Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Es liegt kein generelles Vertretungsrecht vor, das die persönliche Arbeitsverpflichtung ausschließt, wenn dies nach dem festgestellten Sachverhalt mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht im Einklang steht.
Allein der Umstand, dass in einem Unternehmen mehrere Beschäftigte mit ähnlichen Aufgaben betraut sind und64 dafür verschieden entlohnt werden, spricht noch nicht dafür, dass die höher entlohnten Beschäftigten in keinem persönlich abhängigen Dienstverhältnis stehen. Die Entgeltlichkeit an sich ist nicht ein Teilmoment der persönlichen Abhängigkeit, sondern muss zu dieser hinzutreten, um die Versicherungspflicht als DN zu begründen.
Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Arbeitsausführung und die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des DN erlauben, kann bei einer Integration in den Betrieb des Beschäftigers – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte – das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden.
Die Unterstützung des Ehepartners durch den anderen auch im wirtschaftlichen Bereich stellt den Normalfall dar, ein Dienstverhältnis die Ausnahme. Dieses entsteht nur dann, wenn die Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübt wird und zumindest schlüssig eine Vereinbarung über einen Entgeltanspruch getroffen wird. Der bloße Erhalt einer Geldleistung kann das Vorliegen einer familienhaften Beschäftigung iSd § 98 ABGB nicht entkräften.
Der VwGH schließt sich der E des OGH vom 28.6.2011, 9 ObA 33/11k an, wonach es sich bei der Tätigkeit einer Ladenkassierin in Selbstbedienungsläden an einer Scanner-Kasse nicht um eine atypische Tätigkeit des Berufsbildes handelt, die nach dem klaren Wortlaut des KollV in Beschäftigungsgruppe 3 eingeordnet ist. Es liegen keine hinreichenden Gründe vor, die Wertung der Kollektivvertragsparteien in Zweifel zu ziehen, weshalb die Einstufung in Beschäftigungsgruppe 3 zu erfolgen hat.
Es steht der Qualifikation als soziale Zuwendung iSd § 49 Abs 3 Z 11 ASVG nicht entgegen, wenn eine Leistung gewährt wird, ohne die konkrete wirtschaftliche Situation des jeweiligen DN zu prüfen. Es ist nicht Voraussetzung für die Bejahung des sozialen Charakters einer Zuwendung, dass der DN ohne ihre Gewährung in eine Notlage geraten würde.
Versicherungsträger und Verwaltungsbehörden sind an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte, in denen Entgelt ansprüche festgestellt wurden, gebunden. Da das Verfahren nicht ergeben hat, dass der gerichtliche Vergleich unwirksam, ein Scheingeschäft oder aus sonstigen Gründen nichtig wäre, ist dieser zu Grunde zu legen.
Auch bei einer Aufgabenteilung zwischen Geschäftsführern bleibt eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung (Überwachung). Eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Erfüllung bestimmter Pflichten betrauten anderen Geschäftsführers kommt aber nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln.
Für das Verfahren betreffend Verhängung eines Beitragszuschlags kann eine Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenats in einem Strafverfahren, in der eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und demzufolge die Pflichtversicherung nach dem ASVG verneint wurde, keine Bindungswirkung entfalten.
Gem § 175 Abs 2 Z 7 ASVG besteht Unfallversicherungsschutz lediglich dann, wenn besondere Umstände gegeben sind bzw die Verhaltensweise unter erhöhter Gefahr erfolgt und sich diese Gefahr realisiert. Die Gefahr, am Weg vom Firmengelände zu einer Baustelle beim Kauf eines Getränks in einer Bäckerei eine ätzende Flüssigkeit zu erhalten, steht nicht in einem inneren Zusammenhang mit der unfallversicherten Tätigkeit.
Unfallversicherungsschutz gem § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG besteht nur, wenn der konkrete Wirkungsbereich der jeweiligen Organisation (hier: Rotes Kreuz) betroffen ist. Maßnahmen zur Förderung des Zusammengehörigkeitsgefühls allein reichen noch nicht aus, um Unfallversicherungsschutz zu begründen. Der Schiausflug diente weder der Öffentlichkeitsarbeit noch der Beschaffung von Geldmitteln oder der Gewinnung neuer Mitglieder.
Bei einer Dauerrente handelt es sich immer um eine Rente auf unbestimmte Zeit, die nicht befristet zuzusprechen ist, sondern im Fall einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse iSd § 183 Abs 1 ASVG neu festzustellen ist. Wurde dennoch rechtskräftig in einem Vorverfahren vom Sozialgericht eine befristete Rente zugesprochen, ist ein späterer neuerlicher Antrag ohne die Einschränkungen des § 183 ASVG zulässig.65
Die Voraussetzung des § 255 Abs 1 ASVG können nur österreichische Lehrabschlüsse erfüllen. Wenn ein österreichischer Lehrberuf nicht existiert, stellt sich die Frage einer Gleichstellung nach § 27a BAG nicht. Kommt daher Berufsschutz nur über die Anlernqualifikation nach § 255 Abs 2 ASVG in Betracht, sind genaue Feststellungen betreffend die Kenntnisse und Fähigkeiten notwendig, wobei auf das aktuelle – möglicherweise gegenüber der früheren Judikatur veränderte – Berufsbild abzustellen ist.