170Elternteilzeit: Recht auf Rückkehr in die vorherige Position
Elternteilzeit: Recht auf Rückkehr in die vorherige Position
Die Kl war bei der Bekl als Leiterin der Zentralen Geschäftsstelle (Museumsmanagerin) Vollzeit beschäftigt. Nach Rückkehr aus der Elternkarenz nahm sie Elternteilzeit im Ausmaß von 30 Stunden pro Woche in Anspruch. Aufgrund der Inanspruchnahme der Elternteilzeit wurde ihr die (untergeordnete) Stelle einer Sachbearbeiterin übertragen. Gegen diese Versetzung erhob die Kl Klage.
Die außerordentliche Revision wurde mangels Voraussetzungen zurückgewiesen. Aus Sicht des OGH ist nämlich für die Frage der Zulässigkeit der Versetzung entscheidend, ob sie durch den Inhalt des Arbeitsvertrages gedeckt ist. Das ist im Wege der Auslegung zu beurteilen. Für den OGH ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen vertretbar, dass die Übertragung der Aufgabe einer Sachbearbeiterin nicht durch den Arbeitsvertrag gedeckt ist. Die Kl muss somit die Tätigkeit selbst dann nicht verrichten, wenn sie aufgrund der Inanspruchnahme einer Elternteilzeit im Ausmaß von 30 Stunden pro Woche die Aufgabe einer Leiterin der Geschäftsstelle nicht mehr im vollen Ausmaß erfüllen kann.
Die Versetzung war daher aufgrund des Arbeitsvertrages unwirksam. Der betriebsverfassungsrechtliche Versetzungsschutz war nicht mehr zu prüfen.