191Keine Berücksichtigung von Versicherungsmonaten aus anderen EU-Staaten bei Berechnung von Alterspensionen nach dem APG
Keine Berücksichtigung von Versicherungsmonaten aus anderen EU-Staaten bei Berechnung von Alterspensionen nach dem APG
Liegen die für den Anspruch auf Korridorpension erforderlichen Versicherungszeiten in Österreich vor, ist keine Zusammenrechnung mit Versicherungszeiten auch aus anderen Mitgliedstaaten für das Entstehen des Anspruchs gem Art 6 VO 883/2004 erforderlich.
Eine Übernahme der Versicherungslast für die die Dauer von einem Jahr nicht erreichenden Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat (hier von elf deutschen Versicherungsmonaten bei der Berechnung der Korridorpension) hat gem Art 57 Abs 4 VO 883/2004 nicht zu erfolgen.
Der Kl ist im November 1956 geboren, er hat in Österreich 559 Versicherungsmonate erworben und erfüllt unstrittig die Voraussetzungen für die Korridorpension zum Stichtag 1.12.2018. In Deutschland hat der Kl elf Monate an Pflichtversicherungszeiten erworben, ein Rentenanspruch nach deutschem Recht besteht nicht, weil weniger als ein Jahr Versicherungszeit vorliegt.
Die Pensionsversicherungsanstalt sprach dem Kl eine Korridorpension in Höhe von € 2.619,- zu, die in Deutschland erworbenen Versicherungsmonate wurden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Der Kl begehrte die Zuerkennung einer Korridorpension mit Berücksichtigung der elf deutschen Versicherungsmonate. Die Bekl brachte vor, dass bei Berechnung einer Alterspension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) die elf Beitragsmonate nicht zu übernehmen seien. Bei der Berechnung der Alterspension nach dem APG spielen Zeiträume keine Rolle, weshalb die Regelung des Art 52 VO 883/2004 über die anteilige Berechnung nicht anzuwenden sei; die Alterspension nach APG sei auch im Anhang VIII Teil 2 zur VO 883/2004 eingetragen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Zuerkennung einer höheren Pension unter Berücksichtigung der deutschen Versicherungsmonate ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Kl keine Folge und ließ die Revision zu, weil eine höchstgerichtliche Judikatur zu dieser Frage fehle.
Der OGH hält die Revision für zulässig, aber nicht berechtigt.
„1.1 Die Korridorpension ist eine Alterspension, deren Anspruch und Ausmaß das APG regelt (§ 1 Abs 1 Z 2, § 4 Abs 2 APG). […]
1.2 Mit der Einführung des Pensionskontos […] wurde die Pensionsberechnung in der österreichischen gesetzlichen Altersversicherung grundlegend geändert. Die Pension wird nicht mehr wie im Altrecht am Ende einer Versicherungskarriere, am Pensionsstichtag, nach den dann erworbenen Versicherungszeiten und Ersatzzeiten, auf Basis einer Bemessungsgrundlage und von Steigerungsbeträgen und zu dem am Stichtag geltenden Recht berechnet (vgl §§ 238 ff ASVG), sondern entwickelt sich entlang des Versicherungsverlaufs in einem Pensionskonto parallel zu dieser Versicherungskarriere. […] Das Ausmaß der Alterspension ergibt sich gemäß § 5 Abs 1 APG aus der bis zum Stichtag […] ermittelten Gesamtgutschrift (§ 11 Z 5 APG) geteilt durch 14.
1.3 Der Revisionswerber argumentiert, dass Zeiträume für die Berechnung der Pension eine Rolle spielten, weil die Summe der Beitragsgrundlagen im Sinn des § 11 Z 1 bis 3 APG auch vom Ausmaß der Versicherungszeiten, nämlich deren Anzahl, abhinge. […] Sehr wohl würden daher Zeiträume für die Berechnung der Alterspension (Korridorpension) eine Rolle spielen. Dies trifft nicht zu:
1.4 Im Altrecht […] erfolgte die Pensionsberechnung nach dem Bemessungsgrundlagensystem. Für die Pensionshöhe war ua die Anzahl der erworbenen Versicherungsmonate […] und die Höhe der Bemessungsgrundlage maßgeblich. Für die Bildung der Pensionsbemessungsgrundlage kam es auf die zeitliche Lagerung der Versicherungszeiten an: Der Zeitraum für die Bildung der Pensionsbemessungsgrundlage wurde von den 228 besten Monaten […] schrittweise auf 480 Monate verlängert. Die Bemessungsgrundlage errechnete sich demnach aus einer bestimmten Zahl der höchsten aufgewerteten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen. Die Entscheidung, aus welchen Jahren das versicherte Einkommen und damit die Beitragsgrundlagen zur Berechnung der Pension herangezogen werden, spielte daher die wichtigste Rolle für die Pensionshöhe […]. Das Ausmaß der Pension war bei dieser Berechnung daher durch die Anzahl der Versicherungsmonate bestimmt […], aber auch – wie ausgeführt – durch deren zeitliche Lage.
