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Zulässige wiederholte Befristungen einer Vertragslehrerin zu Vertretungszwecken

MARTINACHLESTIL
§ 4 Abs 2 und 4, 4a Abs 2 Z 1 VBG

Eine Vertragslehrerin wurde angestellt, um an einer Schule zwei dem Landesschulrat befristet dienstzugeteilte Mathematiklehrerinnen für das Schuljahr 2011/2012 zu vertreten. Infolge der Verlängerung der Dienstzuteilungen der beiden Mathematiklehrerinnen für das Schuljahr 2012/13 wurde der gem § 36 VBG befristete Sondervertrag der Lehrerin mit einem schriftlichen Nachtrag um dieses Schuljahr verlängert. Dass es sich auch hierbei um eine Vertretungsstelle handelte, musste ihr nicht zuletzt aufgrund der Ausschreibung, die explizit einen Hinweis auf die Vertretung enthielt, bewusst sein.

Die dem Landesschulrat dienstzugeteilten Lehrerinnen wurden am Ende des Schuljahrs dauernd zur genannten Behörde versetzt. Dennoch wurde die befristet beschäftigte Vertragslehrerin nicht weiterbeschäftigt.

Die Vertragslehrerin begehrt die Anerkennung eines unbefristeten Dienstverhältnisses. Ihrer Ansicht nach sei 83die zweite Befristung ihres Dienstverhältnisses unzulässig gewesen, weil Voraussetzung für eine Befristung des Dienstvertrags mittels Sondervertrags die Nichterfüllung der Anstellungserfordernisse gewesen sei. Bei Abschluss des zweiten befristeten Dienstvertrages sei jedoch schon klar gewesen, dass sie in wenigen Tagen die Voraussetzungen für ein unbefristetes Dienstverhältnis (die Absolvierung des Unterrichtspraktikums) erfüllen werde. Dieses Begehren blieb erfolglos.

Nach § 4 Abs 4 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) darf ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, auf bestimmte Zeit einmal (für maximal drei Monate) verlängert werden. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, wird es als ein von Anfang an unbefristetes Dienstverhältnis angesehen. Allerdings gilt dies gem § 4a Abs 2 Z 1 VBG dann nicht, wenn der Vertragsbedienstete nur zur Vertretung aufgenommen wurde.

Dass der Vertretungsfall im Vertrag selbst und im Nachtrag nicht erwähnt war, schadet nicht: Nach § 4 Abs 2 Z 3 VBG hat ein Dienstvertrag zwar Bestimmungen darüber zu enthalten, ob und für welche Person der Vertragsbedienstete zur Vertretung aufgenommen wird, jedoch ist § 4 Abs 2 VBG als bloße Ordnungsvorschrift anzusehen. Für die Ausnahme nach § 4a Abs 2 Z 1 VBG ist daher lediglich materiell das Vorliegen eines Vertretungsfalls erforderlich, formelle Erfordernisse hinsichtlich des Inhalts der Ausfertigung des Dienstvertrags sind hingegen keine Voraussetzung (vgl dazu auch OGH7.6.2001, 9 ObA 328/00a).

Selbst wenn die Kl bei Vereinbarung des Nachtrags aufgrund des abgeschlossenen Unterrichtspraktikums bereits als geeignete Lehrkraft zur Verfügung gestanden sei, war die zweite Befristung aufgrund des Vertretungsfalls zulässig.