Arbeitszeitgesetz
Arbeitszeitgesetz
Der – relativ zwingende – Entgeltfortzahlungsanspruch des § 8 AngG bzw § 2 EFZG setzt voraus, dass der AN durch Krankheit oder Unfall an der Leistung seiner Arbeit verhindert, also unfähig ist, seine Arbeitspflicht zu erfüllen. Eine derartige Arbeitsverhinderung kann daher nur in Zeiten bestehen, in denen der AN zur Arbeitsleistung überhaupt verpflichtet ist. Erkrankt der AN während des für den Verbrauch von Zeitausgleich vereinbarten Zeitraums, dh in einem Zeitpunkt, in dem er nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet oder bereits durch andere Umstände als durch Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert ist, so besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Die gesetzliche Regelung des Mehrarbeitszuschlags von 25 % bei Teilzeitarbeit iSd § 19d Abs 3a AZG ist kollektivvertragsdispositiv. Eine bereits vor Einführung des § 19 Abs 3a leg cit in Kraft getretene kollektivvertragliche Bestimmung (hier im KollV für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger), die einen niedrigeren Zuschlag von 5 % für Mehrarbeitsstunden vorsieht, wird durch die Neuregelung im AZG nicht verdrängt und bleibt weiterhin anwendbar.534
Nach stRsp des OGH sind kollektivvertragliche Fristen zur Geltendmachung des Überstundenentgelts auf Zeitguthaben, die wegen einer Zeitausgleichsvereinbarung „stehengelassen“ wurden, nicht anzuwenden. Ohne entsprechendes Verlangen des AN nach § 19f Abs 3 AZG bleibt ein derartiges Zeitguthaben aufrecht und wird erst mit der endgültigen Unmöglichkeit des Naturalausgleichs durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen fälligen „Entgeltanspruch“ iS einer vertraglich vereinbarten Verfallsklausel umgewandelt.