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Ermittlung des Anspruchslohns – Schadenersatzpflichten zu berücksichtigen

MONIKAWEISSENSTEINER
, ASVG § 44 § 49
VwGH 27.11.2014, 2013/08/0291

Im Zuge einer Beitragsprüfung war zwischen der Steiermärkischen GKK und dem DG strittig, ob bei der Bemessung des gebührenden Entgelts des KollV für die Privatkrankenanstalten Österreichs oder der gesatzte KollV für die Berufsvereinigung von AG für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS) zur Anwendung kommen solle.

Der DG betreibt ein Pflegeheim mit 131 Plätzen. Es sind 49 Personen beschäftigt (bestehend zu 73 % aus PflegehelferInnen, 24 % aus diplomiertem Gesundheits- und Krankenpflegepersonal und 3 % Hilfspersonal; es ist kein Arzt angestellt). Nach Auffassung des VwGH ist nicht der KollV für Privatkrankenanstalten anzuwenden, weil nicht eine Einrichtung vorliege, in der besondere Pflegeleistungen erbracht werden und der Tätigkeitsschwerpunkt nicht in der ärztlichen Betreuung liegt. Anzuwenden ist hingegen der gesatzte BAGSKollV, der in einer Übergangsbestimmung ein einmaliges Optionsrecht für MitarbeiterInnen vorsieht: Jeder AN kann – auf Basis einer Vergleichsberechnung, die der AG vorzulegen hat – zwischen Beibehaltung des bisherigen Lohnschemas und dem Wechsel in den (gesatzten) BAGS-KollV wählen.

Da der DG seine diesbezügliche Informationspflicht verletzt und keine Vergleichsberechnungen vorgelegt hat, um seinen DN eine Option überhaupt zu ermöglichen, ist als Beitragsgrundlage (Anspruchslohn gem § 49 ASVG) der erlittene Schaden in Höhe der Entgeltdifferenz zum höheren Entgelt nach dem gesatzten KollV zugrunde zu legen.88