1.5 Die Pensionsberechnung nach dem Pensionskonto stellt hingegen weder zur Ermittlung eines Steigerungsprozentsatzes noch einer Bemessungsgrundlage auf Versicherungszeiten ab […], auch deren zeitliche Lagerung spielt keine Rolle für die Pensionshöhe. Die Pension wird im Pensionskonto nach dem Bausteinprinzip aufgebaut: Der Versicherte bekommt für jedes Jahr Teilgutschriften ausgewiesen, die in der Folge zu einer Gesamtgutschrift addiert werden. Die Teilgutschrift beträgt 1,78 % der beitragspflichtigen Jahresbeitragsgrundlage, begrenzt mit der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage (dieser Prozentsatz resultiert aus der Formel, 445 wonach im Alter von 65 Jahren nach 45 Versicherungsjahren ca 80 % des Durchschnittseinkommens als Pensionsleistung gebühren sollen). […]
Die Summe der Teilgutschriften, also die Gesamtgutschrift, wird am 1.1. eines jeden Jahres mit der Aufwertungszahl […] multipliziert. Die neue Teilgutschrift wird danach hinzugerechnet […]. Die Höhe der Alterspension nach dem APG errechnet sich daher ausschließlich nach den eingezahlten Beiträgen und deren Aufwertung („Verzinsung“, Spiegel in SV-Komm [207. Lfg] Vor § 251a ASVG Rz 28). […]
2.2 Die Alterspension gemäß § 4 Abs 2 APG (Korridorpension) hat den Zweck, den Lebensunterhalt von Versicherten sicherzustellen, die bei Erreichen eines bestimmten Alters ihre Beschäftigung aufgegeben haben und nicht mehr verpflichtet sind, der Arbeitsmarktverwaltung zur Verfügung zu stehen. Es handelt sich daher um eine Leistung bei Alter im Sinn des Art 3 Abs 1 lit d VO 883/2004 […].
2.3 Die Koordinierung der Altersrenten regeln […] die Art 50 ff VO 883/2004. Die Feststellung der Leistungen durch anteilige Berechnung regelt […] Art 52 VO 883/2004. Im konkreten Fall ist jedoch Art 57 VO 883/2004 zu beachten, weil der Kläger Versicherungszeiten in der Dauer von weniger als einem Jahr in Deutschland erworben hat. Art 57 Abs 2 VO 883/2004 sieht vor, dass solche Zeiten, wenn sie im Mitgliedstaat, in dem sie erbracht wurden, wie im vorliegenden Fall keinen Leistungsanspruch auslösen, zur Berechnung des theoretischen Betrags der Leistung (Art 52 Abs 1 lit b sublit i VO 883/2004) vom zuständigen Träger des betroffenen Mitgliedstaats (im vorliegenden Fall wäre das die Beklagte) zu berücksichtigen sind.
2.4 Dazu haben bereits die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt, dass weder Art 52 Abs 1 bis 3 VO 883/2004 noch Art 57 VO 883/2004 im vorliegenden Fall anwendbar sind. Dies ergibt sich aus Art 52 Abs 5 VO 883/2004, wonach die anteilige Berechnung der Alterspension gemäß Art 52 Abs 1 bis 3 VO 883/2004 nicht auf Systeme angewandt wird, bei denen Zeiträume für die Berechnung keine Rolle spielen, sofern diese Systeme in Anhang VIII Teil 2 zur VO 883/2004 genannt sind. In diesen Fällen hat die betroffene Person Anspruch auf die gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats berechnete Leistung. Parallel dazu ordnet auch Art 57 Abs 4 VO 883/2004 an, dass dieser Artikel nicht für die in Teil 2 des Anhangs VIII aufgeführten Systeme gilt.
