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Arbeitgeber wider besseres Wissen angezeigt – gerechtfertigte Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit

DORISLUTZ

Ein AN hatte wider besseres Wissen wegen Untreue gegen den Geschäftsführer der AG Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet. Da darin eine Handlung liegt, nach der für einen AG vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass seine Belange durch den Angestellten gefährdet sind, liegt Vertrauensunwürdigkeit objektiv vor. Darauf, ob die Handlung subjektiv zu einem Vertrauensverlust geführt hat, kommt es nicht entscheidend an. Auch die Unverzüglichkeit der Entlassung wurde vom OGH bejaht: Damit, dass die AG den AN sofort nach Kenntniserlangung der Anzeige schriftlich dienstfrei gestellt und erklärt hat, sich nach vollständiger Klärung des Sachverhalts weitergehende rechtliche Schritte vorzubehalten, hat sie erkennbar gemacht, dass sie nicht auf ihr Entlassungsrecht verzichte. Der Geschäftsführer wäre seiner Verantwortung gegenüber der AG – aber auch dem AN – nicht gerecht geworden, hätte er ohne ausreichende objektive Klärung des Sachverhalts (hier bis zur Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens) die Entlassung ausgesprochen.