlag bei der Berechnung der Pensionsleistung aus dem neuen Versicherungsfall zur Anwendung komme. Mit der Regelung des § 5 Abs 2 APG solle der Vorteil, den eine versicherte Person durch den früheren Pensionsantritt und damit längeren Leistungsbezug habe, unter Heranziehung versicherungsmathematischer Prinzipien ausgeglichen werden. Der Vorteil bestehe darin, dass durch das Vorziehen von Pensionsleistungen im Durchschnitt mehr Pensionsbezüge und 34 damit eine höhere Pensionsgesamtsumme aus dem System lukriert werden könne. Die Argumentation des Kl, er werde insgesamt weniger Pension ausbezahlt erhalten, als wenn er die Erwerbsunfähigkeitspension gar nicht zuerkannt bekommen hätte, treffe nicht zu. Im Übrigen habe auch der VfGH eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes mit dem Hinweis darauf verneint, das Modell der Leistungsgerechtigkeit beinhalte, dass jener, der die Pension vor Erreichung des Regelpensionsalters in Anspruch nehme, mit versicherungsmathematisch berechneten Abschlägen rechnen müsse, weil nur diese Berechnungsweise sicherstelle, dass sich die Gesamtaufwendungen der PV nicht veränderten, gleichgültig ob die Versicherten früher oder später in Pension gingen. Auch dass der Kl während des Bezugs der Erwerbsunfähigkeitspension weiter gearbeitet und Versicherungsmonate erworben habe, vermöge eine solche Gleichheitswidrigkeit nicht aufzuzeigen. Die Einkünfte aus dieser Zeit führten tatsächlich zu einer höheren Alterspension des Kl, weil sie in die Bemessungsgrundlage für die Kontogutschrift eingeflossen seien. Die auf Basis dieser Bemessungsgrundlage ermittelte Gesamtkontogutschrift sei um den Abschlag von 13,8 % gekürzt worden, die Kürzung umfasse somit die vor und nach Zuerkennung der Erwerbsunfähigkeitspension erworbenen Beitragsmonate gleichermaßen. Im Übrigen hätten Geldleistungen der SV primär die Aufgabe, das durch den Eintritt des Versicherungsfalls weggefallene Erwerbseinkommen zu ersetzen, nicht jedoch, ein über das bisherige Erwerbseinkommen hinausgehendes Gesamteinkommen zu ermöglichen, indem eine Leistung der SV ungeschmälert neben einem oder mehreren Erwerbseinkommen bezogen werden könne.

[9] Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Kl, mit der er die Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts iS einer Stattgabe des Klagebegehrens anstrebt; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. [...]

[11] Die Revision ist zulässig und iSd hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.

1. Der Kl wendet sich in der Revision gegen die Beurteilung der Vorinstanzen, dass bei der Berechnung der Alterspension der bei der Erwerbsunfähigkeitspension auferlegte Abschlag von 13,8 % zur Gänze bei der Berechnung der Alterspension zu berücksichtigen sei. Dies bedeute im Ergebnis, dass der Abschlag sowohl die vor als auch die nach Zuerkennung der Erwerbsunfähigkeitspension erworbenen Beitragsmonate erfasse. Der Vorteil des Erhalts der früheren Erwerbsunfähigkeitspension werde bereits dadurch ausgeglichen, dass ein Abschlag hinsichtlich des Teils der Bemessungsgrundlage erfolge, der sich aus den vor Zuerkennung der Erwerbsunfähigkeitspension erworbenen Beitragsmonaten ergebe. [...]

2.2. Das Ausmaß der Alterspension wird in § 5 APG geregelt, wonach sich das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung [...] aus der bis zum Stichtag (§ 223 Abs 2 ASVG) ermittelten Gesamtgutschrift (§ 11 Z 5) geteilt durch 14 ergibt (§ 5 Abs 1 APG).

Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters vermindert sich der nach § 5 Abs 1 APG ermittelte Wert gem § 5 Abs 2 APG um einen von der Dauer des im Vergleich zum Regelpensionsalter früheren Pensionsantritts und der Art der Alterspension abhängigen Abschlag (im Fall des Kl: 0,35 % pro Monat).

