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Kein Anspruch auf Waisenpension bei Selbststudium

MONIKAWEISSENSTEINER

Gegenstand des Verfahrens war der Anspruch auf eine Waisenpension nach Vollendung des 18. Lebensjahres wegen einer Schulausbildung. Der OGH betont, dass eine Schulausbildung iSd § 252 Abs 2 Z 1 ASVG dann vorliegt, wenn es sich um eine Ausbildung im Rahmen einer iwS als Schule ansprechbaren Einrichtung handelt, wozu zumindest die Erteilung von Unterricht an mehrere Schüler gehöre. Besuchte der Kl im maßgebenden Zeitraum zunächst drei Stunden wöchentlich den Unterricht an der Maturaschule und ab einem bestimmten Datum überhaupt nicht mehr, sondern bereitete er sich dann nur mehr im Selbststudium auf einzelne Zulassungsprüfungen vor, liegt keine Schulausbildung iS dieser Bestimmung vor. Der Umstand, dass in dieser Zeit einzelne Zulassungsprüfungen positiv absolviert wurden, ändert daran nichts.