Perthold-StoitznerUG – Universitätsgesetz 2002

3. Auflage, Manz Verlag, Wien 2014 XXII, 426 Seiten, broschiert, € 69,–

WALTERJ.PFEIL (SALZBURG)

Das Universitätsgesetz 2002 (UG) kann nun schon auf über zehn Jahre voller Wirksamkeit zurückblicken. Kein Organisationsgesetz zuvor hat die österreichischen Universitäten so verändert wie diese Regelung. Für die (wie manche Eingriffe durch die Politik belegen: freilich mitunter nur bedingt) autonomen Universitäten und die dort in welcher Form auch immer Tätigen ist daher Klarheit über die rechtlichen Rahmenbedingungen unverzichtbar. Die vorliegende Kurzkommentierung hat es sich zum Ziel gesetzt, die Umsetzung der Neuregelungen zu erleichtern, was umso wichtiger ist, als das UG allein im Jahr 2013 sechsmal novelliert worden ist.

Dieses Vorhaben ist ohne Zweifel gelungen. Das beweist allein der Umstand, dass der Kommentar bereits in dritter Auflage (die erste Auflage wurde noch von Gerald Bast, damals Beamter im Wissenschaftsministerium, seither Rektor der „Angewandten“, bearbeitet) erschienen ist. Für deren Qualität bürgt eine im Universitätsrecht bestens ausgewiesene Autorin, die zudem wichtige universitäre Funktionen bekleidet: Bettina Perthold-Stoitzner ist nicht nur außerordentliche Professorin für Öffentliches Recht, sondern auch Studienprogrammleiterin und Vizedekanin der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien.

In der Sache besteht die Kommentierung der einzelnen, unter Verweis auf die jeweiligen Novellierungen abgedruckten Paragrafen des UG aus der Wiedergabe der relevanten Materialien, die von der Autorin durch weitergehende Anmerkungen und Verweise ergänzt werden. Dass letzere im Schriftbild von den Zitaten abgehoben werden, erleichtert die Benutzung ebenso wie das ausführliche und durchdachte Stichwortverzeichnis.

Im vorliegenden Zusammenhang interessieren natürlich vorrangig die Ausführungen zu den personalrechtlich relevanten Organisationsbestimmungen (wie die Organzuständigkeiten oder die Vorschriften zur Gleichstellung) sowie zum Personalrecht selbst einschließlich der Überleitungsbestimmungen (§§ 107 ff bzw 125 ff UG). Deren nähere Betrachtung lässt die Grenzen einer Kurzkommentierung erkennen, in der auf Sachprobleme höchstens andeutungsweise und auf Lösungsansätze so gut wie gar nicht eingegangen werden kann. Umso wichtiger wären daher Verweise auf weiterführende Judikatur und Literatur. Diese wirken leider – zumindest zu den angeführten Themen – etwas selektiv, wenn nicht sogar zufällig. Wer hier nähere Informationen sucht, wird daher auf andere Werke zurückgreifen müssen. Wer allerdings eine kompakte rechtliche Erstinformation zu den doch recht unterschiedlichen Regelungsbereichen des UG braucht, ist mit der vorliegenden Kommentierung bestens bedient.