34Urlaubsanspruch bei Wechsel von Teil- auf Vollzeit
Urlaubsanspruch bei Wechsel von Teil- auf Vollzeit
Eine Aliquotierung des Urlaubsanspruches nach Arbeitsstunden widerspricht dem im UrlG vertretenen Urlaubsbegriff, dem eine Stundenberechnung fremd ist.
Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien bei aufrechtem Dienstverhältnis eine Änderung der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage, muss der aliquot stehengebliebene Urlaubsanspruch aus der Teilzeitperiode angepasst, dh im Falle der Erhöhung der Wochenarbeitstage aufgewertet werden.
Ein während einer Teilzeitperiode erworbener Urlaubsanspruch, dessen Ausübung dem AN während dieser Zeit nicht möglich war, darf durch den Arbeitszeitwechsel nicht reduziert werden.
Die Kl war bei der Bekl vom 12.7.2010 bis zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zum 1.7.2011 als Serviererin mit Inkasso beschäftigt. Vom ersten Tag bis zum 31.8.2010 arbeitete sie nur an zwei Arbeitstagen pro Woche zu je vier Arbeitsstunden, ab 1.9.2010 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses war sie vollzeitbeschäftigt. Sie konsumierte 16 Arbeitstage Urlaub und erhielt nach der Beendigung eines Urlaubsersatzleistung für insgesamt [...] 5,5, Arbeitstage. Im Rechtsmittelverfahren ist der Anspruch der Kl auf Urlaubsersatzleistung für weitere 2,5 Arbeitstage strittig. [...] Die [...] Revision beider Streitteile sind [...] zulässig und iSd Aufhebungsantrags auch berechtigt.
[...] Die Frage, wie der gesetzliche Urlaubsanspruch zu berechnen ist, wenn ein DN nicht an allen Tagen der Woche arbeitet, stellte sich bereits im Zuge der großflächigen Umstellung der Arbeitszeit von der Sechs- auf die Fünftagewoche. [...] Diese Problematik hat die mittlerweile ständige, auch in der Literatur im Ergebnis gebilligte Rsp mit Hilfe ergänzender Vertragsauslegung dahin gelöst, dass bei der Vereinbarung kürzerer Urlaubsteile bis hin zu tageweisem Urlaubsverbrauch eines AN, der keine sechs Tage pro Woche arbeitet, eine Umrechnung des Urlaubsanspruchs auf Arbeitstage vorzunehmen ist, sodass auch dieser AN im Ergebnis auf einen Anspruch von fünf bzw sechs Wochen bezahlten Urlaub kommt. Bei tageweisem Urlaubsverbrauch durch AN mit einer Verteilung der Arbeitszeit innerhalb der Woche auf eine geringere Anzahl an Arbeitstagen ändert sich im gleichen Verhältnis auch die Anzahl der gebührenden Urlaubstage (9 ObA 172/90
Die Anzahl der an einem Arbeitstag zu leistenden Arbeitsstunden spielt bei dieser Berechnung keine Rolle (vgl auch Fieberg, Urlaubsanspruch bei Übergang in Teilzeit – Neues aus Luxemburg, NZ 2010/925). Wird an fünf Tagen je eine Stunde gearbeitet [...] ist ein voller Urlaubsanspruch von fünf Arbeitstagen erforderlich, um eine Woche bezahlter Freistellung zu erreichen, werden fünf Stunden an einem Tag pro Woche gearbeitet, ist nur ein Arbeitstag Urlaub notwendig, um das vom Gesetz gewollte Ergebnis zu erreichen. [...]
Die Vorinstanzen haben sich bei der Berechnung des von der Kl während der Dauer des Teilzeitarbeitsverhältnisses erworbenen Urlaubsanspruches zutreffend an diesen Grundsätzen orientiert. Ausgehend von einem Anspruch von (umgerechnet) 25 Arbeitstagen pro Jahr bei Fünftagewoche stehen bei Beschäftigung an nur zwei Tagen je Woche insgesamt 10 Arbeitstage Urlaub pro Jahr zu, für sieben Wochen 7/52 davon, daher aufgerundet 1,35 Arbeitstage. Eine Aliquotierung nach Arbeitsstunden, wie sie die Bekl anstrebt, widerspricht dem im Gesetz vertretenen Urlaubsbegriff, dem eine Stundenberechnung fremd ist, sie würde im konkreten Fall zu einer nicht zu rechtfertigenden Halbierung des unabdingbaren Mindestanspruchs an Urlaubswochen führen.
