Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben

Pkt XX.A.:
Rückforderung einer irrtümlich doppelt ausbezahlten Abfertigung – keine Anwendung der kollektivvertraglichen Verfallsbestimmung OGH 19.12.2013, 9 ObA 151/13s

Pkt XX.A. des KollV, der für die Wahrung der gesetzlichen Verjährungsfrist eine (hier nicht fristgerecht erfolgte) schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen des AG sowie des AN binnen sechs Monaten nach Fälligkeit vorsieht, ist auf den Rückforderungsanspruch des AG wegen einer irrtümlichen Doppelzahlung der Abfertigung an die AN nicht anzuwenden.

Nach der stRsp kann nur der typische, wesentliche oder regelmäßig wiederkehrende Inhalt eines Arbeitsverhältnisses einer kollektivvertraglichen Regelung unterworfen werden, Kondiktionsansprüche wegen irrtümlich erbrachter rechtsgrundloser Leistungen gehören nicht dazu.443

Abschnitt C Abs b) und c):
Aliquotierung der Urlaubsbeihilfe bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Fälligkeit OGH 29.1.2014, 9 ObA 84/13p

Wenn vor Eintritt der nach dem KollV spätestmöglichen Fälligkeit der Urlaubsbeihilfe am 30.6. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits feststeht, gebührt der Anspruch auf Urlaubsbeihilfe nur in einem, der zu diesem Zeitpunkt bereits feststehenden Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses entsprechenden, aliquoten Ausmaß.

Pkt 2a Allgemeiner Teil der Gehaltsordnung:
Einstufung einer im Lager beschäftigten AN OGH 29.1.2014, 9 ObA 13/14y

Bestand die Tätigkeit der AN im Lager im Wesentlichen darin, die Listen der Bestellungen der Filialen der AG auszudrucken und dann die in diesen Listen hinsichtlich Bezeichnung und Menge vermerkten Artikel (für die in diesen Listen auch schon der Platz der Artikel im Lager vermerkt war) in einen Warenkorb zu legen, mit einem Handscanner zu markieren, sie sodann auf einer großen Palette zusammenzustellen und für den Versand zu verpacken, ferner Retourwaren zu kontrollieren und wieder einzuräumen sowie teilweise auch den bestellten Wareneingang zu übernehmen, zu kontrollieren und einzuräumen, so übt die AN eine überwiegend manipulative Tätigkeit aus und ist nach dem KollV in die Beschäftigungsgruppe 2 einzustufen.