Gruber/Harrer (Hrsg)GmbHG – Kommentar

Linde Verlag, Wien 2014 XXXIV, 2136 Seiten, Leinen, € 248,–

REINHARDGEIST (LINZ)

Die Herausgeber und AutorInnen schufen mit diesem gerade noch Handkommentargröße habenden Werk einen wertvollen Arbeitsbehelf. Das AutorInnenteam setzt sich aus Universitätslehren (etwa Martin Gelter, Johannes Zollner, Hubert Hinterhofer, Christoph Urtz) und PraktikerInnen (zB Wilma Dehn, Markus Heidinger, Christoph Diregger) zusammen; manche vereinen beide Welten in einer Person (etwa Matthias Neumayr, Friedrich Harrer, Nicolas Raschauer), sodass Bedürfnisse der Wissenschaft, aber auch der Praxis, nicht unbefriedigt bleiben. Die Ausführungen beschränken sich nicht nur auf das GmbHG, sondern erstecken sich auch auf angrenzende Bereiche. So finden sich ausgiebige Informationen zur steuerlichen Behandlung von Sacheinlagen, Verschmelzung, Spaltung und Umwandlung ebenso wie zur Besteuerung des Geschäftsführers, der GesellschafterInnen und der Gesellschaft selbst. Zudem werden Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Geweberecht im Zusammenhang mit dem/der GeschäftsführerIn eingehend erläutert.

Kurz kommentiert werden auch die rechtsformübergreifende Verschmelzung (§§ 234 ff AktG), die grenzüberschreitende Verschmelzung nach §§ 1 ff EUVerschmelzungsG, die Spaltung nach dem SpaltG, die Umwandlung nach dem UmwG sowie die identitätswahrende Umwandlung nach §§ 239 ff AktG, das KapitalberichtigungsG und das EigenkapitalersatzG. Bei jedem Paragraphen des GmbHG findet sich ein ausführliches Literaturverzeichnis; in der Kommentierung wird vielfältig auf einschlägige Judikatur und Schrifttum verwiesen. Abgerundet wird das Werk mit einem umfassenden Stichwortverzeichnis (S 2073-2136). Auf die einzelnen Kommentierungen im Detail einzugehen, würde den zur Verfügung stehenden Rahmen sprengen.

Einige Aspekte seien dennoch angesprochen: So gehen Gerald Schmidsberger und Dieter Duursma in § 2 Rz 19 zu Recht davon aus, dass in der Vorgesellschaftsphase bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 GmbHG ein Aufsichtsrat zu beschicken ist; darauf, ob in diese Phase auch § 110 ArbVG anzuwenden ist, gehen die Kommentatoren jedoch nicht ein. Nach richtiger Auffassung ist die Frage zu bejahen (mwN Jabornegg in

Strasser/Jabornegg/Resch
[Hrsg], ArbVG § 110 Rz 18).

Etwas schmerzt auch, wenn Schmidsberger und Duursma in § 2 Rz 32 Lösungsverschläge zur Haftung der GesellschafterInnen in der Vorgesellschaftsphase einfach damit abtun, sie würden „der Rechtsnatur der Kapitalvorgesellschaft nicht gerecht“. Bekanntlich ist die Vorgesellschaft nur sehr rudimentär gesetzlich geregelt; von einer eindeutigen Rechtsnatur kann keine Rede sein (vgl nur Geist, Grundprobleme der Kapitalvorgesellschaft [1991] 39 ff). Lösungen erfordern daher eine sorgfältige Interessenanalyse und -bewertung aufgrund gesetzlicher Wertungen. Bei Schmidsberger/Duursma (in § 2 Rz 40 und 41) kommt es auch zu einem drastischen Wechsel des Haftungsregimes etwa bei rechtskräftiger Versagung der Eintragung, je nachdem, ob abgewickelt (interne Differenzhaftung) oder der Betrieb weitergeführt (Haftung wie bei Gesellschaft bürgerlichen Rechts) wird; für GläubigerInnen wird oft nicht erkennbar sein, was vorliegt. Schade ist auch, dass man bei Temmel (§ 22 Rz 45 ff) im Zusammenhang mit dem ungeschriebenen allgemeinen individuellen und grundsätzlich unbeschränkten Informationsrecht der GmbH-GesellschafterInnen keinen Hinweis auf Gegenauffassungen bzw deren Argumente findet.

Diese Anmerkungen trüben aber den guten Gesamteindruck des vorliegenden Kommentars nicht wirklich. Wer sich intensiver mit dem GmbH-Recht beschäftigen will oder muss, wird das Werk mit Gewinn zur Hand nehmen können.