Besteht bei Eintritt des Versicherungsfalls ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pensionsleistung aus eigener PV, so gilt die Verminderung nach § 5 Abs 2 APG für diese Pensionsleistung auch für die hinzutretende Leistung (§ 5 Abs 3 APG).

2.3. Der Kl tritt die Alterspension nach Erreichung des Regelpensionsalters an, sodass kein Abschlag nach § 5 Abs 2 APG zu berechnen ist. Er hatte aber beim Eintritt des Versicherungsfalls unstrittig einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Pensionsleistung aus eigener PV, weil er seit 1.1.2007 eine Erwerbsunfähigkeitspension bezog. Eine dafür herangezogene Verminderung gilt nach § 5 Abs 3 APG somit auch für die nunmehr hinzutretende Leistung (die Alterspension ab 1.10.2021).

Für die Erwerbsunfähigkeitspension war der Stichtag 1.1.2007 maßgeblich. Nach dem damals in Geltung stehenden § 5 APG idF BGBl I 2006/130, wonach sich das Ausmaß der Erwerbsunfähigkeitspension des Kl bestimmte [...], war die Erwerbsunfähigkeitspension um 0,35 % pro Monat zu vermindern [...]. Diese Verminderung durfte aber 15 % nicht überschreiten [...]; die Begrenzung der Abschlagshöhe mit 13,8 % der Leistung wurde [erst] mit der 7. Novelle zum APG eingeführt [...].

3. Der Kl bestreitet nicht (mehr), dass für die Alterspension ein Abschlag beizubehalten ist. Er wendet sich lediglich gegen die Verminderung der Alterspension, soweit diese auf Beitragsmonate nach Inanspruchnahme der Erwerbsunfähigkeitspension zurückgeht.

3.1. Mit dem Abschlag nach § 5 Abs 2 APG soll der Vorteil, den eine versicherte Person durch den früheren Pensionsantritt und damit längeren Leistungsbezug hat, unter Heranziehung versicherungsmathematischer Prinzipien ausgeglichen werden. Der Vorteil besteht darin, dass durch das Vorziehen von Pensionsleistungen im Durchschnitt mehr Pensionsbezüge und damit eine höhere Pensions- Gesamtsumme aus dem System lukriert werden kann [...]. Andererseits sollen Personen, die ihre Pension erst zum Regelpensionsalter oder später in Anspruch nehmen, nicht gegenüber jenen, die vorzeitig in Pension gehen, durch eine geringere Pensions-Gesamtsumme benachteiligt werden [...]. Im Ergebnis soll der frühere Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Pension also [...] auf die Summe der Pensionsleistungen möglichst wenig Einfluss haben.

3.2. Die Regelung des § 5 Abs 3 APG über die Beibehaltung des bisherigen Abschlags geht auf § 261 Abs 7 ASVG [...] zurück, der mit dem 2. SVÄG 2003 [...] umformuliert wurde, womit nach den Materialien [...] klarer zum Ausdruck kommen sollte, dass der Abschlag bei Inanspruchnahme einer Pensionsleistung vor dem Regelpensionsalter auch für eine spätere Invaliditäts-(Berufsunfähigkeits-)pension 35 oder eine Erwerbsunfähigkeitspension bzw für eine Alterspension heranzuziehen ist (vorausgesetzt, die vorangehende Leistung gebührt noch bei Eintritt des neuerlichen Versicherungsfalls).

Bei einem Übergang in eine normale Alterspension ist diese Leistung daher grundsätzlich neu festzustellen [...], aber der einmal zur Anwendung gelangte Abschlag anzuwenden [...].

Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung teleologisch dahin zu reduzieren ist, dass trotz eines bescheidmäßig zuerkannten Anspruchs auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit die Verminderung nach § 261 Abs 4 ASVG nicht eintritt, wenn die Leistung vom Versicherten tatsächlich nicht in Anspruch genommen wurde. Die Abschlagsregelung ist somit nicht anzuwenden, wenn die Versicherte erstmals mit Eintritt des Regelpensionsalters eine Pensionsleistung tatsächlich in Anspruch nimmt und damit eine Verlängerung der Bezugsdauer der Pension, welche durch die Anwendung der Abschlagsregelung ausgeglichen werden soll, tatsächlich gar nicht vorliegt (10 ObS 184/08v [ErwGr 5.] SSV-NF 23/8). [...] enthält daher eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit keine Verminderung der Pensionsleistung, dann vermindert sich auch die daran anschließende, nach Erreichung des Regelpensionsalters in Anspruch genommene Alterspension nicht [...].

3.3. Mit der Beibehaltung des für die bisherige Leistung geltenden Abschlags auch für die nunmehrige Leistung führt § 5 Abs 3 APG erkennbar den Zweck des § 5 Abs 2 APG fort, indem auch die Neuberechnung der Pensionsleistung nicht zu einer Erhöhung der Summe der Pensionsleistungen führt, die § 5 Abs 2 APG verhindern wollte. Würde der bisherige Abschlag nicht beibehalten, würde dies der Intention dieses Abschlags zuwider laufen, dass der frühere Zeitpunkt des Pensionsantritts möglichst wenig Einfluss auf die Summe der Pensionsleistungen haben soll.

3.4. Dieser Zweck des § 5 Abs 3 APG steht dem von den Vorinstanzen vertretenen Auslegungsergebnis entgegen, wonach der Abschlag auch für den Teil der bis zum Stichtag ermittelten Gesamtgutschrift beizubehalten sei, dem Beitragszeiten zugrunde liegen, die nach der Inanspruchnahme der Erwerbsunfähigkeitspension liegen. Solche Beitragszeiten beeinflussten die Erwerbsunfähigkeitspension des Kl weder dem Grunde noch der Höhe nach. Die Absicht des Gesetzgebers zu verhindern, dass die Summe der dem Kl zustehenden Gesamtpensionsleistungen durch das Vorziehen des Pensionsantritts möglichst nicht erhöht wird, kann nur für jene Pensionsleistungen gelten, die „vorgezogen“ werden, weil nur insofern eine Verlängerung der Bezugsdauer (und damit eine Erhöhung der Summe aller Pensionsleistungen) eintritt. Nach dem Zeitpunkt des „vorgezogenen“ Bezugs einer Pensionsleistung erworbene Beitragszeiten werden aber erst später (im Fall des Kl: bei Inanspruchnahme der Alterspension) leistungswirksam, sodass in diesem Umfang die Gefahr einer Verlängerung der Bezugsdauer durch einen früheren Pensionsantritt nicht besteht. Nur dieser Gefahr wollen die Bestimmungen des § 5 Abs 2 und 3 APG aber entgegen wirken.

Dieses Ergebnis wird auch dadurch bestätigt, dass der Bezug eines Erwerbseinkommens dazu führen kann, dass sich der Anspruch auf Pension aus geminderter Arbeitsfähigkeit in einen Anspruch auf Teilpension wandelt [...]. Nach Antritt einer Erwerbsunfähigkeitspension erworbene Beitragsmonate führen daher nicht nur nicht zu einer Erhöhung der laufenden Pensionsleistung, sondern gegebenenfalls sogar zu ihrer Verringerung. Im Fall des Kl ist auch unstrittig, dass ihm aufgrund der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit nach § 132 Abs 6 GSVG lediglich eine 50 %ige Teilpension gebührte [...]. Würden auch die auf diese Erwerbstätigkeit zurückgehenden Pensionsleistungen wegen der Inanspruchnahme der Erwerbsunfähigkeitspension um einen Abschlag vermindert, würde diese Erwerbstätigkeit doppelt zum Nachteil des Kl (und der Summe aller ihm zukommenden Pensionsleistungen) berücksichtigt, einmal durch Verringerung der Bezüge aus der Erwerbsunfähigkeitspension und ein weiteres Mal durch den Abschlag von der Alterspension. Ein nachvollziehbarer Grund dafür ist nicht ersichtlich.

