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Unfall auf Betriebsausflug – kein Regressanspruch der Sozialversicherungsträger mangels grober Fahrlässigkeit

MANFREDTINHOF

Im Rahmen eines Betriebsausfluges kam es bei einer Fahrraddraisinenfahrt zu einem Unfall mit Körperverletzung. Der Bekl – ein AN des Betriebs – hat die vor Fahrtantritt erteilten Anweisungen über den notwendigen Sicherheitsabstand nicht beachtet. Die übrigen Teilnehmer der Vergnügungsfahrt verhielten sich jedoch genauso. Es erfolgte keine Warnung des Betreibers vor der geringen Bremsleistung der Draisinen. Zur folgenschweren Kollision mit dem Vorderfahrzeug kam es deshalb, weil zuvor eine andere Draisine dem vom Bekl benutzten Fahrzeug aufgefahren ist.

Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Bekl mit einem solchen Ereignis und dessen Folgen nicht rechnen musste und er allein durch Vernachlässigen des Sicherheitsabstandes seine Sorgfaltspflicht noch nicht in außergewöhnlicher, einen Schaden geradezu wahrscheinlich machender Weise verletzt hat (Anm: Definition der groben Fahrlässigkeit), hielt der OGH nicht für korrekturbedürftig, weshalb die außerordentliche Revision zurückgewiesen wurde.

Da dem Bekl daher lediglich leichte und nicht grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist, besteht kein Regressanspruch der klagenden Sozialversicherungsträger für ihre dem Verletzten gegenüber erbrachten Leistungen gem § 332 Abs 5 ASVG.92