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Ergibt die Auslegung einer Gesamtpensionsvereinbarung, dass alle Leistungen der gesetzlichen Pensionsversicherung anrechenbar sind, umfasst dies auch eine Hinterbliebenenpension

MARTINACHLESTIL

Einem AN wurde von seiner AG im Rahmen einer Pensionsvereinbarung ein Ruhegenuss auf Lebensdauer zugesichert. Die dem AN zugesagte Pension wurde insgesamt begrenzt, indem als Höchstausmaß der „Gesamtpension“ des AN 70 % einer vereinbarten Bemessungsgrundlage (ca 90 % des letzten monatlichen Grundbezugs) festgelegt sind. Dazu wurde im Zuge der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen AG und AN zur Pensionsregelung klargestellt, dass von den soeben genannten 70 Prozentpunkten die „ASVG-Pension“ in Abzug gebracht wird.

Der ehemalige AN (und nunmehrige Pensionist) wendet sich nun gegen die Berücksichtigung der von ihm bezogenen Witwerpension bei Ermittlung der ihm insgesamt zustehenden Gesamtpension mit dem Argument, dass Beiträge der Ehefrau zum Unterhalt zu ihren Lebzeiten den Pensionsanspruch ja auch nicht gemindert hätten. Demzufolge könne nur jene ASVG-Pension berücksichtigt werden und den Pensionsanspruch gegen die AG schmälern, die ihm aufgrund seiner eigenen Erwerbstätigkeit zustehe.

Der OGH ließ die außerordentliche Revision der bekl AG zu und stellte in Abänderung der E des Berufungsgerichts das Urteil des Erstgerichts wieder her, wonach der objektive Aussagewert der Vereinbarung über die Gesamtpension nicht zweifelhaft ist und alle Leistungen der gesetzlichen PV, somit auch die Hinterbliebenenpension, umfasst.246

Bei einer Gesamtpension sichert der AG dem AN einen in der Regel von der Dauer der Dienstzeit und der Höhe des Entgelts abhängigen Betrag als „Gesamtpension“ zu, von der er aber bestimmte Versorgungsleistungen in Abzug bringt, die der AN von Dritten erhält. Eingerechnet werden insb Leistungen der gesetzlichen SV. Die Hinterbliebenenpension nach § 258 ASVG soll als eine aus dem Versicherungsfall des Todes zu gewährende Leistung der PV den Unterhaltsausfall ersetzen, der in einer partnerschaftlichen Ehe durch den Tod eines Ehepartners entsteht und ist ebenfalls vom Begriff „ASVG-Pension“ umfasst.

Diese Einrechnung der Sozialversicherungspension verstößt auch weder gegen die guten Sitten noch gegen das gesetzliche Anrechnungsverbot nach § 16 Abs 1 BPG. Letzteres verbietet Vereinbarungen, durch die andere Versorgungsleistungen des Berechtigten seinen Anspruch mindern würden. Ausgenommen vom Anrechnungsverbot sind allerdings Leistungen aus der gesetzlichen PV und solche, die auf Beiträgen Dritter beruhen. Hinterbliebenenpensionen aus der gesetzlichen PV beruhen auf Pflichtbeiträgen, die nicht vom (oder für den) Leistungsberechtigten selbst stammen; sie sind daher ebenfalls vom Anrechnungsverbot ausgenommen.

Obwohl im vorliegenden Fall die Pensionsvereinbarung keine ausdrückliche Regelung über die Anrechenbarkeit einer allfällig vom AN bezogenen Hinterbliebenenpension enthält, entspricht die Berücksichtigung auch dieser Form einer „ASVG-Pension“ beim Höchstausmaß der Gesamtpension jedoch der Formulierung des Arbeitsvertrags und der Auflösungsvereinbarung. Die Beiträge der Ehefrau zum Unterhalt, die zu ihren Lebzeiten den Pensionsanspruch nicht gemindert haben, können nicht einer Pensionsleistung gleich gesetzt werden.