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Pensionsrecht im nachwirkenden KollV „EDO“ wegen einzelvertraglich vereinbarter Anwendung des ÖBB-Pensionsrechts nicht mehr gültig

CHRISTOPHKLEIN

Zwei DN eines Sozialversicherungsträgers, nämlich der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB), klagten auf Feststellung, dass sie zu bestimmten Stichtagen, nämlich nach 35 Dienstjahren, Anspruch auf Pensionierung und bestimmte Pensionsleistungen gem der Dienstordnung für Verwaltungsangestellte (EDO) haben. Die EDO ist das Sonderdienstrecht für die vor 1996 in die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen (VAE – die später in der VAEB aufging) eingetretenen DN. Die EDO war ursprünglich ein KollV, der später aber diese Rechtsnatur verlor, da der VAE die Kollektivvertragsfähigkeit gesetzlich genommen (und auf den Hauptverband der Sozialversicherungsträger übertragen) wurde. Die DG hielt dagegen, dass die ursprünglichen pensionsrechtlichen Bestimmungen der EDO nicht mehr relevant seien, weil durch Verweisungsbestimmungen in der EDO die ehemaligen VAE-DN im Pensionsrecht (so wie übrigens auch in wichtigen gehaltsrechtlichen Fragen, etwa bei den jährlichen Anpassungen) den DN der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) angeglichen worden seien. Die Änderungen im ÖBB-Pensionsrecht – zB spätere Pensionierung – würden daher voll auf die Kl durchschlagen. Die Klagen, die sich insb darauf beriefen, dass die günstigen alten Pensionsbestimmungen der EDO jedenfalls im Wege der Nachwirkung eines KollV gem § 13 ArbVG weitergelten, hat der OGH abgewiesen:

Eine dynamische Verweisung – also eine Verweisung, die in unserem Fall auf die jeweilige Rechtslage für die ÖBB-DN verweist – ist zwar in einem KollV nichtig, kann aber durch ausdrückliche Vereinbarung oder betriebliche Übung zum Inhalt der Einzelarbeitsverträge werden. Den nur mehr nachwirkenden alten pensionsrechtlichen Bestimmungen der EDO kommt gem § 13 ArbVG nur mehr dispositive Bedeutung zu, dh sie können einzelvertraglich abgeändert werden. Den Kl war die Verweisung auf das jeweilige Gehalts- und Pensionsrecht der ÖBB von Anfang an bekannt, und sie haben sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt – zumal sie in der Anbindung an das ÖBB-Recht einen Vorteil und eine von ihnen begrüßte Besserstellung gegenüber 69den ab 1996 eintretenden DN sahen. Damit ist die Verweisungsnorm in der EDO zum Inhalt der Einzelarbeitsverträge geworden.