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Über Zulässigkeit einer Konkurrenzklausel entscheiden Umstände zum Vereinbarungszeitpunkt, nicht jene zum Zeitpunkt der Vertragsverletzung (wie zB eine geringe Schadenshöhe)

DORISLUTZ

Ein AN eines Mobilfunkunternehmens war im Bereich „Planning“ mit Planungs- und Konfigurationsaufgaben und im „Engineering“ mit der Abnahme und Integration von neuen Netzelementen befasst. Aufgrund einer im Arbeitsvertrag enthaltenen Konkurrenzklausel klagte der AG nach Wechsel des AN zu einem Konkurrenzunternehmen die vereinbarte Konventionalstrafe ein. Dass die Vorinstanzen die Vertragsstrafe auf knapp eineinhalb Bruttomonatsgehälter mäßigten, aber die Konkurrenzklausel nicht überhaupt wegen unbilliger Erschwerung des Fortkommens des Angestellten für unwirksam erklärten, hält der OGH nicht für korrekturbedürftig.

Das Argument in der Revision des Bekl, der AG sei kein bezifferbarer Vermögensschaden entstanden, ist nicht zielführend, weil bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine wirksam vereinbarte Klausel vorliegen, nur auf die Umstände zum Zeitpunkt der Vereinbarung, nicht aber auf Umstände zum Zeitpunkt der Vertragsverletzung Bedacht zu nehmen ist. Ein geschäftliches Interesse des AG ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass er durch den Wechsel des AN zu einem anderen AG in seinem Erwerbsinteresse geschädigt werden könnte. Dass das Berufungsgericht bei seiner Interessenabwägung (zwischen dem geschäftlichen Interesse des AG und dem Interesse des AN an seinem beruflichen Fortkommen, Anmerkung der Bearbeiterin) zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die AG ein nicht zu vernachlässigendes Bedürfnis nach Schutz vor einem Know-How-Transfer durch den AN sah, ist vertretbar, zumal die Konkurrenzsituation im Mobilfunk stark ausgeprägt ist und es sich um einen höher qualifizierten AN handelte.

Dass kein oder nur ein geringfügiger Schaden eingetreten ist, führt nicht automatisch zu einem Wegfall der Konventionalstrafe, sondern stellt ein besonders gewichtiges Mäßigungskriterium dar, das vom Berufungsgericht in nicht korrekturbedürftiger Weise angewendet wurde.