2.5 Für die Berechnung der Alterspension (Korridorpension) nach dem APG spielen, wie ausgeführt, Zeiträume keine Rolle. Die Alterspensionen auf Grundlage eines Pensionskontos nach dem APG sind ausdrücklich im Anhang VIII Teil 2 VO 883/2004 genannt. Der Kläger hat daher […] Anspruch auf eine Korridorpension nach den österreichischen Rechtsvorschriften gemäß Art 52 Abs 5 letzter Satz VO 883/2004. […]
3.2 […] Mit der VO 883/2004 wird […] kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit geschaffen. Sie lässt vielmehr unterschiedliche nationale Systeme bestehen und soll diese nur koordinieren, um die wirksame Ausübung der Freizügigkeit (Art 45 ff AEUV) sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sind daher nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig […].
3.3 Daraus folgt, dass einem Erwerbstätigen nicht garantiert ist, dass die Ausweitung seiner Tätigkeit auf mehr als einen Mitgliedstaat oder deren Verlagerung in einen anderen Mitgliedstaat hinsichtlich der sozialen Sicherheit neutral ist (EuGHC-134/18, Vester, Rn 32). Schon daher kann sich der Kläger im hier eröffneten Anwendungsbereich des koordinierenden Rechts der sozialen Sicherheit der Europäischen Union nicht auf eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art 20 GRC berufen. […]
3.4 Gemäß Art 6 VO 883/2004 – der das dargestellte Grundprinzip des Art 48 lit a AEUV umsetzt – hat der Träger eines Mitgliedstaats die Zurücklegung von Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat im gegebenen Zusammenhang nur insofern zu berücksichtigen, als nach seinen eigenen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, die Dauer oder das Wiederaufleben des Anspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig sind. Die Berücksichtigung fremder Versicherungszeiten (vgl zu diesem Begriff Art 1 lit t VO 883/2004) weist gegenüber der Sachverhaltsgleichstellung gemäß Art 5 VO 883/2004 die Besonderheit auf, dass diese nur in den in der Vorschrift genannten eingeschränkten Funktionen erfolgt, nämlich im Rahmen anspruchsbegründender und anspruchserhaltender Normen, die bestimmte Mindestzeiten der versicherungsrechtlichen oder territorialen Zugehörigkeit voraussetzen. […]
3.5 Die Zusammenrechnung von Zeiten aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten beschränkt sich daher bereits unionsrechtlich auf das „Ob“ eines Rentenanspruchs. Dagegen ist das Gebot der Zusammenrechnung auf den Leistungsumfang, das „Wie viel“ nicht zu erstrecken (Eichenhofer, Sozialrecht der Europäischen Union7, Rn 210). Trotz des Gebots der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten wird die Leistungshöhe von jedem Träger daher gesondert aufgrund der nach dessen Recht zurückgelegten Zeiten ermittelt. […]
3.6 Zwischenergebnis: Das Primärrecht der Union gibt nicht vor, dass Versicherungszeiten aus anderen Mitgliedstaaten zur Wahrung der Arbeitnehmerfreizügigkeit auch zum Zweck der Berechnung der Leistung zu übernehmen sind. Eine Übernahme fremder Versicherungslasten erfolgt nur in den von der VO 883/2004 normierten Ausnahmsfällen.
[…]
4.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Grundsatz des Vertrauensschutzes Teil der Unionsrechtsordnung und muss von den Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Regelungen der Union beachtet werden 446 (EuGHC-62/00, Marks & Spencer, Rn 44 mwH; Jarass, GRC2 Einl Rn 37 ff). […]
4.2 Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch beruht nicht auf einer Änderung einer Rechtslage, die ihm ein auf Grundlage der früheren Rechtslage erworbenes Recht genommen hätte. Das APG bildet das Kernstück der Pensionsharmonisierung 2005 […]. Es trat am 1.1.2005 in Kraft […] und gilt für Versicherte, die – wie der Kläger – nach dem 31.12.1954 geboren wurden. Art 52 Abs 5 und 57 Abs 4 VO 883/2004 wurden mit der Verordnung (EG) Nr 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 geschaffen und traten am 31.10.2009 in Kraft. Erst nach diesem Zeitpunkt erwarb der Kläger Versicherungszeiten in Deutschland. Die behauptete […] Verletzung des unionsrechtlichen Vertrauensschutzes durch die Aufnahme der Alterspension nach dem APG in Anhang VIII Teil 2 der VO 883/2004 liegt nicht vor. […]
5.1 Der Kläger macht geltend, dass die Aufnahme der Alterspension nach dem APG in Anhang VIII Teil 2 der VO 883/2004 gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz und den daraus resultierenden Vertrauensschutz verstoße […].