Die Urlaubsersatzleistung stellt den vermögensrechtlichen Anspruch auf Erfüllung des in der Vergangenheit liegenden und noch offenen Urlaubsanspruchs dar (RIS-Justiz RS0028685; Reissner in Zellkomm2§ 10 UrlG Rz 6 mwH). Für die Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG gilt das Ausfallsprinzip, weil die Ersatzleistung an die Stelle des ausständigen Urlaubsentgelts tritt (RIS-Justiz RS0058278). [...] Die Ersatzleistung ist eine Art bereicherungsrechtlicher Ausgleich dafür, dass der AG insoweit Arbeitsleistungen des AN in überproportionalem Ausmaß entgegengenommen hat, als bei „regulärer“ Abwicklung des Arbeitsverhältnisses der AG nur um die Anzahl der Urlaubstage verminderten Leistungen erhalten hätte (Cerny, UrlG10 § 10 Erl 2, 220 ff). [...]
Die Revision der Kl vertritt zu Recht den Standpunkt, dass die oben dargestellte Berechnung des Urlaubs in der Teilzeitphase nur so lange gelten kann, wie auch die zugrunde gelegten Voraussetzungen aufrecht sind. Diese Berechnung ist vorzunehmen, wenn Urlaub während der Teilzeitphase verbraucht wird, sowie im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Teilzeitphase, wenn es um die Bemessung der Ersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub geht.
Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien bei aufrechtem Dienstverhältnis eine Änderung der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage und besteht bei Beginn dieser Phase noch ein unverbrauchtes Urlaubsguthaben aus der vorangegangenen Periode, dann ist der Urlaubsanspruch den geänderten Arbeitszeitverhältnisses anzupassen, und zwar unabdingbar derart, dass das Ausmaß des dem AN zustehenden Naturalurlaubs337 von insgesamt fünf (bzw sechs) Wochen im laufenden Arbeitsjahr nicht verringert wird. Um dieses Ergebnis zu erreichen, muss der aliquot stehengebliebene Anspruch aus der Teilzeitperiode angepasst, dh im Falle der Erhöhung der Wochenarbeitstage, aufgewertet werden. Die Berechnungsvariante der Vorinstanzen, die eine unveränderte lineare Fortschreibung der aliquoten Urlaubstage aus der Teilzeitphase vorgenommen haben, wird diesem Erfordernis nicht gerecht. [...]
IdZ ist auch darauf hinzuweisen, dass der EuGH erst in jüngerer Zeit die Vorlagefrage zu behandeln hatte, ob der in § 4 Nr 2 der Teilzeit-Rahmenvereinbarung vom 6.6.1997 festgelegte pro-rata-temporis-Grundsatz einer Regelung entgegenstehe, bei der einem von Vollzeit auf Teilzeit übergegangenen AN der vorher in Vollzeit erworbene Anspruch reduziert würde bzw der AN diesen Urlaub nur mit reduziertem Entgelt verbrauchen könnte (C-486/08, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols). Der Gerichtshof betonte in dieser E, dass der Anspruch jedes AN auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen sei, von dem nicht abgewichen werden dürfe und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den in der RL 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen dürften (vgl EuGHC-173/99, Rn 43; C-342/01, Merino Gomez, Rn 29; C-131/04 und C-257/04, Robinson-Steele ua, Rn 48; zur RL 2003/88: C-350/06 und C-520/06, Schultz-Hoff ua, Rn 22; C-277/08, Vicente Pereda, Rn 18). Dieser Grundsatz sei weit auszulegen, insb verliere der für Entspannung und Erholung des AN gewidmete bezahlte Jahresurlaub seine Bedeutung für die Sicherheit und die Gesundheit des AN nicht dadurch, dass er nicht im Bezugszeitraum, sondern zu einer späteren Zeit genommen wird (C-124/05, Federatie Nederlandse Vakbeweging, Rn 30). Der in § 4 Nr 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der RL 97781 enthaltene pro-rata-temporis-Grundsatz stehe daher einer nationalen Bestimmung entgegen, nach der bei Änderung des Beschäftigungsausmaßes der in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, dessen Ausübung dem AN während dieser Zeit nicht möglich war, reduziert wird.
