Grünanger/GoricnikArbeitnehmer-Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle – Handbuch

Manz Verlag, Wien 2014, LVI, 272 Seiten, broschiert, € 54,–

GÜNTHERLÖSCHNIGG (GRAZ/LINZ)

Die Autoren bezeichnen die Arbeit als „Praxishandbuch“ und untertreiben insofern ein wenig, als der Großteil der Darstellungen sich sehr intensiv mit Rsp und Lehre auseinandersetzt und begründete eigene (rechtsdogmatische) Wertungen enthält. Der Fußnotenapparat ist umfassend bis hervorragend. Die Verweise auf die Sekundärliteratur könnten allerdings – entgegen dem Zeitgeist – zugunsten der Primärquellen reduziert werden.

Das Handbuch besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen. Vorangestellt (über 50 Seiten) wird ein allgemeiner Teil, der Grundsätzliches zu den für die Problembereiche relevanten Rechtsquellen behandelt: Eingegangen wird auf den Persönlichkeitsschutz des AN, auf die Voraussetzungen der Datenverwendung nach dem DSG, die Mitwirkungsrechte nach den §§ 96, 96a und 97 Abs 1 Z 1 ArbVG sowie die inhaltsverwandten Normen im AVRAG und im öffentlichen Dienstrecht. Abgerundet wird dieser Teil durch internationale Bezüge zum AN-Datenschutz.

Im zweiten Teil werden vor allem spezifische AN-Kontrollen hinsichtlich der Zulässigkeit ihres Einsatzes untersucht: Personen- und Taschenkontrollen, Gesundheitskontrollen, Videoüberwachung am Arbeitsplatz, Kontrolle der Internet-Nutzung und des E-Mail-Verkehrs, Ermittlung von Standortdaten. Unter der Überschrift „Datenverwendung in der Personalverwaltung und Personalführung“ werden schließlich Whistleblowing, Transfer von Personaldaten im Konzern und der digitale Personalakt zusammengefasst.

Diese Auflistung zeigt bereits – und dies wird auch explizit im Vorwort hervorgestrichen –, dass (nur) „ausgewählte praxisrelevante und aktuelle Kontrollarten bzw Kontrollmöglichkeiten“ einer Diskussion zugeführt werden. Das Spektrum der behandelten Kontrollthemen ist aber so weit gestreut, dass ausreichend Wertungsansätze für nicht behandelte Problembereiche vorhanden sind.

Was mitunter zu kurz kommt, ist eine gewisse Verschränkung der Schutzmechanismen. Dies zeigt sich etwa bei der Videoüberwachung und beim Bildnisschutz. So wird im Zusammenhang mit dem Persönlichkeitsrecht des AN auf eine notwendige Zustimmung des AN hingewiesen (S 119). Die Zustimmung des AN wird iSd E des OGH8 ObA 136/00h auch nach § 78 Urheberrechtsgesetz gefordert (S 119). Da gespeicherte Bilder Daten iSd DSG darstellen, ist unter Umständen auch eine (ausdrückliche und jederzeit widerrufbare) Zustimmung nach dem DSG erforderlich. Und falls kein BR eingerichtet ist und § 10 AVRAG zum Tragen kommt, ist schließlich nach dieser Bestimmung eine (jederzeit schriftlich kündbare) weitere Zustimmung vonnöten. Hier wäre also eine Zusammenschau der Zustimmungsmechanismen sinnvoll.

Zwar mit treffenden Beispielen unterlegt, aber eher nicht unproblematisch formuliert (S 31 und S 196) ist die zentrale Ausnahmeregelung zur Mitbestimmungspflicht nach § 96a Z 1 ArbVG. Den Autoren zufolge liegt keine Mitbestimmungspflicht vor, wenn der AG durch Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Arbeitsvertrag zur Verwendung dieser Daten verpflichtet ist. Das Gesetz spricht hingegen von (beliebigen) Verpflichtungen des AG und der Verwendung von Daten, die zur Erfüllung dieser Verpflichtungen dienen. Nicht die Verwendung der Daten ist verpflichtend, sondern die Verwendung kann mitbestimmungsfrei der Erfüllung von Verpflichtungen des AG dienen.

Dem Anspruch der Autoren, ein Praxishandbuch vorzulegen, wird das Werk mehr als gerecht. Die Kombination aus umfassenden Literatur- und Judikaturhinweisen und eigenen Stellungnahmen zu den einzelnen Problemfeldern ergibt einen ausgezeichneten Überblick und eine lösungsorientierte Arbeit zu den behandelten Ansätzen betrieblicher Kontrolle.