187Bekämpfung einer Weisung des ausgegliederten Rechtsträgers an den zugewiesenen Beamten: Unzulässigkeit des Rechtswegs
Bekämpfung einer Weisung des ausgegliederten Rechtsträgers an den zugewiesenen Beamten: Unzulässigkeit des Rechtswegs
Beim Kl handelt es sich um einen der bekl Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten im Zustelldienst, der zugleich Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses nach dem Post-BetriebsverfassungsG (PBVG) ist. Er wendet sich in seiner Klage ua gegen die Weisung der Bekl, seine Tätigkeit bis auf weiteres als Springer zu versehen.
Die Klage ist mangels Zulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen. Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von Beamten sind ausschließlich im Verwaltungsweg auszutragen; dies gilt auch im Fall der Zuweisung des Beamten an einen ausgegliederten Rechtsträger, da auch hier die Arbeitsbedingungen im Unterschied zu einem privatrechtlichen Dienstverhältnis weder vom DG noch vom DN mit den Mitteln des Vertragsrechts wirksam gestaltet werden können.
Selbst wenn die bekämpfte Maßnahme nicht vom öffentlich-rechtlichen DG, sondern vom beschäftigenden Rechtsträger gesetzt wird, kann deren Überprüfung nur im Verwaltungsweg geltend gemacht werden, da Ansprüche betreffend die Ausgestaltung der Tätigkeit des zugewiesenen Beamten untrennbar mit seiner öffentlich-rechtlichen Stellung zum Bund verbunden sind. Maßgeblich für die Frage des Rechtswegs ist nicht, dass sich zwei Privatrechtssubjekte gegenüberstehen, es kommt vielmehr ausschließlich auf das Wesen des erhobenen Anspruchs an. Auch die Stellung als Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar umfasst der AN-Begriff des PBVG sowohl privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse; das Vorliegen einer betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeit nach dem PBVG (zB Versetzungsschutz) führt aber nicht schon für sich genommen zur Zulässigkeit des Rechtswegs, da die Stellung eines Beamten als Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses nach dem PBVG nicht von seiner dienstrechtlichen Stellung als Beamter abgekoppelt werden kann. Eine Aufteilung der Überprüfungsbefugnisse zwischen Verwaltungsbehörden einerseits und – betreffend den Versetzungsschutz nach dem PBVG – den ordentlichen Gerichten andererseits lehnt der OGH ab, so dass es im Ergebnis bei der alleinigen Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bleibt.
Erfolglos bleibt auch die Berufung des Kl auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht der Bekl, die sE als eigenständige Rechtspflicht unabhängig von jener des öffentlich-rechtlichen DG zu sehen sei. Bereits in der E 9 ObA 84/12m (DRdA 2013/44, 417 [krit Kühteubl]) hat der OGH die Schadenersatzklage eines zugewiesenen Beamten gegen den beschäftigenden privaten Rechtsträger wegen Mobbings aufgrund Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen: Die Verletzung der Fürsorgepflicht ist in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auch dann als Amtshaftungsanspruch gegenüber dem DG geltend zu machen, wenn die Verletzungshandlung durch den ausgegliederten Rechtsträger erfolgt ist. Auch im vorliegenden Fall bleibt deshalb kein Raum für einen unmittelbaren Schadenersatzanspruch gegen die Bekl.247