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Voraussetzung für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld: Sechs Monate vor dem Beschäftigungsverbot ohne Leistung aus der Arbeitslosenversicherung

CHRISTOPHKLEIN

Das Beschäftigungsverbot einer zum zweiten Kind schwangeren AN begann am 27.10.2012, die Geburt fand am 29.12.2012 statt. Die Karenz zur Betreuung des ersten Kindes hatte die AN zum Zweck einer Bildungskarenz, in der sie Weiterbildungsgeld bezog, vom 1.12.2011 bis 31.5.2012 unterbrochen. (Das – einkommensabhängige – Kinderbetreuungsgeld für das erste Kind war schon mit 27.6.2011 ausgelaufen; das Weiterbildungsgeld hatte damit quasi für eine zweite Phase eines Sozialeinkommens vor dem Wiederantritt der Arbeit im Sommer 2012 gesorgt.)

Der von der AN geltend gemachte Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld ab dem 24.2. 2013 wurde vom OGH abgelehnt. Voraussetzung für den Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld ist gem § 24 Abs 1 KBGG eine bis auf eine geringfügige Unterbrechungsmöglichkeit durchgehende sechsmonatige Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wobei in diesem Zeitraum auch keine Leistungen aus der AlV bezogen werden dürfen. Nach der Rechtsansicht der Mutter liegt dieser Zeitraum unmittelbar vor dem Geburtstermin. Dagegen führt der OGH aus: Wie sich aus § 24 Abs 2 KBGG ableiten lässt, beginnt nur bei Eltern, bei denen ein Beschäftigungsverbot nicht in Frage kommt (etwa bei Vätern, Adoptiv- oder Pflegemüttern), der sechsmonatige Beobachtungszeitraum mit der Geburt des Kindes, während bei leiblichen Müttern dieser Beobachtungszeitraum mit dem Beschäftigungsverbot beginnt. Wenn in § 24 Abs 1 Z 2 KBGG angeordnet wird, dass „in diesem Zeitraum“ keine Leistungen aus der AlV bezogen werden dürfen, ist dies so zu verstehen, dass der für den jeweiligen Elternteil in Betracht kommende sechsmonatige Zeitraum als Beobachtungszeitraum auch für den Nichtbezug von Leistungen aus der AlV heranzuziehen ist.

Da im vorliegenden Fall im sechsmonatigen, an das Beschäftigungsverbot angrenzenden Beobachtungszeit-95raum somit nicht nur Zeiten tatsächlicher Beschäftigung (sowie Zeiten der gleichgestellten Karenz zur Betreuung des ersten Kindes), sondern auch Zeiten des Bezugs von Weiterbildungsgeld (aus der AlV) lagen, besteht kein Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld.

ERLÄUTERUNG

Der entscheidende Zeitpunkt, an dem der Beobachtungszeitraum (sechs Monate Erwerbstätigkeit, keine Leistung aus der AlV) endet, ist nach dem Gesetzestext (§ 24 Abs 1 KBGG) der Geburtstermin des Kindes. Es gibt jedoch noch einen zweiten relevanten Sechsmonatszeitraum: Zeiten von Kinderbetreuungskarenz oder Beschäftigungsverbot werden auf den erstgenannten Beobachtungszeitraum nur dann als gleichgestellte Zeiten angerechnet, wenn davor jedenfalls eine sechsmonatige echte Erwerbstätigkeit liegt (§ 24 Abs 2 KBGG).

Der OGH interpretiert nun in diesen zweiten Beobachtungszeitraum ebenfalls das Erfordernis hinein, dass in dieser Zeit keine Leistungen aus der AlV bezogen werden dürfen. Das führt im Ergebnis dazu, dass die sechs Monate vor dem Beschäftigungsverbot arbeitslosenversicherungsleistungsfrei sein müssen und dass der Sechsmonatszeitraum unmittelbar vor Geburt de facto nur für Elternteile ohne Beschäftigungsverbot relevant ist (zB Väter oder Adoptiv- oder Pflegemütter).