Die Auswirkungen dieser E wurden in der Literatur bereits mehrfach untersucht (ua Balla, Urlaubsanspruch bei Reduktion der Arbeitszeit, DRdA 2011, 197 [199], sA Fieberg, aaO), insb in Bezug auf das Spannungsverhältnis zwischen einem – wie im Vorlageverfahren – abweichend von § 2 Abs 1 UrlG in Arbeitsstunden bemessenen Urlaubsguthaben und dessen Umrechnung in Urlaubswochen. IdZ wurde auch zutreffend hervorgehoben (Balla, aaO), dass der Urlaubsbegriff entweder – wie im UrlG – einen kalendarischen Zeitraum meint, bemessen vom ersten Kalendertag nach Arbeitsende bis zum letzten Kalendertag nach Wiederantritt, oder ieS ausschließlich jenen Zeitraum, in dem der AN von der Arbeitspflicht freigestellt ist. Diese Unterscheidung ist fundamental, weil eine Vermengung der beiden Systeme zwangsläufig zu unstimmigen Ergebnissen führen muss. Nur in Urlaubssystemen der letztgenannten Art wäre der stehen gelassene Urlaubsanspruch bereits im Zeitpunkt seines Erwerbs in seiner Höhe durch das Beschäftigungsausmaß in Stunden determiniert. In einem Urlaubssystem mit kalendarischem Urlaubsbegriff, wie er dem UrlG zugrunde liegt, wird dagegen originär kein bestimmtes Ausmaß an Freistellungsstunden, sondern ein zusammenhängender Erholungszeitraum eingeräumt.
Im Interesse des Erholungszwecks des Jahresurlaubs darf es aber in beiden Systemvarianten keinesfalls dazu kommen, dass ein während einer Teilzeitperiode erworbener Urlaubsanspruch, dessen Ausübung dem AN während dieser Zeit nicht möglich war, durch den Arbeitszeitwechsel reduziert wird. Um im vorliegenden Verfahren zu diesem Ergebnis zu gelangen, ist das von der Kl am Ende der Teilzeitarbeit nicht verbrauchte Urlaubsguthaben in der Vollzeitphase dahingehend aufzuwerten, dass die neue Tagesanzahl demselben Urlaubsausmaß in Wochen entspricht wie das Guthaben vor der Umstellung. Unter der Voraussetzung, dass die Kl während ihrer siebenwöchigen Teilzeitphase keinen anteiligen Urlaub konsumiert hat, wäre ihr Freistellungsanspruch ab dem Übertritt in die Vollzeitphase daher so zu berechnen, wie wenn von Anfang an eine Fünftagewoche vereinbart gewesen wäre, weil nur auf diese Weise ein zusammenhängender Jahresurlaub im gesetzlichen Ausmaß erzielbar ist. In diesem Fall wäre das Klagebegehrten zur Gänze berechtigt.
Sollte die Kl jedoch bereits während der Teilzeitphase Urlaub verbraucht haben, wäre dieser Verbrauch zur Ermittlung des zu übertragenden Guthabens ebenfalls aliquot aufzuwerten. Ein einziger konsumierter Tag Urlaub in einer 2-Tage-Woche entspricht bereits dem Verbrauch einer halben Urlaubswoche. Ohne die „Aufwertung“ auch des verbrauchten Teils würde sich daher eine nicht gerechtfertigte Erhöhung des durchgehenden Urlaubswochenanspruchs pro Jahr ergeben. Nur durch die parallele Aufwertung (auch) des Verbrauchs wird auch eine relative Ungleichbehandlung gegenüber AN verhindert, deren Dienstverhältnis in der Teilzeitphase beendet wird.