4. Es sind daher die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion des § 5 Abs 3 APG gegeben:

Bei der teleologischen Reduktion wird ein vom Gesetzgeber zu weit gefasstes Gesetz eingeschränkt [...]; eine Rechtsnorm wird dabei auf einen bestimmten Fall nicht angewendet, auf den sie nach ihrem Wortlaut innerhalb ihres Begriffskerns anzuwenden wäre [...]. Vorausgesetzt ist stets der Nachweis, dass eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen wird und dass sie sich von den „eigentlich gemeinten“ Fallgruppen soweit unterscheidet, dass die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre [...].

Der Zweck der Beibehaltung des für die bisherige Leistung geltenden Abschlags rechtfertigt die vom Wortlaut des § 5 Abs 3 APG erfasste Rechtsfolge hinsichtlich solcher Pensionsleistungen, die auf nach der Inanspruchnahme der bisherigen Leistung erworbene Beitragsmonate zurückgehen, nicht, weil solche Beitragsmonate erst später leistungswirksam werden. Es bestehen auch sonst keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber den Fall des Erwerbs weiterer Beitragszeiten nach Inanspruchnahme der Pensionsleistung bedachte und diesen Abschlag auch in Bezug auf solche Pensionsleistungen vorsehen wollte.

5.1. Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen ist die Verminderung nach § 5 Abs 2 APG für einen zuerkannten Pensionsbezug für die hinzutretende Leistung nach § 5 Abs 3 APG nur insofern heranzuziehen, als diesen Leistungen dieselben Beitragszeiten zugrunde liegen. Pensionsleistungen, denen nach der Inanspruchnahme des bisherigen Pensionsanspruchs erworbene und für diesen nicht leistungswirksam gewordene Beitragszeiten zugrunde liegen, sind folglich ohne einen Abschlag nach § 5 Abs 3 APG zu ermitteln. Die vom Kl begehrten 36 ergänzenden Feststellungen, welcher Teil der bis zum Stichtag (1.10.2021) ermittelten Gesamtkontogutschrift auf die nach dem 1.1.2007 erworbenen Beitragsmonate zurückzuführen ist, betreffen somit entscheidungswesentliche Tatsachen, sodass die Entscheidungen der Vorinstanzen infolge sekundärer Feststellungsmängel aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen ist. [...]

ANMERKUNG
1.
Einleitung

Im gegenständlichen Sachverhalt erhielt der Kl im Jahr 2007 eine Erwerbsunfähigkeitspension aufgrund seiner geminderten Arbeitsfähigkeit als Selbständiger, war jedoch weiterhin berufstätig und erwarb weitere 165 Beitragsmonate der PV nach dem Stichtag der Erwerbsunfähigkeitspension. In weiterer Folge beantragte er die Alterspension bei der SVS und wandelte seine Erwerbsunfähigkeitspension in eine reguläre Alterspension mit Stichtag 1.10.2021 um. Bis dato bedeutete dies, dass die Abschläge der Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit entsprechend der Bestimmung des § 5 Abs 3 APG auch für die hinzutretende Leistung anzuwenden sind. Der OGH entschied nun, dass dies nicht für Beitragszeiten gilt, die nach dem Stichtag der alten Pensionsleistung erworben und somit erst mit der Umwandlung leistungswirksam werden.

