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Unentgeltlichkeit von Vortragstätigkeiten

MANFREDTINHOF

Der Kl, der als „Geschäftspartner“ der Bekl zur Vermittlung von Kapitalanlagen und Ähnlichem die Karrierestufe eines „Direktors“ erreicht hatte, erklärte sich zu Vortragstätigkeiten für Mitarbeiter bereit, obwohl er wusste, dass er dafür kein gesondertes Entgelt erhalten werde. Er hielt die Vorträge und Seminare über einen Zeitraum von fast eindreiviertel Jahren ab, ohne dafür je ein Entgelt oder einen Auslagenersatz anzusprechen. Auch kein anderer Mitarbeiter der Bekl erhielt von ihr für solche zusätzlichen Tätigkeiten ein Entgelt.

Gem § 1152 ABGB kann auch die unentgeltliche Leistung von Diensten vereinbart werden. In der Ansicht der Vorinstanzen, dass sich der Kl jedenfalls schlüssig damit einverstanden erklärt hätte, diese Tätigkeiten ohne zusätzliche Entlohnung zu erbringen, liegt selbst unter Anlegung eines für konkludentes Verhalten erforderlichen hohen Maßstabs nach Ansicht des OGH keine aufzugreifende korrekturbedürftige Fehlbeurteilung vor, weshalb die außerordentliche Revision zurückzuweisen war.