Den Feststellungen der Vorinstanzen lässt sich nicht entnehmen, ob von den 16 Arbeitstagen Urlaub, den die Kl während des gesamten Dienstverhältnisses unstrittig konsumiert hat, allenfalls ein Teil bereits innerhalb der ersten sieben Wochen verbraucht wurde. Die Parteien haben zur zeitlichen Lagerung der Urlaubstage vielmehr überhaupt kein verwertbares Vorbringen erstattet. [...] Da die Berechtigung des Klagebegehrens notwendig davon abhängt, ob die Kl bereits in der Teilzeitphase einen Urlaubsteil verbracht hat, wird das Erstgericht diese Frage im fortgesetzten Verfahren mit den Parteien zu erörtern und ergänzende Feststellungen zu treffen haben.
Hätte die Kl zB einen Arbeitstag in der Teilzeitphase (dort entsprechend einer halben Urlaubswoche) verbraucht, wäre ihr hochgerechnetes Gesamtguthaben für diesen Urlaubstag nicht nur um diesen einen (der bereits im unstrittigen Verbrauch von 16 Tagen enthalten wäre), sondern aufgewertet um 2,5 Tage zu verringern. Die Differenz von 1,5 Tagen müsste von den noch strittigen 2,5 Arbeitstagen abgezogen werden, sodass in diesem Beispielfall nur ein Arbeitstag an unbeglichenem Resturlaub verbleiben würde. [...]338
Die Höhe des Urlaubsanspruches bei wechselndem Beschäftigungsausmaß wirft idR Probleme auf (vgl zB Reissner/Kochanowski, Zur Diensteinteilung und Abgeltung von Abwesenheitszeiten bei schwankendem Beschäftigungsausmaß, ASoK 2004, 383; Gerhartl, Urlaubsrechtliche Fragen der Teilzeitbeschäftigung, ZAS 2005, 250; Thöny, Die Teilzeitbeschäftigung [2008] 72 ff). Der OGH gelangt im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass der Urlaubsanspruch ohne Berücksichtigung der Teilzeitphase zu bemessen ist, wenn der/die AN bis zum Beginn der Vollzeitbeschäftigung noch keinen Urlaub konsumiert hat. Begründet wird dies damit, dass nur auf diese Weise ein zusammenhängender Jahresurlaub im gesetzlichen Ausmaß erzielbar sei. Diese Auffassung ignoriert, dass der Gesetzgeber auf den „Normalfall“, dass an allen Arbeitstagen in der Woche gearbeitet wird, abstellt und führt im Ergebnis daher dazu, dass der Urlaubsanspruch durch den Zeitpunkt seines Verbrauches determiniert wird. Arbeitet der/die AN bspw während des gesamten Urlaubsjahres an zwei Arbeitstagen pro Woche, beträgt sein/ihr gesetzlicher Urlaubsanspruch (auch) nach Auffassung des OGH zehn Arbeitstage (vgl zB 9 ObA 390/97minfas 1998 A 88; OGH9 ObA 221/02vDRdA 2004, 248 [Mosler]; Cerny, UrlG10 [2011] § 2 Erl 8). Konsequenterweise müsste dies daher anteilig auch gelten, wenn nur einen Teil des Urlaubsjahres an zwei Arbeitstagen in der Woche gearbeitet wird. Die Unterscheidung zwischen verschiedenen Urlaubsbegriffen ist idZ wenig hilfreich, weil das UrlG Sachverhaltskonstellationen, wie sie dem gegenständlichen Fall zugrunde liegen, nicht regelt.
Wurde in der Teilzeitphase bereits Urlaub verbraucht, so berechnet der OGH den Urlaubsanspruch auf Basis einer durchgehenden Vollzeitbeschäftigung (also im Ausmaß von 25 Arbeitstagen), wertet aber jeden in der Teilzeitphase konsumierten Urlaubstag mit dem Faktor 2,5tel (Verhältnis der Zahl der Arbeitstage, in denen in der Teil- bzw Vollzeitphase gearbeitet wird) auf. Dies wird mit der Verhinderung einer relativen Ungleichbehandlung gegenüber DN, deren Dienstverhältnis in der Teilzeitphase beendet wird, begründet. Dieser Ansatz greift mE deshalb zu kurz, weil es nicht nur um die Ermittlung der Urlaubsersatzleistung, sondern auch des ungeschmälerten Urlaubsanspruches und somit auch um einen Vergleich mit DN geht, deren Dienstverhältnis nicht endet, die aber mit einem anderen Beschäftigungsausmaß arbeiten. Sachgerecht ist daher mE nicht bloß eine Aufwertung der in der Teilzeitphase verbrauchten Urlaubstage, sondern eine Berücksichtigung der während des Urlaubsjahres geänderten Rahmenbedingungen bei der Ermittlung des Urlaubsanspruches (vgl ausführlich Gerhartl, Zweifelsfragen zum Urlaubsrecht [ASoK-spezial 2012] 12 ff).
