94Anerkennung einer in anderem Mitgliedstaat gearbeiteten Altersteilzeit als gleichwertig, wenn diese dieselben legitimen Ziele verfolgt wie die nationale Altersteilzeitregelung
Anerkennung einer in anderem Mitgliedstaat gearbeiteten Altersteilzeit als gleichwertig, wenn diese dieselben legitimen Ziele verfolgt wie die nationale Altersteilzeitregelung
Herr Larcher, ein österreichischer AN, war 29 Jahre in Deutschland und anschließend ab 1.12.2000 in Österreich versicherungspflichtig vollzeitbeschäftigt. Von März 2004 bis September 2006 reduzierte er im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung seine Arbeitszeit auf 40 % seiner bisherigen wöchentlichen Normalarbeitszeit. Seit 1.10. bezieht er eine österreichische „vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer“. Daneben bezieht er seit Juni 2009 eine deutsche „Altersrente für langjährig Versicherte“. Diese beiden Renten sind unstrittig. Im Februar 2006 beantragte Herr Larcher bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd die Gewährung einer sogenannten Altersrente nach Altersteilzeitarbeit, die ihm mit der Begründung abgelehnt wurde, er erfülle eine Voraussetzung nach deutschem Recht, nämlich die Reduktion der Arbeitszeit auf exakt 50 % im Rahmen der Altersteilzeit, nicht.
Der EuGH stellte, vom deutschen Bundessozialgericht befragt, dazu fest: Der in Art 3 Abs 1 VO 1408/71 verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz steht einer Bestimmung eines Mitgliedstaats (Deutschland) entgegen, nach der die Gewährung einer Altersrente nach Altersteilzeitarbeit voraussetzt, dass die Altersteilzeitarbeit ausschließlich nach den nationalen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats (hier also: Reduktion auf genau 50 % der Arbeitszeit) ausgeübt wurde. Der Mitgliedstaat ist andererseits aber auch nicht verpflichtet, jede Form von Altersteilzeit in einem anderen Mitgliedstaat als seiner nationalen Altersteilzeitregelung gleichwertig anzuerkennen.
Vielmehr haben die nationalen – in unserem Fall die deutschen – Behörden die Voraussetzungen der beiden Altersteilzeitregelungen einer vergleichenden Prüfung zu unterziehen. Prüfmaßstab hat dabei zu sein, ob auch mit der Altersteilzeitregelung des anderen Mitgliedstaats die mit der eigenen (hier: deutschen) Altersteilzeitregelung verfolgten legitimen Ziele erreicht werden können. Dabei dürfen geringfügige Unterschiede nicht berücksichtigt werden.
Im vorliegenden Fall beurteilte der EuGH den Unterschied von 10 Prozentpunkten als geringfügig und ohne erheblichen Einfluss auf die Erreichung der auch mit der deutschen Regelung verfolgten legitimen Ziele – nämlich der Ermöglichung eines schrittweisen Überganges vom Erwerbsleben in den Ruhestand und Förderung der Einstellung von Arbeitslosen und Auszubildenden.