2.
Zu- bzw Abschläge in der gesetzlichen Pensionsversicherung

Pensionen in der gesetzlichen PV werden für Versicherte ab Geburtsdatum 1.1.1955 nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) berechnet. Kernstück ist die Führung eines individuellen Pensionskontos, das den aktuellen Pensionsanspruch verbüchert und als aktuelle Jahrespension, genannt Gesamtgutschrift gem § 12 Abs 3 APG, darstellt. Gem § 5 Abs 1 APG ist das Ausmaß der monatlichen Bruttopension die bis zum Stichtag ermittelte Gesamtgutschrift, geteilt durch 14. Zu- bzw Abschläge erhöhen oder vermindern prozentuell die ermittelte Pensionshöhe und sind damit fundamentale Instrumente der Pensionsberechnung. Die Höhe berechnet sich ausgehend vom Regelpensionsalter, das den zentralen Ausgangspunkt dafür darstellt. Die Höhe beim Abschlag variiert gem § 5 Abs 3 APG je nach Pensionsform und beträgt für jeden Monat des früheren Pensionsantritts vor dem Regelpensionsalter, zwischen 0,15 % bei Inanspruchnahme einer Schwerarbeitspension, bis 0,425 % bei der Korridorpension. Im der E zugrunde liegenden Sachverhalt handelte es sich um eine Erwerbsunfähigkeitspension, bei der ein Abschlag von insgesamt 13,8 % angewendet wurde. Abschläge dienen dazu, den Vorteil, der durch den Bezug von mehr Pensionsleistungen bis zum statistischen Lebensende entsteht, auszugleichen (Rainer/Pöltner in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg], Der SV-Komm § 5 APG Rz 28 [Stand 1.7.2022, rdb.at]). Versicherte sollen schließlich aufgrund der Inanspruchnahme einer vorgezogenen Pension keine höhere Gesamtpensionssumme aus der PV erhalten. Zuschläge erhalten Versicherte gem § 5 Abs 4 APG für einen Antritt nach dem Regelpensionsalter. Sie firmieren teilweise unter dem Titel „Pensionsbonus“ – wobei hier eine Verwechslungsgefahr zum Pensionsbonus nach § 156a GSVG (vgl § 299a ASVG und § 147a BSVG in den Parallelregelungen) besteht – und stellen das Gegenteil zum Abschlag dar. Aufgrund des späteren Pensionsantritts verkürzt sich der Bezugszeitraum und ist daher die ermittelte Pension dementsprechend zu erhöhen.

Nachdem ein späterer Pensionsantritt auch zur Finanzierbarkeit des Pensionssystems beiträgt, werden Zu- bzw Abschläge auch zur Steuerung des Pensionsantritts der Versicherten und damit für budgetäre Zwecke der PV vom Gesetzgeber verwendet. Nicht zuletzt deswegen erhöhte der Gesetzgeber mit BGBl I 2023/189 den Zuschlag für die spätere Inanspruchnahme der Pension von 0,35 % pro Monat auf 0,425 % pro Monat und begründete dies mit einer Kostenersparnis für die öffentliche Hand (siehe Erläuterung 3743/A 27. GP – Selbständiger Antrag 6). Andererseits werden Abschläge auch pensionspolitisch verwendet. Der Abschlag von 0,15 % pro Monat bei der Schwerarbeitspension führt jedenfalls zu einer pensionsrechtlichen Honorierung von Schwerarbeiter:innen, denen dadurch eine höhere Lebenspensionssumme zugesprochen wird.

3.
Abschläge bei Umwandlung einer Pension

Versicherte, die ihre Arbeitsfähigkeit nicht bis zu ihrem Pensionsantritt halten können, nehmen in der Regel eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension) in Anspruch. Nachdem diese Pensionen vor dem Regelpensionsalter angetreten werden, kommen auch Abschläge gem § 6 Abs 1 APG zur Anwendung. Bei Eintritt des Versicherungsfalls des Alters besteht für diese Personengruppe in weiterer Folge die Möglichkeit, die bestehende Pension in eine Alterspension umzuwandeln. § 5 Abs 2 APG normiert in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass bei Bestehen eines bereits bescheidmäßig zuerkannten Anspruchs auf Pension aus eigener PV der angewendete Abschlag auch für die neue, umgewandelte Pension zu berücksichtigen ist.