Zur Ermittlung der Urlaubsersatzleistung ist gem § 10 UrlG zunächst der (nach der Dauer des Dienstverhältnisses) aliquotierte Urlaubsanspruch zu berechnen (vgl zur Urlaubsersatzleistung zB OGH8 ObA 22/10hecolex 2012, 910 [Eypeltauer]). Da das Dienstverhältnis 355 Kalendertage (12.7.2010 bis 1.7.2011) dauerte, beträgt der aliquote Anspruch 355/365tel des ungeschmälerten Urlaubsanspruches von 25 Arbeitstagen, also 24,14 Urlaubstage (im Folgenden wird – unter Vernachlässigung anderer Berechnungsmethoden [Maßgeblichkeit von Wochen oder Monaten] – stets nach Tagen aliquotiert). Davon ist der im Dienstverhältnis konsumierte Urlaub nach Maßgabe von Pkt 1.1. bzw Pkt 1.2. abzuziehen. Da 16 Urlaubstage verbraucht wurden, wären demnach zumindest 8,14 Arbeitstage abzugelten (bei Verbrauch der gesamten 16 Tage in der Vollzeitphase). Dieses Ergebnis ist nach den Materialien (ErläutRV 91 BlgNR 21. GP 17) kaufmännisch zu runden (krit dazu bspw Drs, Neues aus dem Arbeits- und Sozialrecht, RdW 2000, 479; Mayr in
Gegen die vom OGH gewählte Lösung spricht mE insb, dass es dabei für die Höhe des Urlaubsanspruchs nicht auf die Dauer der Voll- bzw Freizeitphase im Urlaubsjahr ankommt. Hätte der/die AN bspw die Hälfte des Urlaubsjahres an zwei Tagen pro Woche gearbeitet, so würde sich am Ausmaß des Urlaubsanspruches gegenüber dem hier zu beurteilenden Fall nichts ändern. ME ist dieser Umstand bei der Berechnung des Urlaubsanspruches daher zu berücksichtigen. Der Zeitpunkt des Urlaubsverbrauchs spielt hingegen für die Berechnung des Urlaubsanspruches deshalb keine Rolle, weil andernfalls – dem Erholungszweck allenfalls zuwiderlaufende – Anreize, den Urlaub zu einem bestimmten Zeitpunkt zu konsumieren, entstehen können.
Da an 51 Kalendertagen (12.7. bis 31.8.2010) teilzeitbeschäftigt (zwei Arbeitstage pro Woche) gearbeitet wurde, wäre der Urlaubsanspruch (in Arbeitstagen) somit wie folgt zu berechnen:
Teilzeitphase: ([25 x 2/5tel =] 10 : 365 =) 0,027 × 51 = 1,37 Arbeitstage.
Vollzeitphase: (25 : 365 =) 0,068 × 314 = 21,35 Arbeitstage.
