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Berechtigte Entlassung nach Bedrohung der Ehefrau des Arbeitgebers

MANFREDTINHOF

Eine AN und ihr Ehemann drangen in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken in das unversperrte Haus des AG ein, um ihrer Ansicht nach fällige Raten eines Darlehens einzufordern, das dem AG vom Ehemann der AN gewährt worden war.

Der Ehemann der AN führte mit ihrem Wissen einen Baseballschläger mit, um den AG damit erforderlichenfalls zu bedrohen. Er bedrohte die Ehefrau des AG sinngemäß damit, sie mit dem Baseballschläger zu schlagen, wenn sie ihm kein Geld gebe. Sowohl er als auch die AN schrien die Ehefrau des AG auf aggressivste Weise an. Diese folgte darauf der AN und ihrem Ehemann zumindest € 1.000,- in bar aus. Die AN schritt gegen das Verhalten ihres Ehemannes nicht ein und gab nicht zu erkennen, dass sie es nicht billige.

Der OGH konnte dem Vorbringen der AN, dass es sich um ein Verhalten „in der Freizeit“ gehandelt habe und sie nicht verpflichtet gewesen sei, sich vom Verhalten ihres Ehemannes zu distanzieren, nicht näher treten. Selbst bei Anlegung eines nicht allzu strengen Maßstabs an ihr außerdienstliches Verhalten ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass hier der Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit verwirklicht wurde, völlig vertretbar. Im Übrigen hat sich die AN vom Verhalten ihres Ehemannes nicht nur nicht distanziert, sondern sich sogar aktiv daran beteiligt („in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken“) und mentale Unterstützung geboten, indem auch sie gegenüber der Ehefrau des AG äußerst aggressiv auftrat und so von dieser einen Geldbetrag erzwang.