ANMERKUNG

3.1.
Exkurs: Sinnhaftigkeit einer Umwandlung

Nachdem für gewöhnlich keine Erwerbstätigkeit nach einer Erwerbsunfähigkeitspension mehr ausgeübt wird und die Pensionsberechnung im Hinblick auf einen angewendeten Abschlag beizubehalten ist, unterscheidet sich die Höhe der Alterspension grundsätzlich nicht von der Erwerbsunfähigkeitspension. Es stellt sich daher die Frage, 37 in welchen Situationen eine Umwandlung der Pension ratsam ist. Den wichtigsten Fall bildet dabei die Erwerbstätigkeit neben dem Pensionsbezug. Der Bezug einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit hindert Versicherte schließlich nicht, am Arbeitsmarkt tätig zu werden. Während einer Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze (2024: € 518,44) gebührt gem § 132 Abs 5 GSVG (vgl § 254 Abs 6 ASVG für die Invaliditätspension, § 271 Abs 3 iVm § 254 Abs 6 ASVG für die Berufsunfähigkeitspension) die Erwerbsunfähigkeitspension jedoch nur als Teilpension. Dabei kann die Pension, je nach Höhe des Zuverdienstes, auf bis zu 50 % vermindert werden. Zweck dieser Regelung ist, dass Pensionsbezieher:innen durch den Pensionsbezug, der eine Einkommensersatzfunktion darstellt, kein überhöhtes Gesamteinkommen erhalten sollen (vgl ErläutRV 886 BlgNR 20. GP 102). Weitere erworbene Versicherungsmonate werden als Teilgutschrift dem Pensionskonto gutgeschrieben, denn bei Bezug einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension wird das Pensionskonto nicht geschlossen: Es baut sich weiterhin auf (vgl Rainer/Pöltner in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg], Der SV-Komm § 5 APG Rz 18 [Stand 1.7.2022, rdb.at]). Die zusätzlich erworbenen Teilgutschriften können daher erst bei neuerlicher Inanspruchnahme einer Pension berücksichtigt werden. Der Vorgang der Umwandlung ist rechtlich eine Neufeststellung der Pension, wobei die Höhe der hinzutretenden Pension nach der Rechtslage zum jeweiligen Stichtag gem § 223 Abs 2 ASVG geprüft wird. Auch dadurch kann sich die Pensionshöhe der neuen Pension unterscheiden, wenn neu eingeführte Pensionsleistungen, wie bspw der Frühstarterbonus gem § 144 GSVG (vgl § 262a ASVG bzw § 135 BSVG), zu berücksichtigen sind. Die Umwandlung auf die Alterspension kann weiters auch aufgrund der höheren Wertsicherung des Pensionsanspruchs mit der Aufwertungszahl gem § 108a ASVG (= Einkommensentwicklung) im Vergleich zur Pensionserhöhung der Erwerbsunfähigkeitspension mit dem Anpassungsfaktor gem §§ 108f iVm 108h ASVG (= Inflation) sinnvoll sein. Einkommen steigen üblicherweise in einem höheren Ausmaß als die Inflation, da regelmäßig Lohnabschlüsse oberhalb der Inflationsrate von den Sozialpartnern erzielt werden. Dies beweist auch der Vergleich zwischen dem Produkt der Aufwertungszahlen im Vergleich zum Produkt der Anpassungsfaktoren im Zeitraum vom Jahr 2007 (Stichtag der Erwerbsunfähigkeitspension in der E) bis zum Jahr 2021 (Stichtag der Alterspension): Die Aufwertung des Pensionsanspruchs ist um 36 % höher als der Anpassungsfaktor, mit dem die Pensionen erhöht werden (1,43 zu 1,32). Allerdings kann sich die Pensionshöhe aufgrund der Umwandlung auch ins Negative verändern. Dies tritt ein, wenn eine Zurechnung nach § 6 Abs 2 APG bei der vorangehenden Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit durchgeführt wurde, die bei der Alterspension nicht erfolgen kann. Versicherte sollten jedenfalls vor der Umwandlung eine Vorausberechnung bei ihren Pensionsversicherungsträgern durchführen lassen, um in Erfahrung zu bringen, ob sich der Umstieg auf die Alterspension finanziell rentiert.