5.2 Der Anhang VIII Teil 2 der VO 883/2004 ist Teil des sekundären Unionsrechts, das in Österreich geltendes Recht, aber nicht Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung ist. Aus diesem Grund kann sekundäres Gemeinschaftsrecht nicht Gegenstand einer verfassungsrechtlichen Normenkontrolle sein. […] Die Verfassungswidrigkeit einer österreichischen Norm macht der Kläger nicht geltend.
[…]“
Im vorliegenden Fall war unstrittig, dass der Kl die erforderlichen 480 Versicherungsmonate für die Korridorpension erworben hat – und zwar alleine in Österreich. Strittig war, ob bei der Berechnung der Höhe der österreichischen Korridorpension auch die 11 Versicherungsmonate in Deutschland zu berücksichtigen sind.
Entscheidend ist nicht nur die Rechtslage in Österreich (für den Anspruch: § 4 Abs 2 APG, für die Höhe §§ 10 ff iVm § 5 Abs 2 APG), sondern auch die VO 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, vor allem die Art 52 und 57 sowie der Anhang VIII Teil 2 der VO 883/2004. Die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten zur Prüfung, ob ein Pensionsanspruch erworben ist, ist eines der Grundprinzipien der Koordinierungsverordnung. Bei der Berechnung der Höhe der Pensionen wendet jeder Staat grundsätzlich nationale Rechtsvorschriften an. In Art 57 Abs 2 und 4 VO 883/2004 wird normiert, dass keine Leistungen gewährt werden müssen, wenn weniger als ein Jahr Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat vorliegen. Diese Monate sind dann vom Träger des zuständigen Mitgliedstaates zu übernehmen. So sollen sehr kleine Teilleistungen vermieden werden, aber auch keine Versicherungsmonate „verloren gehen“. Von diesem Grundprinzip gibt es die hier bedeutende Ausnahme – nämlich für Systeme, die Leistungen vorsehen, bei denen Zeiträume für die Berechnung keine Rolle spielen, sofern eine Eintragung im Anhang VIII Teil 2 der VO erfolgt ist.
In diesem Anhang sind (ua) aus Österreich „Alterspensionen und sich aus solchen ableitende Hinterbliebenenpensionen auf der Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) vom 18. November 2004“ eingetragen. (Anm: Der 18.11.2004 ist der Tag der Beschlussfassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes im Nationalrat.) Der OGH stellt in der vorliegenden E sehr ausführlich die Unterschiede zwischen „Altrecht“ und Pensionskontorecht dar und folgt der Rechtsauffassung der Bekl und der Unterinstanzen, dass die Höhe einer Alterspension nach dem APG tatsächlich nicht von „Zeiträumen“ abhängt und die Eintragung in den Anhang zu Recht erfolgt ist. Die elf Versicherungsmonate in Deutschland sind daher für die österreichische Korridorpension nicht zu berücksichtigen.
Der OGH sieht keinen Anlass für die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH, weil auch das unionsrechtliche Primärrecht nicht vorgibt, dass Versicherungszeiten aus anderen EU-Ländern bei der Pensionsberechnung zu berücksichtigen sind.
Die Ausführung, warum Versicherungszeiten und deren Lagerung nach dem Kontorecht tatsächlich keine Rolle spielen, ist mA nicht uneingeschränkt nachvollziehbar. So normiert § 4 Abs 2 Z 1 APG, dass die Korridorpension in Anspruch genommen werden kann, wenn mindestens 480 für die Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate vorliegen. Auch die „Lagerung“ der Zeiten spielt in Zusammenhang mit der unterschiedlichen Aufwertung von Teilgutschriften und damit deren Auswirkung auf die Gesamtgutschrift und letztlich auf die Pensionshöhe eine Rolle.
Ergänzend ist anzumerken, dass bei „umgekehrten“ zwischenstaatlichen Sachverhalten bei allen Alterspensionen und davon abgeleiteten Hinterbliebenenpensionen, die auf der Grundlage eines Pensionskontos nach dem APG berechnet werden, auch ein österreichischer Pensionsanspruch entstehen kann, wenn weniger als zwölf österreichische Versicherungsmonate vorliegen und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
In Sachverhalten, wie dem vorliegenden, könnte der Betroffene in Deutschland eine Beitragserstattung beantragen. 447