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Unter Sachwalterschaft stehender Arbeitsloser wurde Notstandshilfebezug mangels Arbeitswilligkeit eingestellt

BIRGITSDOUTZ

Einer Arbeitslosen wurde der Notstandshilfebezug eingestellt, weil über die Arbeitslose laut AMS innerhalb eines Jahres bereits mehrmals eine Sanktion wegen fehlender Arbeitswilligkeit (zB Weigerung eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen) verhängt werden musste. In der Beschwerde gegen die Einstellung wurde vorgebracht, dass aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung der Arbeitslosen eine einstweilige Sachwalterin für die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgingen, bestellt werden musste, so dass aufgrund der psychischen Erkrankung der Arbeitslosen keine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Nichteinhaltung von Terminen vorlag. Obwohl das AMS Kenntnis über die Sachwalterschaft hatte, wurde dies bei der Verhängung der letzten Sanktion nicht berücksichtigt.

Das BVwG hob den angefochtenen Bescheid auf und führte in der Begründung aus, dass der Abschluss eines Dienstvertrages über Zuweisung durch das AMS keine geringfügige Angelegenheit des § 280 ABGB ist und hat auf bereits mehrfach vorliegende Entscheidungen des VwGH (19.3.2003, 98/08/0110; 11.12.2013, 2013/08/0083) verwiesen, wonach „im Hinblick auf die vielfältigen in Betracht kommenden Pflichten von Beziehern von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung (wie zB die Meldepflicht im Sinne § 50AlVG) nicht von einer ‚geringfügigen Angelegenheit‘ im Sinne des ABGB die Rede sein kann (Hinweis E 30. März 1993, 92/08/0183). Im Falle einer Sachwalterschaft hätte die Zuweisung zu einem Arbeitsplatz nicht an die Arbeitslose zu erfolgen, sondern wäre diese an die Sachwalterin zur richten gewesen. Weil dies unterblieben ist, lag eine der Arbeitslosen zugewiesene Beschäftigung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG nicht vor, sodass schon aus diesem Grund eine Weigerung des Arbeitslosen, diese Beschäftigung anzunehmen, ausgeschlossen ist.