3.2.
Teleologische Reduktion des § 5 Abs 3 APG

Sinn und Zweck eines Abschlags sind, wie ausgeführt, versicherungsmathematische Überlegungen. Dadurch nahm der OGH in der E vom 27.1.2009, 10 ObS 184/08v, zur Bestimmung des § 261 Abs 7 ASVG idF 2. SVRÄG 2003 eine teleologische Reduktion vor. Die Beibehaltung der Abschläge bei der Alterspension sei dann nicht gerechtfertigt, wenn eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsunfähigkeit zwar zuerkannt, aber tatsächlich nie bezogen wurde. In der E 10 ObS 4/17m vom 21.3.2017 entschied der OGH, dass § 5 Abs 3 APG wie § 261 Abs 7 ASVG idF 2. SVRÄG 2003 auszulegen ist, letzterer doch Vorbild für die Bestimmung im APG gewesen ist. Hintergrund war eine Person, die ihre bereits ohne Abschlag bezogene Berufsunfähigkeitspension in eine Alterspension umwandelte. Auch diese Person war wie der Kl in der aktuellen E jahrelang nach dem Auslösen des Versicherungsfalls der geminderten Arbeitsfähigkeit noch erwerbstätig.

In der aktuellen E setzt der OGH die teleologische Reduktion des § 5 Abs 3 APG fort und präzisiert, dass der Abschlag für einen bereits zuerkannten Pensionsbezug, bei der hinzutretenden Leistung nach § 5 Abs 3 APG nur insofern heranzuziehen ist, als beiden Leistungen dieselben Beitragszeiten zugrunde liegen. Der Teil der Pensionsleistung, der auf Beitragszeiten basiert, die bisher noch nicht leistungswirksam geworden sind, ist folglich ohne Abschlag gem § 5 Abs 3 APG zu berechnen, sofern er erst zum Regelpensionsalter in Anspruch genommen wird. Diese Auslegung erscheint nachvollziehbar, da ein Abschlag teleologisch betrachtet der Abwendung eines finanziellen Vorteils durch eine verlängerte Bezugsdauer dient. Eine wortwörtliche Anwendung des § 5 Abs 3 APG würde hier zu einem Interpretationsergebnis führen, das dem Zweck der Norm widerspricht. Nach derselben Logik müsste dies mMn in weiterer Folge auch für Zuschläge nach § 5 Abs 4 APG gelten. Beitragszeiten, die erst nach dem Regelpensionsalter in Anspruch genommen werden, sollten entsprechend erhöht werden, da sie für einen geringeren Bezugszeitraum zur Auszahlung gelangen.

4.
Offene Fragen der Umsetzung

Der OGH verwies in der vorliegenden E die Rechtssache infolge sekundärer Feststellungsmängel zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht. Geboten war dies, nachdem Feststellungen fehlten, welcher Teil der bis zum Stichtag der Alterspension ermittelten Gesamtkontogutschrift auf die nach dem 1.1.2007 erworbenen Beitragsmonate, die in der umzuwandelnden Erwerbsunfähigkeitspension noch nicht leistungswirksam wurden, zurückzuführen ist. Weder aus 38 der Bestimmung des § 5 Abs 3 APG noch aus den sonstigen Bestimmungen des APG zum Pensionskonto und zur Pensionsberechnung kann auf den ersten Blick jedoch entnommen werden, wie die durchzuführende Aufsplittung der zum Stichtag der Alterspension ermittelten Gesamtgutschrift auf die vor und nach der Inanspruchnahme der bisherigen Pension erworbenen Beitragsmonate durchzuführen ist. Problematisch erscheint dabei insb die Tatsache, dass das derzeitige Pensionskonto für einen Teil von Versicherten erst mit dem 1.1.2014 als Kontoerstgutschrift startet. Eine Kontoerstgutschrift erwarben Versicherte, die nach dem 31.12.1954 geboren sind und die bis zum Ablauf des 31.12.2013 mindestens einen Versicherungsmonat nach dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG (Altrecht) erworben haben. Hintergrund ist, dass die Kontoerstgutschrift gem § 15 APG als Sockelbetragslösung mit dem 2. Stabilitätsgesetz (StabG) 2012 (9. APG-Novelle, BGBl I 2012/35) den Übergang in das vollständige Pensionskontorecht für diese Versichertengruppe regelte (vgl Rainer/Pöltner in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg], Der SV-Komm § 15 APG Rz 2 ff [Stand 1.12.2021, rdb. at]). Sie beendete das Übergangsrecht, das aus einer Parallelrechnung nach § 15 APG zuletzt idF BGBl I 2010/111 bestand, in der die Pension nach drei Rechtslagen zu berechnen war. Für Versicherte, die ausschließlich Versicherungsmonate nach dem APG erworben hatten, entfiel gem § 15 Abs 13 APG die Kontoerstgutschrift, da keine alten Versicherungszeiten nach dem Altrecht in das Pensionskonto übertragen werden mussten.

