82

Haftung des Geschäftsführers für Beitragsschulden

MONIKAWEISSENSTEINER
VwGH 27.11.2014, 2012/08/0216

Dem handelsrechtlichen Geschäftsführer einer insolventen GmbH wurden von der GKK fällige Beiträge zur Zahlung vorgeschrieben. Eine Beitragsprüfung hatte falsche Meldungen der Beitragsgrundlagen aufgrund lückenhafter Arbeitszeitaufzeichnungen (fehlende Tachoscheiben) und zu Unrecht beitragsfrei behandelter Taggelder ergeben. Da der Geschäftsführer trotz Aufforderung keine vollständigen Unterlagen vorlegte, wurden die Beitragsgrundlagen durch Schätzung ermittelt. Der VwGH bestätigt die Haftung des Geschäftsführers gem § 67 Abs 10 ASVG. Die Einstellung des Strafverfahrens wegen § 153c StGB (Vorenthalten von DN-Beiträgen zur SV) ändert daran nichts, da die zu prüfenden Rechtsfragen nicht ident sind, weil Geschäftsführer nach § 67 Abs 10 ASVG nicht nur für einbehaltene, aber nicht abgeführte DN-Beiträge, sondern auch für Beitragsausfälle wegen Verstoßes gegen Meldepflichten haften. Der Meldepflichtige hat sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse zu verschaffen; der Geschäftsführer ist daher nicht damit entschuldigt, dass er sich für die Lohnverrechnung eines Lohnverrechnungsbüros bedient hat. Es spricht auch nichts gegen die von der GKK vorgenommene Schätzung der Beitragsgrundlagen nach § 42 Abs 3 ASVG, wenn wie im vorliegenden Fall keine ausreichenden Unterlagen zur Prüfung zur Verfügung gestellt wurden. Schließlich kommt es auf Grund der festgestellten Meldepflichtverletzung nach der stRsp zu § 67 Abs 10 ASVG auch auf die Frage der Gleichbehandlung der SV mit anderen Gläubigern nicht an.