In Summe hätte der AN daher einen Urlaubsanspruch von (aufgerundet) 23 Arbeitstagen bzw einen (nach Pkt 1.3.) aliquotierten Anspruch von (abgerundet) 22 Arbeitstagen (anstelle von 314 [zehn Tage fiktive Dauer des Dienstverhältnisses inkludierenden] Kalendertagen treten in diesem Fall 304 [reale] Kalendertage Vollbeschäftigung; die Rundungen basieren auf der Prämisse, dass der originäre Anspruch stets aufzurunden und der aliquotierte Anspruch kaufmännisch zu runden ist). Von diesem Guthaben ist der verbrauchte Urlaub abzuziehen, wobei es keinen Unterschied macht, ob Urlaub in der Voll- oder der Teilzeitphase konsumiert wurde.339
Hat der/die AN in der Teilzeitphase keinen Urlaub verbraucht, so ist die Berechnung nach Pkt 1.1. für ihn/sie günstiger als nach Pkt 1.4. Wurden dagegen in der Teilzeitphase zB zwei Urlaubstage konsumiert, verblieben nach Pkt 1.2. für die Vollzeitphase noch 20 Urlaubstage, während nach Pkt 1.4. ein Restanspruch von (23 – 2 =) 21 Urlaubstagen übrig wäre. Bei einem Verbrauch von vier Urlaubstagen in der Teilzeitphase ergäbe sich demzufolge ein – unterschiedlicher – Restanspruch von 15 versus 19 Urlaubstagen.
Bei Variation des Sachverhalts treten die Unterschiede zwischen beiden Modellen noch deutlicher zutage: Hätte die Teilzeitphase bspw 180 Kalendertage im Urlaubsjahr gedauert und der/die AN in dieser Phase zehn Urlaubstage verbraucht, so hätte er/sie nach Pkt 1.2. seinen/ihren gesamten Urlaub konsumiert. Nach dem unter Pkt 1.4. vorgestellten Schema ergäbe sich dagegen für dieses Urlaubsjahr ein Urlaubsanspruch von 17,44 Urlaubstagen, weshalb für die Vollzeitphase noch ein Urlaubsrest von (aufgerundet) acht Tagen verbleibt.
Wechselt der/die AN während des Urlaubsjahres von Vollzeit auf Teilzeit, so darf der in der Vollzeitphase erworbene bzw für diese Phase gebührende Teil des Urlaubsanspruches nicht geschmälert werden. Diesem Erfordernis wird weder eine Aliquotierung des vollständigen Urlaubsanspruches (wenn in der Vollzeitphase kein Urlaub verbraucht wurde) noch eine Aliquotierung des Restanspruches (bei Konsumation von Urlaub in der Vollzeitphase) gerecht (zB Gerhartl, Aliquotierung des Urlaubsanspruches bei Teilzeit, taxlex 2011, 150). In dieser Konstellation ist der Urlaubsanspruch daher – mE unstrittig – nach der unter Pkt 1.4. dargestellten Methode zu berechnen (und die allenfalls in der Vollzeitphase konsumierten Urlaubstage sind zur Ermittlung des für die Teilzeitphase noch zustehenden Restanspruches – im Verhältnis 1:1 – abzuziehen).
Die vorliegende E wirft daher die Frage auf, in welchen Konstellationen mit wechselndem Beschäftigungsausmaß welche Berechnungsmethode anzuwenden ist (vgl zB Gruber, Urlaub bei Änderung der Anzahl der Arbeitstage, ecolex 2013, 261; Gagawczuk, DRdA 2013, 184 [192] mwN). Auf Diskriminierungsaspekte können die Überlegungen bei einer (weiteren) Reduktion des Beschäftigungsausmaßes von Teilzeitbeschäftigten nicht gestützt werden (vgl Gleißner, Diskriminiert der Mehrarbeitszuschlag?RdW 2008, 657 mwN). Das Argument, das UrlG räume originär kein bestimmtes Ausmaß an Freistellungsstunden, sondern einen zusammenhängenden Erholungszeitraum ein, legt überdies die Vermutung nahe, die unter Pkt 1.1. bis 1.3. wiedergegebenen Berechnungsmethoden gelten auch für einen allfälligen noch unverbrauchten Urlaubsrest aus einem vorangegangenen Urlaubsjahr.
Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit während der Teilzeitbeschäftigungsphase betrug 1,6 Stunden (8 : 5 = 1,6). Unter der Annahme, dass während der Vollbeschäftigung mit acht Stunden am Tag gearbeitet wurde, führt eine Umrechnung des für ein Urlaubsjahr gebührenden Urlaubsanspruches in Stunden (analog zu Pkt 1.4.) daher zu folgendem Ergebnis:
Teilzeitphase: ([1,6 x 25 =] 40 : 365 =) 0,109 × 51 = 5,56 Stunden.
