92Kein Anspruch auf Sozialhilfeleistung bei fehlendem Aufenthaltsrecht
Kein Anspruch auf Sozialhilfeleistung bei fehlendem Aufenthaltsrecht
Frau Dano, eine rumänische Staatsbürgerin, ist alleinerziehende Mutter und lebt in Deutschland. Sie ist offenbar nicht arbeitssuchend, beantragte aber in Deutschland Leistungen der Grundsicherung.
Der EuGH hat ausgesprochen, dass ein Mitgliedstaat die Möglichkeit haben muss, nicht erwerbstätigen UnionsbürgerInnen Sozialleistungen zu versagen, wenn diese von ihrer Freizügigkeit allein deshalb Gebrauch machen, um in den Genuss der Sozialhilfe eines anderen Mitgliedstaats zu kommen, obwohl sie nicht über ausreichende Existenzmittel für die Beanspruchung eines Aufenthaltsrechts verfügen. Daher ist es zulässig, UnionsbürgerInnen vom Bezug von Sozialhilfeleistungen (hier: beitragsunabhängige Sonderleistung) auszuschließen, sofern den betreffenden Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten im Aufnahmemitgliedstaat kein Aufenthaltsrecht nach der RL 2004/38/EG zusteht.
ANMERKUNG DER REDAKTION: |
Die Auswirkungen der Urteile des EuGH in den Rs Brey und Dano auf die österreichische Rechtslage wird demnächst in DRdA besprochen. |