Nachdem das Pensionskonto für die Versichertengruppe, zu der der Kl angehört, erst mit der Kontoerstgutschrift ab dem 1.1.2014 startet und darauf aufbauend ab diesem Zeitpunkt das Pensionskonto gem § 12 APG durch jährliche Addition der Teilgutschriften zur aufgewerteten Gesamtgutschrift aufgebaut wird, lässt sich der Teil der Gesamtgutschrift, der vor der Kontoerstgutschrift erworben wurde, mit einem Blick in das Pensionskonto nicht feststellen. Eine Lösung iSd vorliegenden E könnte darin bestehen, dass zum Stichtag der Alterspension zwei Pensionen berechnet werden: eine unter Einbeziehung der nach dem Stichtag der Erwerbsunfähigkeitspension erworbenen Beitragsmonate (Pension 1) und eine ohne diese Monate (Pension 2). Die Differenz zwischen diesen beiden Pensionen würde der Pensionswert aus der Erwerbstätigkeit während der Erwerbsunfähigkeitspension (oder Invaliditätsbzw Berufsunfähigkeitspension) sein. Die Summe aus Pension 2, inklusive eines Abschlags gem § 5 Abs 3 APG für bereits leistungswirksam gewordene Versicherungszeiten, und der Differenz zwischen Pension 1 und Pension 2, bei der kein Abschlag abgezogen wird, ergäbe das gewünschte Ergebnis. Die ausgeführte Problematik betrifft nur Pensionsbezieher:innen, die noch nicht pensionswirksame Beitragszeiten vor dem 1.1.2014 erworben haben. Die Betroffenheit verringert sich dabei naturgemäß laufend. Personen, die noch nicht leistungswirksam gewordene Beitragsmonate nach der Kontoerstgutschrift sammelten, sind von dieser Komplikation nicht betroffen. Abzuwarten bleibt, ob die gegenständliche Rechtssache zur Frage der Umsetzbarkeit zu einer weiteren höchstgerichtlichen E führen wird.

5.
Fazit

Die vorliegende E führt in Fällen der Umwandlung von Pensionen bei weiterer Erwerbstätigkeit zu einem Novum in der Pensionsberechnung. Bei der Umwandlung einer Erwerbsunfähigkeitspension (sowie einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension) auf die Alterspension sind nun keine Abschläge auf jene Beitragszeiten anzuwenden, die in der vorherigen Pensionsleistung noch nicht enthalten waren. Damit kommt es erstmals zu einer Teilanwendung von Abschlägen, abhängig davon, wann Versicherungszeiten über die Inanspruchnahme einer Pension leistungswirksam werden. Nur jener Teil der Alterspension wird mit einem Abschlag belastet, der bereits über eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsunfähigkeit (vor dem Regelpensionsalter) in Anspruch genommen wurde. Die durchgeführte teleologische Reduktion auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Zugangs ist zu begrüßen, da sie eine nachvollziehbare Anwendbarkeit der Abschläge gewährleistet. Ein großes Fragezeichen bildet jedoch die Frage, wie umzugehen ist, wenn noch nicht leistungswirksam gewordene Beitragszeiten in einer Kontoerstgutschrift enthalten sind. 39