Vollzeitphase: ([8 x 25 =] 200 : 365 =) 0,547 × 314 = 171,76 Stunden.
Die Division der Summe (177,32 Stunden) durch das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß (6,8 Stunden/Tag) entspricht 26,07 (fiktiven) Urlaubstagen. Da die Umrechnung in Stunden nichts am Umstand ändert, dass der Urlaub in keiner kleineren Einheit als tageweise verbraucht werden kann (zB Klein, Zum tageweisen Urlaubsverbrauch,
), würden für einen Urlaubstag während der Teilzeitphase vier Stunden und während der Vollzeitphase acht Stunden vom Urlaubskonto abgezogen. Wird der Urlaub zur Gänze in der Vollzeitphase konsumiert, entspricht das daher einem „Gegenwert“ von 22,16 (= aufgerundet 23) Urlaubstagen.Der für die Berechnung der Urlaubsersatzleistung maßgebliche aliquote Anspruch (siehe Pkt 1.3.) beträgt demnach 171,84 Stunden. Der noch abzugeltende Urlaubsteil errechnet sich, indem der unteraliquot konsumierte, in Stunden ausgedrückte Urlaubsanspruch durch acht (tägliches Beschäftigungsausmaß am Ende des Dienstverhältnisses) dividiert wird. Wurden die nach dem Sachverhalt während des Dienstverhältnisses verbrauchten 16 Urlaubstage zur Gänze in der Vollzeitphase konsumiert, wären daher 43,84 Urlaubsstunden (= 5,48 = kaufmännisch gerundet fünf Urlaubstage) abzugelten. Wären dagegen bspw zwei der 16 Tage in der Teilzeitphase verbraucht worden, wären noch 51,84 Stunden (= 6,48 = kaufmännisch gerundet sechs Tage) abzugelten etc.
Der Unterschied zur Berechnung des Urlaubsanspruches in Arbeitstagen besteht (im hier zu beurteilenden Fall) also im Wesentlichen darin, dass eine Berechnung in Stunden nicht nur berücksichtigt, dass in der Teilzeitphase nicht an allen Arbeitstagen gearbeitet wird, sondern auch dem Umstand Rechnung trägt, dass das tägliche Beschäftigungsausmaß (im konkreten Fall von 12.7. bis 31.8.2010 vier Stunden pro Tag, danach acht Stunden) nicht identisch ist. Eine Berechnung in Stunden führt daher auch in Konstellationen zu sachgerechten Ergebnissen, in denen zwar an allen Arbeitstagen gearbeitet wird, aber das tägliche Beschäftigungsausmaß unterschiedlich ist (zB drei Tage zu je fünf Stunden und je ein Tag mit drei bzw zwei Stunden).
Die Bedenken des OGH gegen eine Berechnung des Urlaubsanspruches in Stunden sind daher mE unverständlich (vgl bspw auch §§ 27 ff VBG, §§ 8, 9 AMS-KollV). Wie in der Literatur zutreffend betont wurde (zB Schrank, Aktuelle Rechtsfragen zu Ausmaß und Verbrauch des Urlaubs, ZAS 1992, 181), gewährleistet gerade die Umrechnung des Urlaubsanspru340ches in Stunden bei wechselndem Beschäftigungsausmaß die Gleichbehandlung der AN. Wie der OGH im konkreten Fall zum Ergebnis kommt, eine Berechnung (Aliquotierung) nach Stunden würde zu einer Halbierung des unabdingbaren Mindestanspruchs an Urlaubswochen führen, ist nicht nachvollziehbar.
Sowohl die Ausführungen des OGH zur Berechnung des Urlaubsanspruches in Tagen als auch in Stunden sind mE zu hinterfragen. Insgesamt erscheint die gegenständliche E, von deren Auswirkungen hier lediglich ein paar Facetten besprochen werden konnten, daher nicht unproblematisch. Rechtspolitisch betrachtet wäre daher mE eine gesetzliche Regelung zum Urlaubsanspruch bei Teilzeitbeschäftigung wünschenswert (so schon für geblockte Altersteilzeiten Felten, DRdA 2010, 502; für eine weitergehende Reform des Urlaubsrechts Tomandl, ZAS 2013, 49).