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Rückzahlung der Notstandshilfe wegen einer in den Niederlanden geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe

BIRGITSDOUTZ

Das AMS hat von einem Notstandshilfebezieher die Leistung ab jenem Datum zurückgefordert, ab dem er in den Niederlanden eine gleichgeschlechtliche Ehe geschlossen hat. Zur Beurteilung, ob im Ausland geschlossene Ehen von gleichgeschlechtlichen Partnern mit jenen in Österreich eingetragenen Partnerschaften gleichzusetzen sind, wurde auf den Erlass des BMI GZ BMI-VA1300/0213-III/2/2011 verwiesen, wonach die Heirat in den Niederlanden als eingetragene Partnerschaft in Österreich anzuerkennen war. Der Notstandshilfebezieher brachte dagegen vor, dass die Ehe in Österreich ausschließlich für Personen verschiedenen Geschlechts vorbehalten ist, wonach eine automatische Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe zwischen zwei Männern nach österreichischem Recht ausgeschlossen ist, und er daher nach österreichischem 86Recht weder verpartnert noch verheiratet sei, so dass ausschließlich von einer sogenannten Lebensgemeinschaft auszugehen sei.

Das BVwG hat die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, weil das AMS schon aufgrund dieser Lebensgemeinschaft zu Recht das Einkommen des Partners herangezogen habe.

ERLÄUTERUNG

Die Entscheidung, dass eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft zur Partnereinkommensanrechnung in der Notstandshilfe ausreicht, widerspricht insofern der bisherigen Praxis, da das Einkommen von gleichgeschlechtlichen nicht eingetragenen Partnern bisher nicht der Anrechnung unterlag. Die Gleichsetzung der im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe mit einer in Österreich rechtsförmlich eingetragenen Partnerschaft bloß aufgrund des zitierten Erlasses des BMI ist erstaunlich, da auch das zuständige Standesamt des Notstandshilfebeziehers keine Kenntnis vom Erlass hatte und dem Erlass selbst zu entnehmen ist, dass er nur die Unterbehörden des Innenministeriums bindet, nicht aber Gerichte.