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Verjährte Abfertigung – keine Insolvenz-Entgeltsicherung

MANFREDTINHOF

Der AN ließ sich seine Abfertigung (alt) nicht auszahlen, sondern stundete diese seinem AG auf dessen Verlangen. In der Folge wurde über den AG ein Insolvenzverfahren eröffnet. Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien, die zu einem Hinausschieben des Verjährungseintritts führen, sind nur gegenüber dem AG wirksam und haben keinen Einfluss auf das Bestehen von Ansprüchen auf Insolvenz- Entgelt. Der AN übernimmt somit das Insolvenzrisiko, welches nicht über die gesetzliche Verjährungsfrist hinaus wirksam auf die IEF-Service GmbH überwälzt werden kann.