64Durchrechnung der Arbeitszeit nach § 18 Abs 2 AZG durch KollV – maximale Verlängerung der wöchentlichen Normalarbeitszeit bis insgesamt 50 Stunden
Durchrechnung der Arbeitszeit nach § 18 Abs 2 AZG durch KollV – maximale Verlängerung der wöchentlichen Normalarbeitszeit bis insgesamt 50 Stunden
Ein AN war als Pistenraupenfahrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis gelangte der KollV für die Bediensteten der österreichischen Seilbahnen zur Anwendung. Die Lohnverrechnung erfolgte auf Basis der Arbeitsaufzeichnungen des AN dergestalt, dass unter Zugrundelegung des § 8 Z 1 des anzuwendenden KollV bis zur 173. Stunde im Monat die Entlohnung als Normalstunde vorgenommen und Überstunden erst bei Überschreitung einer Normalarbeitszeit von 173 Stunden pro Monat vergütet wurden. § 6 Z 1 Abs 2 KollV erlaubt die Durchrechnung der Normalarbeitszeit so, dass in der einzelnen Kalenderwoche bis zu 60 Stunden geleistet werden können.
Der AN begehrt die Auszahlung von Überstunden, die Durchrechnung nach dem KollV widerspreche dem AZG und sei unzulässig.
§ 18 Abs 2 AZG lässt zwar Abweichungen von § 4 AZG durch KollV zu, eine Abweichung von der in § 9 Abs 3 AZG festgelegten Obergrenze der wöchentlichen Gesamtarbeitszeit von 50 Stunden ist jedoch nicht vorgesehen.
Eine längere Wochenarbeitszeit als 50 Stunden darf daher bei einer Durchrechnung der Arbeitszeit nach § 18 Abs 2 AZG nicht erreicht werden. Kollektivvertragliche Bestimmungen, die längere Wochenarbeitszeiten erlauben, sind teilnichtig und grundsätzlich geltungserhaltend zu reduzieren. Nach § 6 Z 1 Abs 2 des KollV für die Bediensteten der österreichischen Seilbahnen ist daher die Verlängerung der Wochenarbeitszeit nur bis insgesamt 50 Stunden pro Woche zulässig. Soweit der AN das Ausmaß der höchstzulässigen Arbeitszeit pro Woche von 50 Stunden überschritten hat, sind die darüber hinausgehenden Arbeitsleistungen daher nicht als Normalarbeitsstunden, sondern als Überstunden abzugelten.
Der OGH stellt übrigens weiter fest, dass auf der Grundlage der Berechtigung in § 18 Abs 2 AZG § 8 iVm § 6 Z 1 KollV selbst als Inhaltsnorm die durchrechenbare Arbeitszeit regelt und damit auch ohne BV (die Abweichungen regeln könnte) zur Anwendung gelangt.