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Rechtsmittel gegen Bescheide des AMS haben seit 24.1.2015 aufschiebende Wirkung

JUTTAKEUL
SACHVERHALT UND ZU PRÜFENDE GESETZESLAGE

Beim BVwG waren zwei Beschwerdeverfahren gegen AMS-Bescheide anhängig, die die Leistung für bestimmte Zeiträume widerrufen und rückgefordert bzw gesperrt hatten. Beide Beschwerden enthielten einen Antrag auf aufschiebende Wirkung gem § 56 Abs 3 AlVG. Mit den Beschwerdevorentscheidungen wurde den Beschwerden nicht bzw nur teilweise stattgegeben. Den Anträgen auf aufschiebende Wirkung wurde nicht stattgegeben bzw im Fall der teilweisen Stattgabe vertrat das AMS die Ansicht, dass sich die E über diesen Antrag erübrige.

Seit 1.1.2014 entscheidet das BVwG Wien als zweite Instanz über Rechtsmittel gegen AMS-Bescheide. Für dieses Gericht gilt ein eigenes Verfahrensrecht (VwGVG), dessen Grundsätze in der Bundesverfassung (Art 136 B-VG) geregelt sind. Gem Art 136 Abs 2 erster Satz B-VG wird das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt. Durch Bundes- oder Landesgesetz können gem Art 136 Abs 2 dritter Satz B-VG Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind oder soweit das im ersten Satz genannte besondere Bundesgesetz dazu ermächtigt.

§ 13 Abs 1 VwGVG bestimmt, dass rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerden gegen Bescheide aufschiebende Wirkung haben. Nur unter Abwägung öffentlicher Interessen mit denen des Betroffenen und auch dann nur wenn dies aus Gefahr im Verzug dringend geboten ist, darf die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde im Einzelfall mit Bescheid aberkennen (§ 13 Abs 2 VwGVG). Diese E über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung soll idR bereits im erstinstanzlichen Sachbescheid getroffen werden. Wird gegen diese Aberkennung Beschwerde erhoben, ist diese vorweg sofort dem BVwG zur Überprüfung vorzulegen (§ 13 Abs 3 VwGVG).

§ 56 Abs 3 AlVG idF BGBl I 2013/71BGBl I 2013/71sah – auch nach dem 1.1.2014 – das genaue Gegenteil dieser Regelung vor. Beschwerden hatten generell keine aufschiebende Wirkung. Diese musste beim AMS beantragt werden und konnte zuerkannt werden, wenn der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist gestellt wurde, die Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos erschien und keine begründeten Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen bestand. In vielen Fällen wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt oder es wurde versäumt, diesen Antrag zu stellen.

VERFAHREN UND ENTSCHEIDUNG

Zum Thema der aufschiebenden Wirkung im Zusammenhang mit den eingangs genannten Beschwerden leitete das BVwG gem Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG zwei Gesetzesprüfungsverfahren wegen Bedenkens gegen § 56 Abs 3 AlVG beim VfGH ein (BVwG 13.5.2014, I402 2006099-1; W229 2003126).

Der VfGH teilte die verfassungsrechtlichen Bedenken und hob § 56 Abs 3 AlVG idF BGBl I 2013/71BGBl I 2013/71(Verwaltungsgerichtsbarkeits- Anpassungsgesetz) wegen Verstoß gegen Art 136 Abs 2 dritter Satz B-VG als verfassungswidrig auf. Das Erk wurde mit BGBl I 2015/28BGBl I 2015/28kundgemacht und ist mit 24.1.2015 in Kraft getreten.

ORIGINALZITATE AUS DER ENTSCHEIDUNG

„Die angefochtene Bestimmung weicht von den in den §§ 13 und 15 VwGVG getroffenen Regelungen ab, die 87grundsätzlich die aufschiebende Wirkung von Beschwerden vorsehen. Es ist daher zu prüfen, ob § 56 Abs 3 AlVG ‚zur Regelung des Gegenstandes‘ iSd Art 136 Abs 2 B-VG erforderlich ist. […] Nach […] und dem Wortlaut des Art 136 Abs 2 B-VG entspricht das Kriterium, dass durch Bundes- oder Landesgesetz Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte getroffen werden können, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind, jenem des Art 11 Abs 2 letzter Halbsatz B-VG […]. Vom VwGVG abweichende Regelungen – wie die angefochtene [...] – dürfen daher nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes ‚unerlässlich‘ sind […].

Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass im Arbeitslosenversicherungsrecht zweifellos eine besonders große Zahl von Verfahren und Beschwerden von den zuständigen Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht zu bewältigen ist.

Ebenso anerkennt der Verfassungsgerichtshof, dass mit dem in der angefochtenen Bestimmung grundsätzlich vorgesehenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen begegnet werden soll.

Trotz dieser für sich genommen erheblichen Gesichtspunkte entspricht die Regelung nicht dem Kriterium der Erforderlichkeit iSd Art 136 Abs 2 B-VG, weil sie dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Prinzip der Effektivität des Rechtsschutzes insoweit widerspricht, als sie dem Interesse des einzelnen Versicherten, nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange belastet zu werden, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist […], nicht hinreichend Rechnung trägt.

Insbesondere lässt es die angefochtene Bestimmung nicht zu, die berührten öffentlichen Interessen (zB das oben genannte Interesse der Versichertengemeinschaft) mit den Interessen von Verfahrensparteien abzuwägen.“

ERLÄUTERUNG

Das aktuelle VfGH-Erk bringt eine gravierende Verbesserung der Rechtsposition Arbeitsloser im Rechtsmittelverfahren gegen AMS-Bescheide. Bislang entschied in vielen Fällen die Macht des Faktischen (nämlich ob man während der Verfahrensdauer sein Leben ohne Leistungsbezug finanzieren konnte) darüber, ob man ein vermeintliches Recht (zB Verweigerung eines Kursbesuchs, den man für nicht zielführend hielt) geltend machte. Denn damit riskierte man zB eine Sperre des Leistungsbezugs und musste im Rechtsmittelverfahren in sehr vielen Fällen das finanzielle Risiko vorerst alleine tragen. Seit 24.1.2015 sollte dieses Risiko bis zur Sachentscheidung durch AMS oder BVwG die Ausnahme sein, da nunmehr der Grundsatz gilt, dass Rechtsmittel gegen AMS-Bescheide aufschiebende Wirkung haben.

Die weitere Verwaltungspraxis wird zeigen, wie das AMS im Einzelfall die für einen allfälligen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erforderliche Interessenabwägung vornehmen sowie wie sie den Ausschluss wegen konkreter Gefahr im Verzug begründen wird.

Mit der Aufhebung des § 56 Abs 3 AlVG ist jedenfalls ein wichtiger Schritt getan worden, das AlVG von rechtstaatlich bedenklichen Regelungen zu bereinigen.