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Keine Bindung des Insolvenz-Entgelt-Fonds an Anerkenntnis der Forderung durch den Insolvenzverwalter

MANFREDTINHOF

In einem Insolvenzverfahren hatte der Masseverwalter eine Forderung eines AN anerkannt.

Eine Feststellung der Forderung durch Anerkenntnis des Insolvenzverwalters nach § 109 IO ist als „gewöhnliche“ insolvenzrechtliche Feststellung zu verstehen. Einer derartigen Erklärung kommt nicht der Charakter einer konstitutiven Willenserklärung, sondern lediglich jener einer Wissenserklärung über die nach Meinung des Erklärenden bestehende Rechtslage zu. An ein dementsprechendes Anerkenntnis des Insolvenzverwalters, das nicht auf einer bindend titulierten Forderung iSd § 7 Abs 1 Satz 1 und 2 IESG – also einer gerichtlichen E – beruht, besteht keine Bindung des IEF. Solange noch keine solche E vorliegt, hat der Fonds bzw das im Rahmen sukzessiver Kompetenz angerufene Gericht das Bestehen der geltend gemachten Forderungen selbstständig zu beurteilen.78